Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Luis Antonio Guijarro Santos / § 715b

§ 715b Gesellschafterklage

(1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten, wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte.

(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.

(3) Der klagende Gesellschafter hat die Gesellschaft unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat er das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft hinzuwirken.

(4) Soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Entscheidung für und gegen die Gesellschaft.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Bei der Gesellschafterklage handelt es sich um eine allgemein anerkannte Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters, der nicht oder zumindest nicht allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.Keller, ZJS 2022, 469 (469); Schäfer, ZHR 2023, 78 (79)  Dabei handelt es sich lediglich um eine Notkompetenz. Grundsätzlich gilt im Personengesellschaftsrecht nämlich, dass nur der Gesellschafter zur Führung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, der auch dazu ermächtigt ist. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), als Grundform der Personengesellschaft, sind alle Gesellschafter gemäß § 715 Abs. 1 BGB zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet sowie gemäß § 720 Abs. 1 BGB zur Vertretung der Gesellschaft im Rechtverkehr befugt.Schäfer, in: MüKo., BGB, § 709 Rn. 3  Von dieser Gesamtvertretungsbefugnis wird aus Gründen der Praktikabilität häufig in dem Gesellschaftsvertrag abgewichen und z.B. nur ein Geschäftsführer eingesetzt. Durch die Verlagerung der Geschäftsführung auf einen Gesellschafter wird vermieden, dass für jede geschäftliche Entscheidung zunächst die Zustimmung aller Gesellschafter eingeholt und ein gemeinsamer Kompromiss herbeigeführt werden muss. Die GbR wird mit der Verlagerung dieser Kompetenz auf nur einen Gesellschafter-Geschäftsführer in der Entscheidungsfindung agiler und ist in der Lage, schneller Geschäftsentscheidungen im Rechtsverkehr zu treffen. 

2Mit dieser (Einzel-) Geschäftsführungsbefugnis können allerdings auch Probleme einhergehen. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Alleingeschäftsführer es pflichtwidrig unterlässt, Ansprüche der Gesellschaft rechtlich zu verfolgen. Ein denkbarer Grund für ein derartiges Unterlassen könnte beispielsweise sein, dass er sich selbst oder ein naher Angehöriger sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig gemacht hat, und der Geschäftsführer einen Anspruch gegen sich selbst oder eine ihm nahestehende Person verfolgen müsste. Wegen des bestehenden Interessenkonflikts wird der geschäftsführende Gesellschafter häufig von der Verfolgung des Anspruchs absehen und durch diese Blockadehaltung die Vermögenslage der Gesellschaft nachhaltig schädigen. Dies kann sich sowohl auf den Wert der Gesellschaft im Ganzen als auch auf die jeweiligen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter auswirken.Mock, JuS 2015, 590 (590) 

3Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Problem schon früh erkannt und richterrechtlich über Jahre hinweg die unter Juristen als actio pro socio (Klage für die Gesellschaft) bekannte Gesellschafterklage herausgebildet. Eine gesetzliche Grundlage für diese Klagemöglichkeit eines GbR-Gesellschafters gab es bis zur Einführung dieses § 715b BGB allerdings nicht. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) und die damit verbundene Einführung dieses § 715b in das Bürgerliche Gesetzbuch nunmehr eine jahrzehntelange Rechtspraxis in ein Gesetz gegossen. 

4Diese – nunmehr auch im Gesetz ausdrücklich geregelte – Gesellschafterklage ermöglicht es jedem Gesellschafter, in der gesetzlich vorgesehenen Situation, Ansprüche der Gesellschaft in eigenem Namen für die Gesellschaft gerichtlich zu verfolgen.Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 6; Mock, JuS 2015, 590 (591); Schäfer, in: MüKo., BGB, § 705 Rn. 210; Schöne, in: BeckOK, BGB, § 705 Rn. 116 Es handelt sich somit um kein eigenes materielles Recht des Gesellschafters. Vielmehr verfolgt der Gesellschafter einen Anspruch der GesellschaftServatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 1 und fungiert damit, wenn man so will, als Werkzeug derselben. Denn er setzt etwas um, wozu diese – mangels pflichtmäßig handelnden Geschäftsführers – nicht in der Lage ist. Dies ist deshalb besonders hervorhebenswert, weil eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft grundsätzlich nur durch die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter in Betracht kommt. Die Erhebung einer Gesellschafterklage durch einen nichtgeschäftsführungsbefugten Gesellschafter stellt somit einen Ausnahmefall dar, durch den die gesellschaftsrechtliche Zuständigkeitsordnung durchbrochen wird. Die actio pro socio ist daher lediglich als Notkompetenz heranzuziehen, wenn der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter es pflichtwidrig unterlässt, Ansprüche der Gesellschaft zu verfolgen.Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 6 Nur dann besteht ausnahmsweise auch eine Klagebefugnis für die nichtgeschäftsführungsbefugten Gesellschafter. 

5Für den einzelnen Gesellschafter bestünden, neben der actio pro socio, auch alternative Möglichkeiten, um eine Durchsetzung des Anspruchs herbeizuführen. Dazu zählt die Ausschließung des sich weigernden Gesellschafters aus wichtigem Grund gemäß § 727 BGB sowie die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 715 Abs. 5 BGB.Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 6 Allerdings ist für beide Maßnahmen zumindest eine Mehrheitsentscheidung, zumeist jedoch sogar Einstimmigkeit der übrigen Gesellschafter erforderlich.Schäfer, in: MüKO, BGB, § 715 Rn. 78; Schöne, in: BeckOK, BGB, § 727 Rn. 7 Dies ist gerade für Gesellschafter, die nur einen geringen Anteil an der Gesellschaft halten (sog. Minderheitsgesellschafter) wenig erfolgsversprechend.BT-Drs. 19/27635, S. 154; Schöne, in: BeckOK, BGB, § 715b Rn. 1; Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 5 Gerade für diese Gesellschafter stellt die actio pro socio daher ein wichtiges Mittel zur Verstärkung des Minderheitenschutzes dar.Tödtmann/Pieper, NZG 2023, 641 (642). 

 

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

6Die Gesellschafterklage ist in der Rechtsprechung und Literatur schon lange unter dem Namen der actio pro socio allgemein anerkannt. Dabei war lange Zeit umstritten, ob es sich bei Sozialansprüchen um Individualansprüche der einzelnen Gesellschafter handelt oder um Ansprüche der Gesellschaft. Spätestens mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbRBGH, Urteil v. 29.01.2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 (1056).

2) Definitionen

a. Actio pro socio

11Der Begriff actio pro socio bedeutet übersetzt ,,Klage im Namen des Gesellschafters“.Mock, JuS 2015, 590 (591). Andere übersetzen sie hingegen als ,,Klage für einen Gesellschafter“ und halten es daher für notwendig, sie in actio pro societate, ,,Klage für die Gesellschaft“, umzubenennen, da es sich um keinen Anspruch des untätigen Gesellschafters, sondern der Gesellschaft handelt.Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 1 Richtig ist wohl, dass die actio pro socio keiner Umbenennung bedarf, da der Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend macht. Allerdings tritt die actio pro societate als ,,kleine Schwester“ neben die actio pro socio, indem sie das Verhältnis bezeichnet, dass der Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter und Dritte geltend macht.Hippeli, juris Literaturnachweis zu GWR 2018, 61-64 

12Die actio pro socio existierte bereits im römischen Recht. Allerdings kam sie zur damaligen Zeit nur im Liquidationsstadium in Betracht, um noch offene Forderungen und Schulden zwischen den Gesellschaftern auszugleichen.Kumkar, ZGR 2021, 123 (126) Bei einer bestehenden Gesellschaft kam eine Klageerhebung hingegen nicht in Betracht, da man das Vertrauensverhältnis innerhalb der Gesellschaft nicht durch äußeren Rechtszwang stören wollte.Fleischer/Harzmeier, ZGR 2017, 239 (242) Erst unter Justinian konnte die Gesellschafterklage auch während des Bestehens einer Gesellschaft (manente societate) erhoben werden und war nicht nur als reine Exit-Option ausgestaltet.Fleischer/Harzmeier, ZGR 2017, 239 (244); Kumkar, ZGR 2021, 123 (126). Dies lag darin begründet, dass eine gewisse Beständigkeit zwischen Staatspächtern, die sich gemeinsam zur Durchführung öffentlicher Aufträge verpflichtet hatten, gewährleistet werden sollte.Fleischer/Harzmeier, ZGR 2017, 239 (243) Uneinigkeiten zwischen den Gesellschaftern sollten nicht automatisch zur Auseinandersetzung der Gesellschaft führen, um größere Projekte am Laufenden zu halten.Fleischer/Harzmeier, ZGR 2017, 239 (243)

13Die Gesellschafterklage galt im römischen Recht jedoch lediglich dazu, eigene Ansprüche durchzusetzen, da ein rechtsfähiger Verband nicht existierte.Kumkar, ZGR 2021, 123 (127) Dies änderte sich erst mit Einführung des Gesamthandsprinzips 1896, da zu diesem Zeitpunkt das erst Mal über ein Sondervermögen diskutiert wurde, welches den Gesellschaftern zur gesamten Hand stand.Kumkar, ZGR 2021, 123 (127)  

b. Gesellschafterstellung

14Die Befugnis, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen für die Gesellschaft geltend zu machen, kommt gemäß § 715b Absatz 1 S. 1 BGB lediglich einem Gesellschafter zu. Schließlich handelt es sich dabei um ein unmittelbar aus der Mitgliedschaft erwachsendes Recht, welches lediglich dazu dienen soll, seine Stellung als Gesellschafter zu stärken. Das Vorliegen der Gesellschafterstellung stellt somit eine Voraussetzung der gesetzlichen Prozessstandschaft dar und führt bei Nichtvorliegen zur Unzulässigkeit der Klage.Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 8 Auch ein beschränkt haftender Gesellschafter ist Gesellschafter i.S.d. § 715b Abs. 1 BGB, wie beispielsweise der Kommanditist einer KG.BGH, Urteil v. 13.05.1985 – II ZR 170/84, NJW 1985, 2830 (2830); Mock, JuS 2015, 590 (592)

aa. Stiller Gesellschafter

15Unter den Gesellschafterbegriff i.S.d. Norm fällt hingegen nicht der Gesellschafter einer typischen stillen Gesellschaft, da es sich bei dieser um eine reine Innengesellschaft handelt und der Gesellschafter aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit schon gar keine Ansprüche der Gesellschaft verfolgen kann.BGH, Urteil v. 14.11.1994 – II ZR 160/93, NJW 1995, 1353 (1355); Keul, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 2, § 72 Rn. 18 Dies ist auch nicht erforderlich, da ihm stattdessen Individualansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehen. Problematisch ist insofern, dass ihm diese Ansprüche nur gegen die Gesellschafter der stillen Gesellschaft zustehen, und nicht gegen die Gesellschafter der Handelsgesellschaft, an der er als stiller Gesellschafter beteiligt ist. Der Gesellschaftsvertrag besteht bei einer eingliedrigen, stillen Gesellschaft schließlich nur zwischen dem Inhaber des Handelsgewerbes und dem stillen Gesellschafter.Schmidt, in: MüKO., HGB, § 230 Rn. 36 Die Gesellschafter der Handelsgesellschaft selbst sind an der stillen Gesellschaft hingegen nicht unmittelbar beteiligt, und somit als Dritte anzusehen.Mock/Cöster, GmbHR 2018, 67 (69) Für den stillen Gesellschafter besteht daher lediglich die Möglichkeit, den Inhaber des Handelsgewerbes auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn beispielsweise sein Gewinn aus der Beteiligung, durch die fehlende Geltendmachung von Sozialansprüchen in der Handelsgesellschaft, geschmälert wird.Mock/Cöster, GmbHR 2018, 67 (70); Schmidt, in: MüKO., HGB, § 230 Rn. 157 Dieses Recht steht dem Gesellschafter jedoch im Rahmen der Innengesellschaft als eigenes Recht zu. Die Geltendmachung von Sozialansprüchen der Gesellschaft mithilfe der actio pro socio ist somit ausgeschlossen. 

16Die actio pro socio findet jedoch Anwendung, wenn es sich um eine atypische stille Gesellschaft handelt.Schmidt, in MüKO., HGB, § 230 Rn. 186 Dies lässt sich damit begründen, dass der Gesellschafter einer atypischen stillen Gesellschaft als Mitunternehmer des Handelsgewerbes angesehen wird. Anders als der Gesellschafter einer typischen stillen Gesellschaft wird er beispielsweise nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt.Neu, in: Beck’sches Hdb. der Personengesellschaften, § 15 Rn. 51 Zudem können ihm, je nach Ausgestaltung der atypischen stillen Gesellschaft, ähnliche Informations-, Stimm- und Kontrollrechte zukommen, wie den Gesellschaftern der Handelsgesellschaft. Sein Mitunternehmerrisiko rechtfertigt es daher, dass ihm ebenso wie den anderen Gesellschaftern das zentrale Minderheitenrecht zustehen muss, Sozialansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen zu verfolgen.Mock, JuS 2015, 590 (592); Mock/Cöster, GmbHR 2018, 67 (70) 

17Zudem hat der BGH den stillen Gesellschaftern einer mehrgliedrigen Publikumsanlagengesellschaft die Möglichkeit zugebilligt, die Inhaberin des Handelsgewerbes im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft in Anspruch zu nehmen.Keul, in: Münchener Hdb. des GesellschaftsR. Bd. 2, § 72 Rn. 18 Dies scheint auch erforderlich zu sein, wenn man bedenkt, dass bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft eine GbR zwischengeschaltet ist, in der sich die Gesellschafter zusammenschließen. Die Gesellschafter kontrahieren also nicht selbst mit dem Inhaber, sondern die GbR. Folglich stehen den Gesellschaftern der Publikumsgesellschaft keine eigenen Ansprüche gegen den Inhaber des Handelsgewerbes zu.BGH, Urteil v. 14.11.1994 – II ZR 160/93, NJW 1995, 1353 (1355); Wagner, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Hd. Kapitalanlagerechts, § 18 B II Nr. 6 Daher muss es ihnen möglich sein, Ansprüche der Gesellschaft gegen den Inhaber des Handelsgewerbes zu verfolgen. Erforderlich ist dafür zumeist eine Mehrheitsentscheidung, da ein gemeinsames Vorgehen aufgrund einer hohen Anzahl an Gesellschaftern häufig nicht zu erreichen ist.BGH, Urteil v. 14.11.1994 – II ZR 160/93, NJW 1995, 1353 (1355) 

bb. Ausscheiden des Gesellschafters

18Das Recht der actio pro socio endet, wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Ab diesem Zeitpunkt hat er kein berechtigtes Interesse mehr, die Ansprüche für die Gesellschaft geltend zu machen. Stattdessen kann er Ansprüche der Gesellschaft, die sich möglicherweise auf den Wert seines Gesellschaftsanteils auswirken, im Rahmen seines Abfindungsanspruchs geltend machen.BT-Drs. 19/27635, S. 155 Insofern ist die Rechtslage für den vor Klageerhebung ausgeschiedenen Gesellschafter eindeutig. 

19Problematisch und nicht gänzlich unumstritten ist hingegen, was mit der Prozessführungsbefugnis des Klägers passiert, wenn er erst nach Klageerhebung aus der Gesellschaft ausscheidet. 

20Grundsätzlich verliert der Gesellschafter mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft seine Prozessführungsbefugnis, da sie nicht nur bei Klageerhebung vorliegen muss, sondern während der gesamten Dauer des Prozesses.Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 10 Fraglich ist, ob die Regelung des § 265 ZPO hier zu einer sachgerechten Lösung beitragen kann. Einerseits könnte argumentiert werden, dass der Ausgeschiedene schon aus Verjährungsgesichtspunkten und in Hinblick auf sein Liquiditätsinteresse an der Erfüllung seiner Ansprüche sehr wohl ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung der Forderung der GbR haben könnte, obgleich er aus ihr ausgeschieden ist.So, Heidel, MoPeG/Heidel, 1. Aufl. 2024, BGB § 715b Rn. 17 Demnach könnte der während des Verfahrens ausscheidende Gesellschafter prozessual über das Vehikel des § 265 ZPO die Klage weiterführen. Andererseits, so Servatius, kann für die weitere Prozessführung die legitimierende Wirkung von § 715b durchaus im laufenden Verfahren für den klagenden Gesellschafter enden, wenn er ausscheidet, da die Voraussetzungen von § 715b für die Klage eines Gesellschafters aus prozessualer Perspektive so lange vorliegen müssen, wie das Verfahren andauert.So, Servatius GbR/Servatius, 1. Aufl. 2023, BGB § 715b Rn. 10

21Fallen diese Voraussetzungen nachträglich weg, könnte die Klage mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig werden.Servatius GbR/Servatius, 1. Aufl. 2023, BGB § 715b Rn. 10 

22Meines Erachtens dürfte die Ansicht von Servatius vorzugswürdig sein. Denn individualistische Wertungsgesichtspunkte, wie z.B. mit Hinblick auf die Erfüllung der (Abfindungs-) Ansprüche des nach Klage ausgeschiedenen Gesellschafters, stehen diametral dem Zweck der actio pro socio gegenüber. Die actio pro socio hat zwar sicherlich seit jeher mittelbar auch den positiven Nebeneffekt gehabt, dass das (individuelle) Vermögen der Gesellschafter „mitgeschützt“ wurde. Auf der anderen Seite war und ist sie kein Vehikel, welches der Durchsetzung von Ansprüchen und dem Schutz des Interesses einzelner Gesellschafter dient, sondern ein Klagerecht des einzelnen Gesellschafters für die Gesellschaft, auch wenn diese Unterscheidung im Personengesellschaftsrecht oftmals verschwimmt. Dies erscheint auch billig, weil der klagende Gesellschafter einen Anspruch darauf hat, dass die rechtsfähige GbR das Verfahren übernimmt und ihn gemäß § 716 Abs. 1 BGB von finanziellen Nachteilen freistellt, was auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters entsprechend gelten soll.Servatius GbR/Servatius, 1. Aufl. 2023, BGB § 715b Rn. 10 (m.w.N.) 

c. Sozialansprüche

23Bei Sozialansprüchen handelt es sich um Ansprüche der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter.Mock, JuS 2015, 590 (593) Diese können sich sowohl aus Beitrags-, Nachschuss-, Schadensersatz-, Herausgabe-, Unterlassungspflichten als auch aus der allgemeinen Treuepflicht ergeben, soweit sie ihre Grundlage in dem Gesellschaftsverhältnis haben.Mock, JuS 2015, 590 (593); Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 2; Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 11 Nicht von den Sozialansprüchen umfasst sind somit Ansprüche gegen Dritte, wie beispielsweise Schuldner der Gesellschaft. Sollte der geschäftsführende Gesellschafter es also pflichtwidrig unterlassen, Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen, können diese nicht durch einen anderen Gesellschafter im Wege der actio pro socio geltend gemacht werden. Für den Gesellschafter besteht insofern lediglich die Möglichkeit, den geschäftsführenden Gesellschafter selbst auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.BT-Drs. 19/27635, S. 155 Die Verfolgung eines solchen Anspruchs kann auch nicht durch einen Beschluss, in dem die Mehrheit auf die Verfolgung des Anspruchs verzichtet, ausgeschlossen werden. Solange der Anspruch in dem Gesellschaftsvertrag wurzelt, handelt es sich dabei nämlich nicht um eine Geschäftsführerpflicht, über die durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden kann, sondern um eine Änderung des Gesellschaftsvertrags.BGH, Urteil v. 13.05.1985 – II ZR 170/84, NJW 1985, 2830 (2831); Schöne, in: BeckOK, BGB, § 705 Rn. 122 Ein Mehrheitsbeschluss ist somit nicht ausreichend, sondern es müssen die speziellen Anforderungen zur Abänderung des Gesellschaftsvertrags erfüllt sein. 

24Auch sind von den Sozialansprüchen keine Ansprüche einzelner Gesellschafter gegen ihre Mitgesellschafter umfasst. Ein solcher Anspruch kommt beispielsweise in Betracht, wenn sich ein Gesellschafter gegenüber seinem Mitgesellschafter treuwidrig verhält.Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 12 Der Schadensersatzanspruch mag sich dann zwar aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben, es handelt sich jedoch um keinen Anspruch der Gesellschaft, sondern einen Individualanspruch des geschädigten Gesellschafters. 

d. Ansprüche gegen Dritte

25Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte sind grundsätzlich nicht von der actio pro socio umfasst, da diese ihren Ursprung nicht in dem Gesellschaftsverhältnis haben. Eine Ausnahme davon ist in § 715b Abs. 1 S. 2 BGB geregelt, der bestimmt, dass ein nichtgeschäftsführungsbefugter Gesellschafter auch zur Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte befugt ist, wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte. Auch diese Regelung ist dem Gesellschaftsrecht nicht gänzlich neu, vielmehr ist in der Rechtsprechung schon lange anerkannt, dass einem Gesellschafter auch gegen Dritte eine Prozessführungsbefugnis zustehen muss, wenn der Gesellschafter an der Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat, die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und der Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist.BGH, Urteil v. 19.06.2008 – III ZR 46/06, DStR 2008, 1741 (1744); BGH, Urteil v. 10.01.1963 – II ZR 95/61, NJW 1963, 641 (641) Ein berechtigtes Interesse des Gesellschafters liegt bereits vor, wenn der Gesellschafter es pflichtwidrig unterlässt, einen begründeten Anspruch zu verfolgen.BT-Drs. 19/27635, S. 155 Insofern entspricht das berechtigte Interesse des Gesellschafters dem allgemeinen Subsidiaritätsgedanken der actio pro socio.BT-Drs. 19/27635, S. 155 Daneben müssen jedoch spezielle Anforderungen vorliegen, die es rechtfertigen, einen Anspruch gegen einen gesellschaftsfremden Dritten zu verfolgen, der keinen direkten Bezug zur Sozialsphäre aufweist. Für den Dritten besteht in einem Prozess gerade nicht die Möglichkeit, zu widerlegen, dass die Voraussetzungen einer actio pro socio nicht vorliegen, da ihm kein Einblick in die primäre Geschäftsführungs- und Vertretungsordnung zukommt.BT-Drs. 19/27635, S. 155 Auch kann ihm nicht zugemutet werden, von im Zweifel unbekannten Gesellschaftern in Anspruch genommen zu werden, wenn sein eigentlicher Vertragspartner die rechtsfähige GbR ist. Die Schutzwürdigkeit des Dritten entfällt nach allseitiger Auffassung jedoch, wenn er an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt war und somit ein zumindest indirekter Bezug zur Sozialsphäre der Gesellschaft besteht.Schäfer, ZHR 2023, 78 (91); Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 11 Gemeint ist, dass der Dritte positive Kenntnis (fahrlässige Unkenntnis ist nicht ausreichend) von der Pflichtverletzung des Geschäftsführers gehabt haben muss.BT-Drs. 19/27635, S. 155 Als ausreichend wird ebenso angesehen, wenn ein Dritter zu dem unterlassenden Gesellschafter in einer derartigen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung steht, dass er als dessen Strohmann anzusehen ist.Schäfer, ZHR 2023, 78 (94 In den Anwendungsbereich von Satz 2 können außerdem Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter fallen, wenn diese nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, sondern aus einer anderen schuldrechtlichen Beziehung wie z.B. einem Darlehensvertrag hervorgehen.Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 11 Auch insofern müssen die höheren Anforderungen des § 715 b Abs. 1 S. 2 BGB erfüllt sein. 

e. Prozessführungsbefugnis

26Die Befugnis, einen Prozess zu führen, steht grundsätzlich dem Inhaber des eingeklagten Rechts zu. Dabei handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die von Amts wegen geprüft wird und bei Nichtvorliegen zur Unzulässigkeit der Klage führt.BGH, Urteil v. 18.10.1995 – I ZR 126/93, NJW 1996, 391 (391); Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 18, Werth, in: Musielak/Voit, ZPO, § 51 Rn. 15 Eine Ausnahme davon stellt die Prozessstandschaft dar, die es einem nicht aktivlegitimierten Dritten ermöglicht, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen.Hübsch, in: BeckOK, ZPO, § 51 Rn. 34 Für eine solche Prozessstandschaft ist stets eine Ermächtigung erforderlich, die entweder durch das Gesetz (gesetzliche Prozessstandschaft) oder den Inhaber des Anspruchs selbst (gewillkürte Prozessstandschaft) erfolgen kann.Werth, in: Musielak/Voit, ZPO, § 51 Rn. 16 

27Bei der actio pro socio war lange Zeit umstritten, ob es sich dabei um eine Prozessstandschaft handelt oder eine solche gar nicht erforderlich ist, da der Gesellschafter bereits aktivlegitimiert ist.Mock, JuS 2015, 590 (592) Entscheidend für die Aktivlegitimation  ist, ob der Gesellschafter einen eigenen Anspruch verfolgt oder nur einen solchen der Gesellschaft. In seiner früheren Rechtsprechung vertrat der BGH zunächst die Auffassung, dass der Gesellschafter eigene Ansprüche verfolgen würde und die Begründung einer Prozessstandschaft daher nicht notwendig wäre, weil er aktivlegitimiert sei.BGH, Urteil v. 17.06.1953 – II ZR 205/52, NJW 1953, 1217 (1219); Schäfer, ZHR 2023, 78 (86) Die Gesellschafter, so der BGH damals, würden sich durch den Gesellschaftsvertrag wechselseitig Leistungen versprechen, wodurch jedem Gesellschafter selbst ein Individualanspruch gegen seine Mitgesellschafter zustünde.BGH, Urteil v. 27.06.1957 – II ZR 15/56, NJW 1957, 1358 (1358); Fleischer/Harzmeier, ZGR 2017, 239 (247); Keller, ZJS 2022, 469 (470) Schon damals erkannte der BGH, dass diese Ansicht bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft unweigerlich dazu führt, dass sowohl der Gesellschafter als auch die Gesellschaft Inhaberin des gleichen Anspruchs wären. Trotzdem wies er die Problematik als unbeachtlich zurück.BGH, Urteil v. 17.06.1953 – II ZR 205/52, NJW 1953, 1217 (1219) 

28Neben diesem vorstehenden Problem (Aktivlegitimation und zugleich Anspruch der GbR)BT-Drs. 19/27635, S. 154 spricht gegen diese – den einzelnen Gesellschafter aktivlegitimierende – Ansicht auch, dass das Gesellschaftsverhältnis gemäß § 705 BGB auf das Erreichen eines gemeinsamen Zwecks gerichtet ist. Die Gesellschafter verpflichten sich daher durch den Gesellschaftsvertrag zu einer gegenseitigen Förderung, hingen nicht zu einem Austausch von (wechselseitigen) Leistungen.Schäfer, in: MüKO., BGB, § 705, Rn. 214; Schöne, in: BeckOK, BGB, § 705 Rn. 117 Schon vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR wurde dies vertreten.Keller, ZJS 2022, 469 (470) Eine Aktivlegitimation muss daher bei Ansprüchen, die nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis stammen, eindeutig ausscheiden. 

29Die neu geregelte actio pro socio umfasst ihrem Wortlaut nach gemäß § 715 b Abs. 1 S. 2 BGB auch Ansprüche gegen Dritte. Folglich muss es sich bei dieser um eine Prozessstandschaft handeln. 

30Spätestens aber seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und dem damit einhergehenden Verzicht auf das Gesamthandsprinzip lässt sich nicht begründen, warum einzelne Gesellschafter, neben der Gesellschaft, aktivlegitimiert und damit Inhaber der Ansprüche sein sollen. Dies bringt auch der Gesetzgeber in § 715b Abs. 1 S. 1 BGB deutlich zum Ausdruck, indem er von Ansprüchen der Gesellschaft spricht. Die actio pro socio fügt sich daher nahtlos in das neue gesetzliche Leitbild der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein.Kumkar, ZGR 2021, 123 (132) 

31Mit der Kodifizierung der actio pro socio ist schließlich auch geklärt, dass es sich bei dieser um eine gesetzliche Prozessstandschaft handelt. Der Streit, ob sich die Ermächtigung des Gesellschafters aus einer ergänzenden Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergibt oder als allgemeine Verkehrssitte i.S.d. § 157 BGB aufzufassen ist, gehört somit der Vergangenheit an.Keller, ZJS 2022, 469 (470) 

32Eine Prozessstandschaft ist lediglich bei der Durchsetzung von Ansprüchen in den Fällen einer Innengesellschaft möglich. Denn in diesen Fällen ist  die Gesellschaft im Außenverhältnis gerade nicht rechtsfähig und kann daher auch nicht Inhaberin von Ansprüchen sein.Schäfer, in: MüKO., BGB, § 705, Rn. 214 Folglich steht dem – hier aktivlegitimierten – Gesellschafter selbst der Anspruch zu und eine Prozessstandschaft ist nicht erforderlich. 

f. Unabdingbarkeit

33Das Klagerecht des Gesellschafters kann gemäß § 715b Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB nicht ausgeschlossen werden, da es sich bei diesem um ein unentziehbares Mitverwaltungsrecht eines jeden Gesellschafters handelt.Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 23 Eine inhaltliche und verfahrensmäßige Beschränkung des Klagerechts ist gemäß § 715 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB nur möglich, wenn diese nicht der Vorschrift zuwiderläuft.Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 23 Daraus lässt sich zwar nicht genau entnehmen, unter welchen Voraussetzungen eine Beschränkung der actio pro socio möglich ist, jedoch, dass es einen bestimmten Kernbereich gibt, der stets unangetastet bleiben muss und der somit der gesellschaftsvertraglichen Gestaltungsfreiheit entzogen ist.Schöne, in: BeckOK, BGB, § 705 Rn. 122 Fraglich ist, wo dieser Kernbereich beginnt, und wo er aufhört. 

34Neben § 715b BGB findet sich in den ansonsten zumeist dispositiven Vorschriften des Personengesellschaftsrechts mit dem § 717 Abs. 1 S. 3 BGB (Einsichtnahme/Informationsrechte/Informationspflichten) eine weitere Regelung, die der Gestaltungsfreiheit Grenzen setzt. In § 717 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB sind die Auskunfts- und Einsichtnahmerechte der Gesellschafter geregelt. Es handelt sich, wie bei § 715b BGB, um eine Regelung, die den Gesellschaftern Kontrollrechte einräumt. Satz 3 des § 717 Abs. 1 BGB normiert, dass eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese (Kotroll-) Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ihrer Geltendmachung nicht entgegensteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. Der Gesetzgeber hat sich in dieser Norm somit für eine ähnliche Formulierung, wie bei § 715b Abs. 2 BGB entschieden, jedoch den § 717 BGB-Rechten zuwiderlaufende Regelungen nicht per se für unwirksam erklärt. Vielmehr stehen zuwiderlaufende Vereinbarungen der Gesellschafter der Geltendmachung der Kontrollrechte aus § 717 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB schlicht „nicht entgegen“, sind also unbeachtlich, soweit sie zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich sind, was vermutet wird, wenn es um Fälle unredlicher Geschäftsführung geht. 

35Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber sich im Falle des § 715b Abs. 2 BGB dafür entschieden hat, die Wirksamkeit nicht von bestimmten Fallgruppen (Unredlichkeit und zur Rechtswahrnehmung erforderlich) abhängig zu machen, spricht einiges dafür, dass materielle oder verfahrensrechtliche Einschränkungen der actio pro socio – wenn überhaupt – nur in deutlich engeren Grenzen möglich sind. Die zweite Alternative des § 715b Abs. 2 BGB (Zuwiderlaufen) dürfte somit, trotz des gleichlautenden Wortlautes wie die 2. Alternative des § 717 Abs. 1 S. 3 BGB, alle Vereinbarungen erfassen, die das Klagerecht in irgendeiner Art tangieren und/oder erschweren. 

36Tatsächlich dürfte es in der Praxis kaum ein Szenario geben, welches eine Erschwerung oder gar einen Ausschluss der actio pro socio, und damit eine Besserstellung des pflichtwidrigen Geschäftsführers und eine Schlechterstellung der GbR, redlicherweise rechtfertigen könnte. Insofern ist die mit dem Wortlautes des § 715b Abs. 2 BGB (wohl) einhergehende rigorose Einschränkung der diesbezüglichen Gestaltungsfreiheit sinngerecht. Hierbei sollte auch Berücksichtigung finden, dass eine Beschränkung der actio pro socio schon dadurch stattfindet, dass sie gegenüber der primären Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis subsidiär ist, weshalb weitere Beschränkungen nur in sehr engen Grenzen zulässig sein sollten, um einen unverzichtbaren Kernbereich des Minderheitenschutzes zu gewährleisten.Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 1 

37Schwer verständlich ist in diesem Kontext die Gesetzesbegründung: Entgegen dem klaren Wortlaut des § 715b Abs. 2 BGB („ist unwirksam“) wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass der „Ausschluss der Gesellschafterklage keinen Bedenken“ begegne, „wenn den nicht geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern gleichwertige andere Möglichkeiten eingeräumt werden, auf die Einziehung von Sozial- und Drittansprüchen hinzuwirken wie zum Beispiel durch Abberufungsrechte oder Rechte auf Bestellung von Sondergeschäftsführern“.BT-Drs. 19/27635, S. 156 Dies verwundert im Lichte des Wortlautes der Norm und birgt eine gewisse Rechtsanwendungsunsicherheit. Im Ergebnis dürfte es allerdings, in den vom Gesetzgeber genannten Ausnahmefällen, keinen Bedarf für eine sowieso subsidiäre actio pro socio geben, wenn die Minderheitengesellschafter auf anderem, ggfs. sogar effizienterem Wege, den gleichen Schutz herleiten können. Diesbezüglich wäre eine andere Wortlautfindung im Gesetzgebungsprozess sicherlich vorteilhaft gewesen. 

g. Unterrichtungspflicht

38Die in § 715 b Abs. 3 BGB verankerte Verpflichtung des Gesellschafters, die Gesellschaft unverzüglich über die Erhebung der Klage zu informieren, dient dazu, der Gesellschaft frühzeitig die Möglichkeit zu gewähren, geeignete prozessuale Schritte zu ergreifen, wie beispielsweise das Verfahren im eigenen Namen zu übernehmen.BT-Drs. 19/27635, S. 156 Eine solche Verpflichtung lässt sich bereits aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht herleiten, die es gebietet, auf die Interessen der anderen Gesellschafter Rücksicht zu nehmen.Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 24 Gerade weil das Organisationsgefüge der Gesellschaft bei einer solchen Klage in Zweifel gestellt wird, überrascht es, dass eine diesbezügliche Kontrollfunktion dem Gericht auferlegt wird. Dieses hat gemäß § 715 Abs. 3 S. 3 BGB auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft durch den Gesellschafter hinzuwirken. Zwar ist es ausreichend, wenn das Gericht dies durch einen Freibeweis prüft,Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 24 es handelt sich dennoch um einen Bereich, der eigentlich der Gesellschaftssphäre zuzuordnen ist.BT-Drs. 19/27635, S. 304 Auch ist fraglich, ob eine unverzügliche Überprüfung durch die Gerichte nicht deren Kapazitäten übersteigt.Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 24 Dennoch ist eine grundsätzliche Unterrichtungspflicht des Gesellschafters über den Stand des laufenden Verfahrens zu begrüßen, wenn man bedenkt, dass sich die Rechtskraft des erstritten Urteils auch auf die Gesellschaft erstreckt (Dazu unter 2. h.).Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 21 Zudem wird der Gesellschaft eine frühzeitige Intervention in den Rechtsstreit  ermöglicht. 

h. Rechtskrafterstreckung

39Bei der actio pro socio war zunächst umstritten, ob sich die Rechtskraft des Urteils auch auf die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter erstreckt. Dagegen spricht, dass der Prozess von einem Gesellschafter geführt wird, der eigentlich nicht zur Vertretung der Gesellschaft legitimiert ist. Bei einer schlechten Prozessführung müsste die Gesellschaft das Urteil aber trotzdem gegen sich gelten lassen.BT-Drs. 19/27635, S. 156 Andererseits hat die Gesellschaft sich bewusst dazu entschieden, den Anspruch nicht selbst zu verfolgen und Einflussmöglichkeiten wie beispielsweise einer streitgenössischen Nebenintervention nicht nachzukommen.Bayer, GmbHR 2016, 505 (510); Fleischer, in: MüKO., HGB, § 105 Rn. 378; Kumkar, NZG 2020, 1012 (1020); Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 26 Die Einflussmöglichkeit des Gesellschafters durch die actio pro socio wäre hingegen stark eingeschränkt, wenn er sich bei einem erstrittenen Urteil über dessen Bestandskraft nicht sicher sein könnte, weil er jederzeit zu befürchten hätte, dass der beklagte Gesellschafter auf Rückgewähr der Leistung gegen die Gesellschaft klagt.BT-Drs. 19/27635, S. 156 Ebenso ist es für den beklagten Gesellschafter von Interesse, dass er bei einem klageabweisenden Urteil nicht von einem anderen Gesellschafter oder der Gesellschaft selbst erneut in Anspruch genommen wird.Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 26 Eine andere Auffassung lässt sich dem Grunde nach nur vertreten, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den Sozialansprüchen um individuelle Ansprüche der Gesellschafter handelt. Nur dann ist das Recht eines Gesellschafters von den Rechten der anderen Gesellschafter unabhängig und erstreckt sich nur gegenüber diesem in Rechtskraft, wie es der BGH beispielsweise im Jahre 1981 für eine Miteigentümergemeinschaft entschied.BGH, Urteil v. 23.01.1981 - V ZR 146/79, NJW 1981, 1097 (1097) Bei konsequenter Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR handelt es sich hingegen nur um einen einzelnen Anspruch der Gesellschaft, weshalb ein rechtskräftiges Urteil über diesen für und gegen die Gesellschaft wirken muss.Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 25 

40Eine erneute Klageerhebung ist hingegen möglich, wenn diese durch ein Prozessurteil abgewiesen wurde, da anderenfalls der Gesellschafterschutz zu sehr verkürzt werden würde.BT-Drs. 19/27635, S. 156 

41Ungeklärt bleibt indessen, welche Auswirkungen die Rechtshängigkeit der Klage auf die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch die Gesellschaft hat. Folgt man den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts, müsste eine Klageerhebung der Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sein, da die Streitsache gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO für die Dauer der Rechtshängigkeit von keiner anderen Partei anhängig gemacht werden darf. Ob diese Regelung sich indes ohne Weiteres auf die besondere Klagebefugnis im Rahmen der actio pro socio übertragen lässt, ist fraglich. Es bleibt schließlich stets zu beachten, dass es sich bei der Gesellschafterklage lediglich um eine Notkompetenz handelt,Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 6 zu deren Wahrnehmung der Gesellschafter lediglich berechtigt ist, weil die primären Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane es pflichtwidrig unterlassen haben, den Anspruch zu verfolgen.Bayer, GmbHR 2016, 505 (510) Sollten diese sich nach Rechtshängigkeit der Klage jedoch dazu entscheiden, ihrer Pflicht nachzukommen, lässt sich nur schwer begründen, dass ihnen dies verwehrt bleiben und stattdessen ein Gesellschafter den Prozess führen soll, der dazu von der Gesellschaft gar nicht legitimiert ist.Fleischer, in: MüKO., HGB, § 105 Rn. 376 

42Zudem liegen auch die Voraussetzungen der actio pro socio nicht mehr vor, wenn die geschäftsführenden Gesellschafter beginnen, den Anspruch selbst zu verfolgen.Bayer, GmbHR 2016, 505 (510); Fleischer, in: MüKO., HGB, § 105 Rn. 376; Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 23 Die Voraussetzungen einer gesetzlichen Prozessstandschaft müssen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens vorliegen, da es sich bei diesen um Sachurteilsvoraussetzungen handelt.BT-Drs. 19/27635, S. 155; Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 23 Dazu gehört bei der actio pro socio insbesondere das pflichtwidrige Unterlassen der zuständigen Gesellschafter den Sozialanspruch selbst zu verfolgen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass, sobald die Gesellschaft anstrebt, den Anspruch selbst zu verfolgen, die Voraussetzungen der gesetzlichen Prozessstandschaft nicht mehr vorliegen. Die Zulässigkeit der actio pro socio entfällt somit, wenn die Gesellschaft selbst Klage erhebt.Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 23

43Etwas anderes kann sich auch nicht dadurch ergeben, dass bisher ungeklärt ist, wer in einem solchen Fall die Prozesskosten der nun unzulässigen Gesellschafterklage zu tragen hat. Diese Frage bedarf umgehender Klärung, da anderenfalls ein nicht kalkulierbares Prozesskostenrisiko für den Gesellschafter besteht, der gewillt ist, den Anspruch der Gesellschaft im Rahmen der actio pro socio zu verfolgen. Dies könnte ihn im Zweifel sogar davon abhalten, die Gesellschafterklage zu erheben und somit den durch die actio pro socio beabsichtigten Minderheitenschutz erheblich verkürzen. 

44Daher überrascht es, dass die Gesetzesbegründung die Klärung einer solch bedeutenden Frage der Rechtsprechung überlassen will.BT-Drs. 19/27635, S. 157 Hinzu kommt, dass diese Folgefragen im Aktienrecht bereits gesetzlich geregelt sind und sich daher allgemeine Grundsätze herausgebildet haben, die sich auf die Personengesellschaft übertragen lassen. Besonders überrascht dies, da die Gesetzesbegründung bei der Rechtskrafterstreckung selbst auf die vergleichbare Regelung im Aktienrecht verweist. Warum sie dann nur auf die Rechtskrafterstreckung des Urteils für und gegen die Gesellschaft in § 148 Abs. 5 AktG verweist, und nicht auf die gesamte Norm, ist nicht ersichtlich. Auch wenn diese nur entsprechend anzuwenden wären und die besonderen Gegebenheiten des Personengesellschaftsrechts stets zu berücksichtigen sind, könnte der sonst so lückenhafte § 715b Absatz 4 BGB wenigstens etwas ergänzt werden. 

45Auch scheinen sich ähnliche Grundsätze für die Rechtskrafterstreckung im Aktienrecht zu ergeben.Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 23 So ist auch in § 148 Abs. 3 AktG geregelt, dass die Gesellschaft jederzeit selbst zur gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche berechtigt bleiben muss. Die Regelung verdrängt insofern also den allgemein im Prozessrecht geltenden § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.Bayer, GmbHR 2016, 505 (510) Nichts anderes gilt bei der Personengesellschaft. Kommt es zu einer Klageerhebung durch die Gesellschaft, wenn die actio pro socio bereits anhängig ist, hat die Gesellschaft gemäß § 148 Abs. 3 S. 2 AktG die Wahl, ob sie das Verfahren übernimmt oder einen neuen Prozess beginnt. Die Kosten für das bereits rechtshängige Verfahren trägt dann gemäß § 148 Abs. 6 Nr. 4 AktG die Gesellschaft. Eine andere Lösung wäre auch bei der GbR nicht sachgerecht, wenn der Gesellschafter den Anspruch zulässigerweise verfolgt hat.Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 23; Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 16 Zudem besteht auch bei der Personengesellschaft die Möglichkeit, dass die Gesellschaft das bereits anhängige Verfahren übernimmt.Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 16 Zwar ist sie dann an die bisherigen Prozesshandlungen des Gesellschafters gebunden, spart sich jedoch die doppelten Prozesskosten.Mock, in: BeckOGK, AktG, § 148 Rn. 147 

46Der nichtgeschäftsführungsbefugte Gesellschafter ist im Aktienrecht nach Übernahme des Verfahrens gemäß § 148 Abs. 3 S. 3 beizuladen. Dies ist auch für die Personengesellschaft erwägenswert, da dem Gesellschafter dadurch die Möglichkeit verbleibt, die weitere Anspruchsverfolgung zu überwachen.Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 23 Ob ihm auch die Möglichkeit zugebilligt wird, als Nebenintervenient gemäß § 69 ZPO aufzutreten, wird noch zu klären sein, zumindest im Aktienrecht ist dies jedoch nicht möglich, da die Gesellschaft das Klageverfahren gemäß § 148 Abs. 3 AktG vollständig übernimmt.Mock, in: BeckOGK, AktG, § 148 Rn. 146 

47Zwar besteht dadurch ein gewisses Risiko, dass die Gesellschaft den Anspruch nicht ernsthaft verfolgt und die bereits erstrittenen Prozesserfolge zunichte macht, dieses Risiko muss jedoch im Ausgleich mit der grundsätzlichen Geschäftsführungsordnung und Verfügungsbefugnis der Gesellschaft eingegangen werden. Eine Grenze ergibt sich für das kollusive Zusammenwirken zwischen dem beklagten Gesellschafter und der nun prozessführungsbefugten Gesellschaft.Mock, in: BeckOGK, AktG, § 148 Rn. 149 Es müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine nachlässige Prozessführung durch die Gesellschaft vorliegen.Mock, in: BeckOGK, AktG, § 148 Rn. 149 Ein solcher Beweis wird regelmäßig schwer zu erbringen sein. Die Übernahme des Verfahrens durch die Gesellschaft ist jedenfalls dann missbräuchlich, wenn der Klage bereits in vollem Umfang stattgegeben wurde und somit als Prozesshandlung nur noch eine Klagerücknahme in Betracht kommt.Mock, in: BeckOGK, AktG, § 148 Rn. 149

3) Abgrenzungen, Kasuistik

48Abzugrenzen ist die Gesellschafterklage von der grundsätzlichen Geschäfts- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters sowie von der Notgeschäftsführungsbefugnis in § 715a BGB.

a. Primäre Geschäftsführungs- und Vertretungsordnung

49Der Gesellschafter ist gemäß § 715 b Abs. 1 S.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

a. Die actio pro socio gegen den Fremdgeschäftsführer

54Seit dem BGH Urteil vom 25.01.2022BGH, Urteil v. 25.1.2022 – II ZR 50/20, NZG 2022, 516 (516) ist in der Literatur zunehmend die Diskussion aufgekommen, inwiefern die actio pro socio auch auf den Fremdgeschäftsführer einer GmbH angewendet werden kann.Tödtmann/Pieper, NZG 2023, 641 (641 ff.); Waclawik, NZG 2022, 652 (652 ff.)

5) Literaturstimmen

Fleischer, Holger/ Harzmeier, Lars, Die actio pro socio im Personengesellschaftsrecht – Traditionslinien, Entwicklungsverläufe, Zukunftsperspektiven-, ZGR 2017, Heft. 3, S. 239-272

Keller, Christoph, Die Zulässigkeit der Gesellschafterklage bei der Personengesellschaft, ZJS 2022, Heft 4, S. 469-475

Kumkar, Lea Katharina, Zum Theorienstreit im Recht der actio pro socio, ZGR 2021, Heft 1, S. 123-155

Mock, Sebastian, Die Gesellschafterklage (actio pro socio), JuS 2015, Heft 7, S. 590-596

Schäfer, Carsten, Actio pro socio – neue Impulse durch das MoPeG und aktuelle Rechtsprechung, ZHR 2023, Heft 1, S. 78-106

Schäfer, Carsten, Gesellschaft bürgerlichen Rechts Partnerschaftsgesellschaft Kommentar, 9. Auflage, Mannheim 2022 

Servatius, Wolfgang, Gesellschaft bürgerlichen Rechts §§ 705-740c BGB Kommentar, 1. Auflage, Regensburg 2022

Tödtmann, Ulricht/ Pieper, Julius, Zulässigkeit der Gesellschafterklage gegen den GmbH-Fremdgeschäftsführer - Die actio pro socio im Wandel?, NZG 2023, Heft 14, S. 641-645

6) Prozessuales

71Die Gesellschafterklage ermöglicht dem einzelnen Gesellschafter, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.BT-Drs. 19/27635 S. 155 Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Prozessstandschaft, deren Voraussetzungen das Gericht als Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen hat.BGH, Urteil v. 18.10.1995 – I ZR 126/93, NJW 1996, 391 (391); Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 18, Werth, in: Musielak/Voit, ZPO, § 51 Rn. 15


Fußnoten