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von Göler (Hrsg.) / Caspar Lücke / § 31a
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§ 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Mit der Einführung des § 31a BGB hat der Gesetzgeber die ehrenamtliche Tätigkeit und damit das freiwillige und regelmäßig unentgeltliche Engagement in Vereinen gestärkt und geschützt. Die Regelung stellt klar, dass Organmitglieder und besondere Vertreter (§ 30 BGB) dem Verein nur für die Schäden haften, die sie bei der Wahrnehmung ihrer dem Verein gegenüber bestehenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Diese Haftungsprivilegierung gilt auch, wenn eine Vergütung für die Tätigkeit gewährt wird, die einen Betrag von jährlich höchstens EUR 820,00 nicht übersteigt.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1§ 31a BGB wurde durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 (BGBl I 2009, 3161) eingeführt und trat am 03.10.2009 in Kraft. In der Folge wurde insbesondere die Obergrenze der Vergütung in § 31a I 1 BGB von ursprünglich EUR 500,00 mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.03.

2) Definitionen

a) Organmitglieder und Besondere Vertreter

6Die bis zum 28.03.2013 gültige Regelung zu § 31a BGB erfasste lediglich die Vorstandsmitglieder des Vereins. Dieses führte in der Praxis zur Frage, ob die Vorschrift auch auf andere Vereinsorgane zumindest entsprechend anwendbar sei.Münchner Kommentar zum BGB, 9. Aufl. (2021); § 31a Rn. 3  Mit der zum 29.03.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

16Die Haftungsprivilegierung des § 31a BGB gilt für jeden Verein, egal welchen Zweck er verfolgt, und ob dieser gemeinnützig ist oder nicht.BT-Dr 16/10120 vom 13.08.2008Damit gilt die Privilegierung auch für den wirtschaftlichen Verein und über den Verweis in § 86 BGB grundsätzlich auch für Stiftungen.

Beim nicht rechtfähigen Verein - in der Praxis auch als nicht eingetragener Verein

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

17BGH, Urteil vom 05.02.1974 - VI ZR 195/72
BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87
BAG, Urteil vom 12.11.1998 - 8 AZR 221–97
OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2015 AZ 12 W 1845/15
OLG Koblenz, Urteil vom 03.01.2018 - 10 U 893/16

5) Literaturstimmen

18Ehlers, NJW 2011, 2690
Pieper, WM 2011, 2211
Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 21. Aufl. (2021)
Leuering/Keßler, NJW-Spezial 2017, S. 335

6) Prozessuales

19Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter (§ 30 BGB) einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast (§ 31a I 3 BGB). Das bedeutet, dass der Anspruchsteller, also derjenige, der gegenüber dem Organmitglied oder dem besonderen Vertreters (§ 30 BGB) einen Schaden geltend macht, beweisen muss, dass das Haftungsprivileg des § 31a I 2 BGB nicht greift.OLG Koblenz, Urteil vom 03.01.2018 - 10 U 893/16 Das bedeutet, dass es dem Verein obliegt zu beweisen, dass die Pflichtverletzung eines ehrenamtlich oder gegen geringe Vergütung tätigen Organmitglieds oder besonderen Vertreter (§ 30 BGB) vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte.Leuering/Keßler, NJW-Spezial 2017, S. 335

7) Anmerkungen

20Die gesetzliche Haftungsprivilegierung des § 31a BGB für Organmitglieder und besondere Vertreter (§ 30 BGB) schafft einen sachgerechten Schutz für ehrenamtliches Engagement in Vereinen. Es trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, dass das Risiko der Haftung bei den Organmitgliedern liegt, die für ihre Amtstätigkeit für den Verein von diesem eine dem Aufwand, das zeitlichen Engagement und die Arbeitskraft berücksichtigende Vergütung erhalten. Wenn man den Schutz des Ehrenamtes im Verein vor einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme im Innenverhältnis ausweiten möchte, kann eine Regelung in die Satzung des Vereins aufgenommen werden, durch die über das Haftungsprivileg des § 31a I 1 BGB hinaus auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit bei der Amtstätigkeit des Organmitglieds und den besonderen Vertreter (§ 30 BGB) ausgeschlossen wird.


Fußnoten