Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Samir Talic / § 24

§ 24 Sitz

Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Entsprechend dem Wohnsitz natürlicher Personen haben Vereine als juristische Personen einen Vereinssitz als örtlichen Bezugspunkt. Der in der Vereinssatzung genannte Sitz (Satzungssitz) wird auch Rechtssitz genannt. Üblicherweise bestimmt man in der Vereinssatzung den Ort, an dem auch überwiegend die Verwaltung des Vereins (Verwaltungssitz) erfolgt. Bei Nichtigkeit oder Fehlen einer Sitzbestimmung, gilt nach § 24 BGB der Verwaltungssitz als Vereinssitz. Verwaltungssitz ist der Ort, an dem die Vereinsverwaltung geführt wird bzw. die Vereinsorgane überwiegend ihren Vereinstätigkeiten nachkommen.

Da für den eingetragenen Verein (e.V.) nach § 57 Abs. 1 BGB der Vereinssitz zu den Mindesterfordernissen einer Vereinssatzung gehört, kann ohne Satzungsregelung zum Vereinssitz keine Eintragung ins Vereinsregister erfolgen. § 24 BGB ist damit praktisch nur bei Nichtigkeit einer Satzungsregelung des eingetragenen Vereins zum Vereinssitz sowie beim nichtrechtsfähigen Verein nach § 54 BGB und beim wirtschaftlichen Verein im Sinne des § 22 BGB relevant, falls bei den beiden letztgenannten ein Verzicht auf eine satzungsmäßige Bestimmung vorliegt.

Der Vereinssitz hat eine außerordentlich wichtige zuständigk 2aeitsbestimmende Funktion. Unter anderem ergibt sich aus dem Sitz des Vereins die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, welches  die Registereintragung vornimmt bzw. der zuständigen Verleihungsbehörde beim wirtschaftlichen Verein nach § 22 BGB sowie für den allgemeinen Gerichtsstand nach § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO. 

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

Freie Bestimmbarkeit des Vereinssitzes

Eingetragene Vereine (e.V.) als auch rechtsfähige wirtschaftliche Vereine können ihren Sitz in ihrer Satzung grundsätzlich frei wählen.m.w.N. Schöpflin, in: Kommentar zum BGB Band 1, 3. Aufl. 2012, § 24 Rn. 4 Bei der Wahl des Satzungssitzes darf ein anderer Ort als der Verwaltungssitz bestimmt werden, jedoch muss ein Verein zumindest unter dem Sitz postalisch erreichbar sein, da sonst ein Rechtsmissbrauch vorliegt.OLG Köln, Beschluss vom 03. Oktober 1983 – 2 Wx 26/83 Ein Verein, der in Rechtsbeziehungen zu anderen tritt, soll für Gläubiger postalisch erreichbar sein.

Grundsätze für die Bestimmung des Satzungssitzes

Der in der Satzung genannte Sitz muss bestimmt sein und sich zumindest auf eine politische Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland beziehen,RG, Urteil vom 27. Oktober 1904 – IV 242/04 –, RGZ 59, 106-109- für eine AG sodass eine Zuordnung zu einem Amtsgerichtsbezirk eindeutig erfolgen kann. Sollten innerhalb der politischen Gemeinde mehrere Amtsgerichtsbezirke wie beispielsweise in Berlin vorliegen, muss in der Satzung zusätzlich entweder der Gerichtsbezirk,Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. Februar 1976 – BReg 2 Z 57/75 ein Ortsteil oder eine StraßenbezeichnungOLG Hamm, Gutachtliche Stellungnahme, Rpfleger 1977, 275,278 für die eindeutige Zuständigkeitsbestimmung genannt werden.

Unzulässigkeit des Doppelsitzes

Ein Verein darf grundsätzlich nur einen Rechtssitz haben. Die Begründung eines Doppelsitzes/Zweitsitzes ist nicht zulässig,Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 24 Rn. 2 damit u.a. die Zuständigkeit von Registergerichten, Gerichten bei Rechtsstreitigkeiten oder des zuständigen Finanzamtes eindeutig festgestellt werden kann und damit es bei Registergerichten nicht zu widersprüchlichen Eintragungen kommt. Eine Ausnahme gilt bei mehrgliedrigen Vereinsstrukturen wie beispielsweise bei Dachverbänden, die bis hin zu Ortsverbänden vollkommen rechtlich eigenständig organisiert sind. Wenn sich zwei Vereine durch Aufnahme verschmelzen, muss der übertragende Verein seinen Sitz aufgeben.Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29. März 1985 – BReg 3 Z 22/85

2) Definitionen

a) Sitz eines Vereins

Der Sitz eines Vereins ist die ortsbezogene rechtliche Beziehung, der Betriebsmittelpunkt, Gerichtsstand und die Adresse dieser juristischen Person. Ein Verein ist ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen, der auf Dauer angelegt einen oder mehrere gemeinsame Zwecke verfolgt.

b) Verwaltungssitz

Als Verwaltungssitz gilt der Ort, an dem die Vereinsverwaltung geführt wird bzw. die Vereinsorgane überwiegend ihren Vereinstätigkeiten nachkommen. Im Zweifel gilt der tatsächliche räumliche Mittelpunkt der Verwaltung als Sitz gemäß § 24 BGB.Erman/Westermann, BGB, 13. Auflage 2011, § 24 Rn. 2 Der Verwaltungssitz kann, muss aber nicht im Vereinsregister eingetragen werden, vgl. § 64 BGB. Der Verwaltungssitz muss nicht in der Satzung festgelegt werden.Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, S. 114 Rn. 574 Zur Vermeidung von Satzungsänderungen bei Verlegung des Verwaltungssitzes empfiehlt sich die Benennung des Verwaltungssitzes in die Satzung nicht.vgl. dazu Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, S. 114 Rn. 574 Regelmäßig kommt als Verwaltungssitz insbesondere die Benennung einer Geschäftsstelle des Vereins in Betracht, unter der mit dem Verein Kontakt aufgenommen werden kann.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Der eingetragene Verein benötigt in seiner Vereinssatzung u.a. als Mindesterfordernis die Bestimmung des Vereinssitzes nach § 57 Abs. 1 BGB für eine Eintragung ins Vereinsregister. Bei Nichtigkeit der Satzungsregelung zum Vereinssitz kommt § 24 BGB zur Anwendung. Die weit größere praktische Bedeutung des § 24 BGB liegt beim nichtrechtsfähigen Verein nach § 54 BGB und beim wirtschaftlichen Verein im Sinne des § 22 BGB, falls ein Verzicht auf eine satzungsmäßige Bestimmung vorliegt.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

5) Literaturstimmen

  • 9Palandt, BGB-Kommentar, BGB, 73. Aufl. 2014
  • Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010
  • Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010

6) Häufige Paragraphenketten

§ 7, § 21, § 22, § 25, § 44, § 45 Abs. 3, § 55, § 57, § 64, § 71 BGB

§ 6 Abs. 1, § 9,  § 15, § 6 Abs. 3, § 15 VRV

§ 17, § 22 ZPO

Art. 43, Art. 48 EGV

7) Prozessuales

11Der Vereinssitz bestimmt nach § 55 BGB die Zuständigkeit des Registergerichts sowie, welche örtlich zuständige Behörde für die Zulassung im Anmeldeverfahren (§§ 21, 22 BGB) bzw. für die Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 44 BGB) zuständig ist. Daneben ist der Sitz eines Vereines für den allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 ZPO), den Leistungsort (§ 269 BGB), den Anfall des Vereinsvermögens an den Fiskus (§ 45 Abs. 3 BGB), der Gerichtsvollzieherzuständigkeit im Rahmen des Offenbarungsverfahrens (§ 899 Abs. 2 ZPO) sowie der Unterscheidbarkeit von Vereinsnamen an demselben Orte (§ 57 Abs. 2 BGB) zuständigkeitsbestimmend. Zudem bestimmt der Vereinssitz, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Verein handelt.

Durch Satzungsregelung können neben dem Satzungssitz als Gerichtsstand gemäß § 17 Abs. 3 ZPO auch weitere Gerichtsstände als Nebensitze bestimmt werden.m.w.N. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 17 Rn. 13 

8) Anmerkungen

Im deutschen Internationalen Privatrecht (IPR) ist nach der Sitztheorie nicht der statuarische Sitz entscheidend, sondern der Ort an dem die Hauptverwaltung tatsächlich geführt wird.Weick/Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2005, § 24 Rn. 8


Fußnoten