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von Göler (Hrsg.) / Britta Holdorf / § 280

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 280 Abs. 1 BGB stellt eine umfassende Schadensersatzregelung für alle Arten von Pflichtverletzungen dar, insbesondere auch für jene Fälle, in denen vor der Schuldrechtsreform die Grundsätze der positiven Vertrags- oder Forderungsverletzung angewendet wurden.
 
2Schuldverhältnis

§ 280 BGB ist insbesondere bei Schuldverhältnissen jedweder Art anwendbar. Es spielt keine Rolle, welcher Vertragstyp vorliegt. Der Anwendungsbereich wird über schuldrechtliche Vertragsverhältnisse hinaus erweitert. Ausreichend ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen zwei Personen, aus der sich rechtliche Pflichten ergeben.
   
3Pflichtverletzung

Für die Anwendung des § 280 BGB ist die Art der Pflichtverletzung unerheblich. Es kann sich um eine Verletzung von Hauptleistungs- oder Nebenpflichten, wie Schutz- und Obhutspflichten handeln. Die Pflichtverletzung kann daher etwa in der Lieferung einer mangelhaften Sache, der Verletzung von Sachen des Auftraggebers bei der Erstellung eines Werks in den Räumen des Auftraggebers oder der Verletzung leistungsbegleitender Nebenpflichten bestehen.
     
4Vertreten müssen

Der Schuldner haftet nur dann, wenn er eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Was der Schuldner zu vertreten hat, bestimmt sich nach §§ 276 – 278 BGB. Grundsätzlich hat der Schuldner daher Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 BGB). Das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen ist dem Schuldner zuzurechnen (§ 278 BGB).

Aus der Formulierung des § 280 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der Schuldner darlegen und beweisen muss, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies ist für die Risikoverteilung im Prozess von Bedeutung, da der Gläubiger im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB nur die Pflichtverletzung und den hierauf beruhenden Schaden beweisen muss.
 
5Schaden

Der Schuldner muss für sämtliche – unmittelbaren und mittelbaren - Nachteile seiner Pflichtverletzung einstehen. Ausgenommen werden mittelbare Nachteile, die nicht in den Schutzbereich der verletzten Pflicht fallen.

6Da § 280 Abs. 1 BGB neben den Leistungsanspruch tritt, deckt diese Norm keinen Schadensersatz ab, der an die Stelle der Leistungspflicht tritt. Ist also das bestellte Werk für den Auftraggeber infolge erheblicher Mängel wertlos und begehrt er Schadensersatz, um es anderweitig herstellen zu lassen, so richtet sich dieser Anspruch nicht nach § 280 Abs. 1 BGB, da er den Anspruch auf Erhalt eines mangelfreien Werks ersetzen soll. Hier wäre § 280 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 281 ff. zu prüfen.BGH vom 3.7.2013, VIII ZR 169/12, NJW 2013, 2959 für die Mehrkosten eines Deckungskaufs 
    
7Die Schadensersatzpflicht ist umfassend. Führt etwa eine unzutreffende anwaltliche Beratung zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags, so muss der Schuldner den Gläubiger so stellen, als hätte er die nachteilige Vereinbarung nicht geschlossen.BGH vom 18.12.1981, V ZR 207/80, NJW 1982, 1145, 1146; BGH vom 13.01.2004, XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1689 f.; BGH vom 15.1.2009, III ZR 28/08, NJW-RR 09, 603, 604 Bei der Zeichnung eines Fondsanteils infolge einer Verletzung von Beratungspflichten kann daher der Zeichner in der Regel im Rahmen des Schadensersatzes seine Fondsbeteiligung an den Berater gegen Erstattung der von ihm aufgewendeten Beträge übertragen.BGH vom 10.07.2012, XI ZR 272/10, NJW 2012, 2952; BGH vom 13.01.2004, XI ZR 355/02, NJW 2004, 1686, 1689 f 
 
8Kausalität

Die Pflichtverletzung muss ursächlich für den eingetretenen Schaden sein. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt zwar regelmäßig der Gläubiger. In Fällen grober Berufspflichtverletzungen, etwa bei Ärzten, Steuerberatern oder Rechtsanwälten, hilft die Rechtsprechung aber mit Darlegungs- und Beweiserleichterungen. Bei der Verletzung von Aufklärungspflichten wird vermutet, dass sich der Geschädigte bei einer pflichtgemäßen Aufklärung aufklärungsgemäß verhalten hätte.
  
9Rechtsfolge

Der Schuldner muss sämtliche Schäden ersetzen, die auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sind und vom Schutzzweck der Norm umfasst werden.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

Normzweck

10§ 280 BGB ist die zentrale Schadensersatznorm des Schuldrechts. Nur in Fällen, in denen sich der Schuldner zu einer Leistung verpflichtet, die von Anfang an unmöglich ist, bestimmt sich die Frage des Schadensersatzes nach § 311a Abs. 2 BGB. In allen anderen Fällen, in denen Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis verlangt wird, ist § 280 BGB grundsätzlich anwendbar.

2) Definitionen

16a) Sonderrechtsbeziehung

§ 280 BGB ist auf Schuldverhältnisse jedweder Art anwendbar. Die Schuldverhältnisse können etwa durch zweiseitige Verträge, durch einseitige Verträge, die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (c.i.c.), dauerhafte Geschäftsverbindungen, die zu einem Vertrauensverhältnis geführt haben, oder durch die Zugehörigkeit zu einem Verein oder sonstigem Verband begründet werden.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

22Einzelfälle

Ärzte:  Die Pflichten aus dem Behandlungsvertrag sind in § 630a BGB gesondert geregelt. Danach ist der Arzt verpflichtet, die versprochene Behandlung zu erbringen (§ 630a Abs. 1 BGB). Nach § 630a Abs. 2 BGB hat die Behandlung nach dem allgemein anerkannten fachlichen Standard zu erfolgen. Diese Regelung ist dispositiv. Die Parteien können etwas anderes vereinbaren, etwa alternative Heilmethoden.

Der auf den Arzt anzuwendende Sorgfaltsmaßstab richtet sich nicht nach seinen individuellen Fähigkeiten. Vielmehr ist maßgeblich, was von einem gewissenhaften, aufmerksamen Angehörigen dieses Berufsstandes, insbesondere der jeweiligen Facharztgruppe erwartet werden darf.BGH vom 6.5.2003, VI ZR 259/02, NJW 2003, 2311, 2312 f.; BGH vom 13.2.2001, VI ZR 34/00, 2001, 1786, 1787; BGH vom 19.10.2010, VI ZR 241/09, NJW 2011, 375 

Der Arzt kann sich daher nicht durch persönliche Überforderung entschuldigen. Entscheidend sind die zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemeinen fachlichen Standards. Der objektive Facharztstandard gilt als Mindeststandard und ist auch bei Berufsanfängern, etwa Einsatz von Assistenzärzten, geschuldet.OLG Koblenz vom 13.06.1990, 5 U 860/88, OLGZ 1991, 114, 116 f.; BGH vom 12.07.1994, VI ZR 299/93, NJW 1994, 3008, 3009 für den Arzt in Weiterbildung 

Besonders geregelt ist die ärztliche Aufklärungspflicht in § 630e BGB. Der Arzt muss über alle typischen Risiken aufklären, auch wenn einzelne von ihnen nur selten vorkommen mögen.BGH vom 7.7.1992, VI ZR 211/91, NJW-RR 1992, 1241, 1242; BGH vom 14.02.1989, VI ZR 65/88, NJW 1989, 1533 

Eine unterlassene oder mangelhafte Aufklärung stellt zwar keinen Behandlungsfehler dar. Sie führt aber dazu, dass die Einwilligung des Patienten in die medizinische Maßnahme unwirksam ist, so dass die medizinische Maßnahme selbst ein Behandlungsfehler ist.BGH vom 14.02.1989, VI ZR 65/88, NJW 1989, 1533;BGH vom 14.03.2006, VI ZR 279/04, NJW 2006, 2108 f.; BGH vom 17.5.2011, VI ZR 69/10, NJW-RR 2011, 1173, 1174 

Der Arzt haftet daher grundsätzlich für alle Schäden, die aus dieser Behandlung folgen.BGH vom 14.02.1989, VI ZR 65/88, NJW 1989, 1533, 1535 

Wird bei mehreren Risiken nur über einzelne nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, so kann in Einzelfällen der Zurechnungszusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und der Aufklärungspflichtverletzung fehlen, wenn der Schaden nicht dem Risiko zuzuordnen ist, bei dem der Aufklärungsmangel besteht, die Risiken nicht vergleichbar sind und der Patient über den allgemeinen Schweregrad des Eingriffs informiert war.BGH vom 14.02.1989, VI ZR 65/88, NJW 1989, 1533, 1535 

Die Beweislastverteilung ist in § 630h gesondert für die Arzthaftung geregelt und weicht teilweise von der des § 280 Abs. 1 BGB ab.Zusammenfassend zur Arzthaftung Frahm, NJW 2021, 216 

23Anlageberatung und -vermittlung: Ausreichend für den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages ist, dass der Kunde zu erkennen gibt, seine Anlageentscheidung von dem Ergebnis der Beratung abhängig zu machen bzw. wenn im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung eine Beratung stattfindet.BGH vom 13.01.2004, XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1869 

Dabei richtet sich der Beratungsvertrag darauf, dass dem Kunden eine Anlage empfohlen wird, die seinen Anlagezielen entspricht. Die Empfehlung muss daher anlegergerecht und objektgerecht sein.BGH vom 16.10.2012, XI ZR 367/11, NJW-RR 2013, 244, 245; BGH vom 6.7.1993, XI ZR 12/93, NJW 1993, 2433 

Der Anlagevermittlungsvertrag ist demgegenüber ein Auskunftsvertrag. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Interessent zwar nicht beraten wird, aber erkennbar die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nehmen will und dieser mit der Tätigkeit beginnt.BGH vom 11.9.2003, III ZR 381/02, ZfBR 2004, 50, 51;BGH vom 12.5.2005, III ZR 413/04, WM 2005, 1219; BGH vom 22.3.2007, III ZR 218/06, BKR 2007, 254; BGH vom 7.10.2008, XI ZR 89/07, NJW 2008, 3700, 3701 mwN 

Typischerweise fragt der Kunde ein bestimmtes Produkt nach und verlangt zu diesem Produkt bestimmte Auskünfte. Der Anlagevermittler steht im Lager des Kapitalsuchenden und ist dem nachfragenden Anleger gegenüber verpflichtet, wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen. Bei einem konkludenten Vertragsschluss kann die Abgrenzung zwischen einem Anlageberatungsvertrag und einem Anlagevermittlungsvertrag problematisch sein.

Wegen der Abgrenzung zwischen einer Anlageberatung und einer Anlagevermittlung kann auf § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn 1, 1a KWG verwiesen werden.OLG München vom 13.07.2020, 8 U 2610/20 

24Anlageberater: Der Anlageberater muss anlegergerecht beraten. Hierfür muss er zunächst die Anlageziele seines Kunden (insbesondere dessen Risikobereitschaft) und dessen Fachkenntnisse abfragen.BGH vom 16.10.2012, XI ZR 367/11, NJW-RR 2013, 244, 245 

Außerdem muss er einen groben Überblick über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erlangen. Wegen des erheblichen Haftungsrisikos darf einem Kunden mit einem geringen Einkommen und ohne nennenswertes Vermögen grundsätzlich keine Beteiligung an einer GbR vermittelt werden.OLG Brandenburg vom 8.2.2012, 7 U 46/11, NJW 2012, 2449 

Darüber hinaus muss eine Anlageberatung objektgerecht sein. Der Kunde muss über alle wesentlichen Risiken belehrt werden.BGH vom 13.01.2004, XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1869 

In der Praxis wird über das Produkt häufig durch Aushändigung eines Verkaufsprospektes belehrt. Sofern der Verkaufsprospekt vollständig und richtig über alle wesentlichen Risiken aufklärt, kommt auch der Anlageberater mit der Übergabe des Prospektes seinen Pflichten zu einer objektgerechten Beratung nach. Sofern der Berater allerdings den Anleger dadurch irreführt, dass er Aussagen trifft, die vom Prospekt abweichen oder die Risikohinweise im Prospekt abschwächen,BGH vom 14.4.2011, III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139; BGH vom 16.10.2012, XI ZR 367/11, NJW-RR 2013, 244, 245; BGH vom 23.03.2021, II ZR 5/20, NZG 2021, 1024verletzt er seine Beratungspflichten. Gleiches gilt, wenn der Anlageberater bei einer Überprüfung des Prospektes mit „üblichem kritischem Sachverstand“ einen aufklärungspflichtigen Fehler hätte feststellen müssen.BGH vom 7.10.2008, XI ZR 89/07, NJW 2008, 3700, 3701; BGH vom 5.3.2009, III ZR 302/07, NZG 2009, 469, 470; BGH vom 15.11.2012, III ZR 55/12, WM 2012, 2375 

Anders als der Anlagevermittler muss der Anlageberater einen Prospekt nicht nur auf seine Plausibilität hin prüfen, sondern muss sich darüber hinaus auch aktuelle Informationen zu dem Anlageobjekt verschaffen.BGH vom 1.12.2011, III ZR 56/11, NJW 2012, 380, 381; BGH vom 5.3.2009, III ZR 302/07, NZG 2009, 469, 470 

Die Beobachtungspflicht beschränkt sich auf die gängige Wirtschaftspresse; über die Auswahl kann der Anlageberater selbst entscheiden.BGH vom 5.3.2009, III ZR 302/07, NZG 2009, 469, 470 f.; BGH v. 7.10.2008, XI ZR 89/07, NJW 2008, 3700, 3702 f 

Wenig verbreitete Veröffentlichungen müssen nicht zur Kenntnis genommen werden. Sind dem Analageberater Fehler des Prospektes bekannt, muss er ebenfalls darauf hinweisen.

Kann der Kunde eine pflichtwidrige Beratung nachweisen, wird vermutet, dass er die Anlage bei einer pflichtgemäßen Beratung nicht erworben hätte.vom 13.01.2004, XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1869; BGH vom 14.04.2011, III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139, 1140; BGH vom 8.5.2012, XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427: Beweislastumkehr   Die Feststellung der Pflichtwidrigkeit indiziert ein Verschulden des Beraters. Im Rahmen des Schadensersatzes ist der Kunde so zu stellen, als hätte er die Kapitalanlage nie erworben. Daher kann ein Anspruch auf Rückzahlung der aufgewendeten Beträge gegen Übertragung der Kapitalanlage geltend gemacht werden.BGH vom 13.01.2004, XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870; BGH vom 15.01.2009, III ZR 28/08, NJW-RR 2009, 603, 604  Dieser Anspruch kann als Schadensersatzanspruch selbst dann geltend gemacht werden, wenn die Anlage aus anderen Gründen wertlos geworden ist.

25Anlagevermittler: Der Anlagevermittler schuldet eine richtige und vollständige Information über jene Umstände, die für seinen Kunden von Bedeutung sind.BGH vom 11.9.2003, III ZR 17/08, WM 2009, 739; BGH vom 22.3.2007, III ZR 218/06, BKR 2007, 254; BGH vom 5.3.2009, III ZR 17/08, WM 2009, 739 Wird ein Prospekt übergeben, ist eine Prüfung des Prospektes hinsichtlich seiner Plausibilität, insbesondere seiner wirtschaftlichen Tragfähigkeit ausreichend.BGH vom 12.5.2005, III ZR 413/04, WM 2005, 1219; BGH vom 22.3.2007, III ZR 218/06, BKR 2007, 254; BGH vom 5.3.2009, III ZR 17/08, WM 2009, 739; BGH vom 30.03.2017, III ZR 139/15, BKR 2017, 340; BGH vom 06.10.2020, XI ZB 28/19, VuR 2021, 78  Hierzu gehört, dass der Anklagevermittler prüft, ob der Prospekt ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungskonzept vermittelt und ob die Informationen, soweit dies mit zumutbarem Aufwand festgestellt werden kann, richtig und vollständig sind.BGH vom 1.12.2011, III ZR 56/11, NJW 2012, 380  Unterlässt der Anlagevermittler diese Prüfung, muss er seinen Interessenten darauf hinweisen.BGH vom 5.3.2009, III ZR 17/08, WM 2009, 739  Aufklärungspflichtig sind insbesondere sog. Innenprovisionen ab 15 %. Wird über Innenprovisionen aufgeklärt, müssen die Angaben zutreffend sein.BGH vom 22.3.2007, III ZR 218/06, BKR 2007, 254; BGH vom 15.04.2010, II ZR 196/09, BKR 2010, 247 

Banken: Eine Haftung der Banken kommt in den Fällen der Anlageberatung nach den o.g. Grundsätzen in Betracht. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages angenommen ständige Rechtsprechung etwa BGB vom 12.12.2017, XI ZR 552/16 Nach der Rechtsprechung muss eine beratende Bank den Kunden über eine von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufklären. Offen war bis zur Entscheidung des BGH vom 03.06.2014 (XI ZR 147/02), ob gleichfalls eine Aufklärungspflicht über versteckte Vertriebsprovisionen, also Provisionen, die an die beratende Bank versteckt aus dem Anlagebetrag gezahlt werden, besteht. Dies hat der BGH nunmehr bejaht, allerdings eine schuldhafte Pflichtverletzung für Beratungsverträge bis zum 31.07.2014 abgelehnt unter Hinweis darauf, dass die Banken bis zu diesem Zeitpunkt in einem entschuldbaren Rechtsirrtum gehandelt hätten (BGH vom 03.06.2014, XI ZR 147/12, NJW 2014, 2947). Im Falle eines Auskunftsvertrages muss die erteilte Auskunft richtig zu sein. Bei einem Kreditgeschäft trägt der Kunde die Risiken aus der geplanten Verwendung. Die Bank ist daher nicht verpflichtet zu prüfen, ob das zu finanzierende Objekt seinen Preis wert ist oder ob umzufinanzierende Darlehen möglicherweise sittenwidrig waren oder ein Widerrufsrecht bestand. Dies gilt auch dann, wenn das Kreditinstitut den Fondsbeitritt eines Anlegers finanziert. Die kreditgebende Bank darf regelmäßig darauf vertrauen, dass die Kunden selbst prüfen, ob das Angebot marktgerecht ist. Aufklärungs- und Hinweispflichten können sich daher nur in besonderen Ausnahmefällen ergeben,BGH vom 26.09.2006, XI ZR 283/03, BeckRS 2006, 14052 insbesondere bei einem konkreten Wissensvorsprung der Bank oder in Fällen einer Interessenkollision.

26Ein konkreter WissensvorsprungEtwa BGH vom 19.3.2013, XI ZR 46/11, NJW 2013, 2015, 2016 f; BGH vom 17.07.2012, XI ZR 198/11, NJW 2012, 3294, 3295 der Bank bezüglich etwaiger Prospektmängel der beworbenen Anlage oder sonstiger Risiken begründet eine Aufklärungspflicht gegenüber ihrem Kreditnehmer. Weiß etwa die Bank aus Gesprächen mit der Vertriebsgesellschaft, dass die Ertragsprognosen ins Blaue hinein aufgestellt wurden, so begründet dies eine Aufklärungspflicht gegenüber den Kreditnehmern.BGH vom 5.7.2011, XI ZR 306/10, BeckRS 2011, 23921, Rn. 17 ff 

Soweit die Bank mit dem Initiator institutionell zusammenarbeitet, wird ein Wissensvorsprung der Bank widerleglich vermutet. Hierfür reicht es nicht, wenn die Bank dem Initiator vorab eine allgemeine Finanzierungszusage erteilt. Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen dem Vertrieb und der Bank eine ständige Geschäftsbeziehung besteht und die Finanzierung im Rahmen des Verkaufs mit angeboten wird.BGH vom 26.09.2006, XI ZR 283/03, BeckRS 2006, 14052, Rn. 30 

Die Vermutung setzt außerdem voraus, dass der Kreditnehmer durch unrichtige Angaben bezüglich des Anlageobjekts arglistig getäuscht worden ist und die Unrichtigkeit der Angaben offensichtlich ist. Es muss sich der Verdacht aufdrängen, die Bank habe sich der Kenntnis von der arglistigen Täuschung verschlossen.BGH vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, EuZW 2006, 440; BGH vom 26.09.2006, XI ZR 283/03, BeckRS 2006, 14052, Rn. 29 

27Rechtsanwälte/Steuerberater/Wirtschaftsprüfer: Durch eine genaue Analyse des Auftragsverhältnisses ist bei rechtlichen Beratern der Pflichtenumfang zu bestimmen. Auch jenseits des Auftrags können Hinweispflichten bestehen, wenn eine Gefahr unschwer zu erkennen ist.BGH vom 26.01.2995, IX ZR 10/94, NJW 1995, 958 f.; BGH vom 13.3.2008, IX ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235, 1236; OLG Hamburg vom 23.05.2017, 9 U 51/14, DStRE 2019, 1169 

Grundsätzlich sind rechtliche Berater zu einer umfassenden und erschöpfenden Beratung verpflichtet.BGH vom 13.3.2008, IX ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235, 1236; BGH vom 10.5.2012, IX ZR 125/10, NJW 2012, 2435, 2437; BGH vom 19.01.2006, IX ZR 232/01, WM 2006, 927 

Im Rahmen der Steuerberatung besteht die Verpflichtung, auch auf die Möglichkeit einer Steuerersparnis hinzuweisen. Bei einem Dauermandat eines Steuerberaters muss außerdem ungefragt über steuerlich bedeutsame Fragen belehrt werden.BGH vom 23.2.2012, IC ZR 92/08, DStR 2012, 1202, 1203 

Die Übersendung allgemein gehaltener News-Letter genügt nicht. Dabei gilt das Gebot des sichersten Wegs.BGH vom 19.01.2006, IX ZR 232/01, WM 2006, 927; BGH vom 10.5.2012, IX ZR 125/10, NJW 2012, 2435, 2437; BGH vom 13.06.2013, IX ZR 155/11, WM 2013, 1754 

Der Berater muss den für die rechtliche oder steuerrechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalt klärenBGH vom 13.6.2013, IX ZR 155/11, WM 2013, 1754 und sich die wesentlichen Unterlagen vorlegen lassen und auswerten.BGH vom 28.09.1982. VI ZR 221/80, BeckRS 1982, 30404792; OLG Düsseldorf vom 11.2.1971, NJW 1971, 1614, 1615 

Der Berater muss die notwendige Rechtskenntnis besitzen oder sich verschaffen.BGH vom 15.7.2004, IX ZR 472/00, DStR 2004, 1677, 1678 mwN 

Er ist verpflichtet, sich insbesondere im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung fortzubilden und sich an ihr bei der Fallbearbeitung zu orientieren.BGH vom 23.9.2010, IX ZR 26/09, DStRE 2011, 191, 192 

Auch eine sich abzeichnende Änderung der Rechtsprechung oder der gesetzlichen RahmenbedingungenBGH vom 15.7.2004, IX ZR 472/00, DStR 2004, 1677, 1678 muss der Berater berücksichtigen. Weisungen des Mandanten sind zwar grundsätzlich verbindlich. Der Berater muss sie allerdings prüfenBGH vom 10.5.2012, IX ZR 125/10, NJW 2012, 2435, 2437 und bei Bedenken hierauf hinweisen.OLG Düsseldorf vom 18.10.2005, 24 U 24/05, NJW-RR 2006, 343, 344 

Bei einem Prozessauftrag sind die Risiken genau zu analysieren und der Mandant ist hierüber zu informieren.BGH vom 10.5.2012, IX ZR 125/10, NJW 2012, 2435, 2437 

Erkennbare Fehler des Gerichts entlasten den Anwalt nicht. Er muss vielmehr rechtzeitig auf eine Berichtigung hinwirken. Der Mandant muss rechtzeitig über die möglichen Rechtsmittel informiert werden.BGH vom 17.9.2009, IX ZR 74/08, NJW 2010, 73, 74 

Bei einer rechtsgestaltenden Beratung muss über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten informiert werden.BGH vom 10.12.1998, IX ZR 358/97, DStRE 1999, 935 

Rechtliche Berater können sich auf einen Rechtsirrtum nicht berufen. Sie haben vielmehr jede fehlerhafte rechtliche Beurteilung zu vertreten.BGH vom 13.06.2013, IX ZR 155/11, WM 2013, 175 

Bei einer unklaren Rechtslage müssen sie über die bestehenden Risiken belehren. Auf die Verfassungsmäßigkeit einer Norm darf aber grundsätzlich vertraut werden. In Ausnahmefällen, etwa wenn eine Norm im konkreten Normenkontrollverfahren dem BVerfG zur Überprüfung vorgelegt worden ist, muss der Berater zur Einlegung von Rechtsmitteln raten.BGH vom 6.11.2008, IX ZR 140/07, NJW 2009, 1593, 1594 

Veranlasst der Berater, dass sein Mandant ein Vertrag mit einem Dritten schließt, etwa über eine Vermögensanlage, so ist der Berater verpflichtet zu offenbaren, wenn er im Zusammenhang mit diesem Vertrag wirtschaftliche Vorteile, etwa eine Provision, erhält BGH vom 6.12.2018 - IX ZR 176/16, NJW-RR 2019, 373  

Auch bei rechtlichen Beratern gilt die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens.BGH vom 10.5.2012, IX ZR 125/10, NJW 2012, 2435, 2439; OLG Düsseldorf vom 18.10.2005, 24 U 24/05, NJW-RR 2006, 343, 344 Anders als bei der Anlagevermittlung oder -beratung greift diese Vermutung allerdings nur, wenn es nur eine vernünftige Handlungsalternative gegeben hätte.BGH vom 10.12.1998, IX ZR 358/97, DStRE 1999, 935.BGH vom 13.3.2008, IX ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235, 1236; BGH vom 10.5.2012, IX ZR 125/10, NJW 2012, 2435, 243  Hätte es hingegen mehrere vernünftige Handlungsalternativen gegeben, muss der Mandant darlegen und ggfls. beweisen, für welche Handlungsalternative er sich entschieden hätte.

Der Schadensersatz kann sich auf Strafen und Bußgelder erstrecken.BGH vom 14.11.1996, IX ZR 215/95, NJW 1997, 518 

28Bei Wirtschaftsprüfern spielt neben der Haftung für eine falsche rechtliche oder steuerrechtliche Beratung insbesondere auch eine Haftung für fehlerhafte Testate in der Rechtspraxis eine erhebliche Rolle. Nach § 323 Abs. 1 S. 3 HGB ist der Abschlussprüfer im Rahmen einer gesetzlichen Jahresabschlussprüfung der Kapitalgesellschaft und ggfls. einem verbundenen Unternehmen zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er seine Pflichten aus dem Prüfungsvertrag verletzt. Diese Regelung wird allgemein so verstanden, dass ein Drittschutz im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung nur ausnahmsweise möglich sein soll, wenn nämlich die Vertragsparteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die Prüfung auch im Interesse eines bestimmten Dritten durchgeführt werden soll und ihm das Ergebnis als Entscheidungsgrundlage dienen soll.BGH vom 30.10.2008, III ZR 307/07; NJW 2009, 512 

Während bei der Jahresabschlussprüfung damit ein Drittschutz grundsätzlich ausscheidet, tritt bei einer Prospektprüfung ein Schadensersatzanspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter grundsätzlich neben den Prospekthaftungsanspruch im engeren Sinn.BGH vom 8.6.2004, X ZR 283/02, NJW 2004, 3420, 3421 

29Prospekthaftung: Zu unterscheiden sind im Ausgangspunkt die Prospekthaftung im engeren Sinn, also die Haftung für einen fehlerhaften Prospekt, und die Prospekthaftung im weiteren Sinn, also die Haftung jener Personen, denen Aufklärungspflichten aufgrund vertraglicher oder quasivertraglicher Grundlage obliegen. Bei der Prospekthaftung im engeren Sinn wird das typisierte Vertrauen der Anleger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt gemachten Angaben geschützt.BGH vom 7.9.2000, VII ZR 443/99, NJW 2001, 436, 437 f.; BGH vom 17.4.2008, III ZR 227/06, NJOZ 2008, 2685, 2686  Bei der Prospekthaftung im weiteren Sinn geht es darum, dass der Anleger in seinem Vertrauen darauf geschützt wird, dass ihm jene Personen, mit denen er im Rahmen der Vermögensanlage in Kontakt getreten ist, ein zutreffendes und vollständiges Bild von der Vermögensanlage vermitteln, ihm also insbesondere auch alle Nachteile und Risiken zutreffend dargestellt werden. 

Bei der Prospekthaftung im engeren Sinn ist zwischen der gesetzlichen Prospekthaftung und der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung zu unterscheiden. 

Ursprung der gesetzlichen Prospekthaftung war § 38 BörsG vom 22.6.1896. Nunmehr – seit dem 1.6.2012 – ist die gesetzliche Prospekthaftung in § 21 WpPG für Wertpapiere geregelt, die zum Börsenhandel zugelassen sind, und in § 20 VermAnlG für andere Vermögensanlagen. Damit unterliegen insbesondere die Vermögensanlagen des sog. grauen Kapitalmarktes mittlerweile einer gesetzlichen Prospektpflicht und damit auch der gesetzlichen Prospekthaftung.

30Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung wurde von der Rechtsprechung zu einer Zeit entwickelt, als spezialgesetzliche Regelungen für die Anlageprodukte des grauen Kapitalmarktes fehlten. Bereits 1978 hat der BGH eine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung angenommen und sie darauf gestützt, dass der einzelne Anleger einer Publikumsgesellschaft auf die Angaben des ihm überlassenen Prospektes vertraut und die Initiatoren, Gründer und Gestalter daher bei fehlerhaften Prospektangaben haften müssen.BGH vom 7.9.2000, VII ZR 443/99, NJW 2001, 436,437; BGH vom 8.12.2005, VII ZR 372/03, NJW-RR 2006, 610 f 

Neben diesen Personen haften im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung auch sog. Garanten, nämlich Personen, die in anderer Weise in die Gestaltung des Prospekts einbezogen sind und durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Dies können insbesondere solche Personen sein, die eine allgemein anerkannte und herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung einnehmen.BGH vom 21.11.1983, II ZR 27/83, NJW 1984, 865, 866; BGH vom 17.4.2008, III ZR 227/06, NJOZ 2008, 2685, 2688 

Dogmatisch wurde die Haftung aus den Grundsätzen der culpa in contrahendo abgeleitet.BGH vom 21.11.1983, II ZR 27/83, NJW 1984, 865, 866 

Während jedoch in den anderen Fällen der culpa in contrahendo das persönliche Vertrauen entscheidend ist, ist für die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung ein typisiertes Vertrauen in die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prospektangaben maßgeblich.BGH vom 8.6.2004, X ZR 283/02, NJW 2004, 3420, 3421 

Da mittlerweile die typischen Fälle der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung spezialgesetzlich, nämlich in § 20 VermAnlG geregelt sind, stellt sich die Frage, ob die spezialgesetzliche Prospekthaftung die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung verdrängt oder neben der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung anwendbar ist.  Die besseren Argumente dürften aber dafür sprechen, dass die Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung in jenen Fällen, in denen die Prospektpflicht spezialgesetzlich geregelt ist, keinen Raum hat.Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff Dies hat nunmehr auch der BGH bestätigt BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/18, NJW 2021, 1318; hierzu Buck-Heeb, BKR 2021, 317, 318 f. 

Die Frage nach dem Konkurrenzverhältnis zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung ist von Bedeutung, weil der Verschuldensmaßstab und der Kreis der Verantwortlichen unterschiedlich sind. Für die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung genügt leichte Fahrlässigkeit, für die spezialgesetzliche Prospekthaftung setzt § 20 Abs. 3 VermAnlG vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten voraus. Während bei der spezialgesetzliche Prospekthaftung gem. § 20 Abs. 1 S. 1 VermAnlG nur diejenigen haften, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben oder von denen der Erlass des Verkaufsprospektes ausgeht, haften nach der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung auch sog. Garanten, also berufliche Sachkenner für einzelne, von ihnen abgegebene Prospekterklärungen.

Entschieden ist, dass ein Wirtschaftsprüfer, der die in den Emissionsprospekten veröffentlichten Jahresabschlüsse testiert hat, insoweit nicht aus einer Prospekthaftung ieS haftet etwa BGH vom 21.11.2018, VII ZR 232/17, NZI 2019, 395 mwN Abzugrenzen hiervon sind jene Fälle, in denen ein Wirtschaftsprüfer den Prospekt selbst prüft und damit die Gewähr für die Richtigkeit seines Prüfvermerks im Hinblick auf den Prospekt übernimmt. Die Einstandspflicht des Wirtschaftsprüfers beschränkt sich in letzteren Fällen auf jene Prospektaussagen, die ihm zuzurechnen sindBGH v. 21. 2. 2013 – III ZR 139/12, NJW 2013, 1877; BGH v. 17. 11. 2011 − III ZR 103/10, NJW 2012, 758.
  

31Die Prospekthaftung im weiteren Sinn ist eine Haftung aus culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 und 3 BGB) jener Personen, denen der Anleger im Rahmen des Beitritts persönliches Vertrauen entgegen bringt. Wird der Anleger im Wesentlichen über einen Prospekt informiert, spricht man von einer Prospekthaftung im weiteren Sinn. Nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn können insbesondere GründungsgesellschafterBGH vom 7.4.2003, II ZR 160/02, NJW-RR 2003, 1054 und TreuhänderBGH vom 14.01.2002, II ZR 40/00, NJW 2002, 1711 verantwortlich sein. Ihnen wird auch ein Verschulden des Vertriebsunternehmens über § 278 BGB zugerechnet.BGH 9.7.2013, II ZR 9/12, NJW 2013, 1255 

Diese Personen haben regelmäßig die Pflicht, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch regelwidrige Umstände aufzuklären, die ihnen bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die Anleger von Bedeutung sind.BGH vom 14.01.2002, II ZR 40/00, NJW 2002, 1711; BGH vom 7.4.2003, II ZR 160/02, NJW-RR 2003, 1054, 1055 

Notare: Anders als Rechtsanwälte üben Notare ein öffentliches Amt aus. Dennoch haften sie – vergleichbar den anderen Berufsträgern – aus § 19 BNotO, wenn sie ihre Amtspflichten schuldhaft verletzen. Ausnahmen gelten in den OLG-Bezirken Stuttgart und Karlsruhe, in denen eine Staatshaftung an die Stelle der Notarhaftung tritt.

Bei der Notarhaftung besteht eine Besonderheit, auf die an dieser Stelle kurz hingewiesen werden soll. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit im Rahmen der Urkundstätigkeit haftet der Notar nur subsidiär. Falls also der Anspruchsteller anwaltlich beraten war und sein Anwalt ebenfalls fehlerhaft beraten hat, haftet der Notar grundsätzlich nicht.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

5) Literaturstimmen

Palandt, BGB-Kommentar, 78. Aufl. (2019)

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch; BGB Band 2; Schuldrecht Allgemeiner Teil, §§ 241 – 432, 6. Aufl. (2012)

6) Prozessuales

32Beweislast

Für die Pflichtverletzung, die Kausalität und den Schaden trägt grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast. Demgegenüber trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er und seine Erfüllungsgehilfen nicht schuldhaft gehandelt haben.

Da die Abgrenzung zwischen Pflichtverletzung und Verschulden schwierig ist, ist in Einzelfällen auch schwierig zu ermitteln, wer was darlegen und beweisen muss. Handelt es sich um eine erfolgsbezogene Pflicht, also etwa die Übergabe und Übereignung einer bestimmten Sache, so ergibt sich die Pflichtverletzung bereits daraus, dass der Schuldner nicht oder mangelhaft geliefert hat. Der Gläubiger muss daher im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung nur darlegen und ggfls. beweisen, dass der geschuldete Leistungserfolg nicht eingetreten ist. Der Schuldner muss dann im Rahmen seiner Exculpation darlegen und beweisen, dass diese Pflichtverletzung nicht von ihm verschuldet wurde. Bei verhaltensbezogenen Pflichten (etwa Beratungs- oder Auskunftspflichten), kann man die Frage der Pflichtverletzung und die des Verschuldens regelmäßig nicht voneinander zu trennen. Hier muss der Gläubiger im Rahmen der Pflichtverletzung darlegen und beweisen, dass sich aus dem Schuldverhältnis bestimmte Pflichten ergeben, die vom Schuldner verletzt worden sind. Gelingt dem Gläubiger dies, so kann beim Verschulden nur noch ein Rechtsirrtum und fehlende Zurechnungsfähigkeit eingewendet werden. 

Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist insbesondere bei der Expertenhaftung zu beachten. Wird etwa ein Arzt oder ein rechtlicher Berater wegen einer unzureichenden Aufklärung in Anspruch genommen, so muss der Patient/Mandant im Ausgangspunkt darlegen und beweisen, dass der Arzt/Berater pflichtwidrig gehandelt hat. Da dem Patienten/Mandanten aber häufig eine genaue Darlegung nicht möglich ist, weil er die Interna nicht kennt, billigt ihm die Rechtsprechung eine Erleichterung der Darlegungslast – nicht der Beweislast – zu. Ausgangspunkt ist der Umstand, dass negative Tatsachen weder konkret dargelegt noch bewiesen werden können. Behauptet der Patient/Mandant daher, nicht aufgeklärt worden zu sein, muss der Schuldner zunächst darlegen, was und wie er aufgeklärt hat. Der Patient/Mandant muss dann ggfls. nachweisen, dass der Schuldner insoweit unzutreffend vorträgt.

Diese Grundsätze sind insbesondere auch bei einer fehlerhaften Beratung von Anlegern zu beachten. Typischerweise ergibt sich der Inhalt der überlassenen Informationen aus einem Prospekt, der dem Anleger vor Zeichnung ausgehändigt worden ist. Ist der Prospekt unvollständig oder fehlerhaft, so wird der Anleger unzureichend informiert. Der Anlageberater handelt hierbei pflichtwidrig, wenn er den/die Prospektfehler erkannt hat oder bei einer sorgfältigen Prüfung des Prospektes hätte bemerken müssen. Da es sich um die Verletzung einer verhaltensbezogenen Pflicht handelt, indiziert die Pflichtverletzung bereits das Verschulden. Eine Exculpation scheidet daher regelmäßig aus. Für den Anleger streitet außerdem eine Beweislastumkehr bzgl. der Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden. Der Berater muss beweisen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Anleger also bei einer ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung über alle Risiken ebenfalls die Kapitalanlage gezeichnet hätteBGH vom 8.5.2012, XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427 

Der Anleger kann im Rahmen des Schadensersatzes vom Anlageberater vollständigen Ersatz seiner Aufwendungen gegen Übertragung der Beteiligung verlangen.


Fußnoten