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von Göler (Hrsg.) / / § 58
Versionen

§ 58 Sollinhalt der Vereinssatzung

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

  • 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  • 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
  • 3. über die Bildung des Vorstands,
  • 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

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Fußnoten