Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 773

§ 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage

(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:

  • 1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
  • 2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
  • 3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
  • 4. wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.

 

(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

1.      Bedeutung der Vorschrift

1a)   Das Gesetz sieht die Einrede der Vorausklage als Normalfall der Bürgenhaftung an und den Ausschluss dieser Einrede gemäß § 773 BGB als Ausnahme. Die Rechtspraxis hat dieses Verhältnis umgekehrt. Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist in der Praxis der Normalfall der Bürgschaft.


Fußnoten