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von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 489
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§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

  • 1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
  • 2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

1. Bedeutung der Norm

1Das Recht der Beendigung des Darlehensvertrages unterstellt, dass der Darlehensgeber das Darlehen grundsätzlich nicht ordentlich kündigen kann.

§ 490 regelt, in welchen Fällen der Darlehensnehmer das Darlehen ordentlich kündigen kann. Die Vorschrift schließt andere Beendigungsmöglichkeiten (insbesondere § 488 Abs. 3 und § 490 Absatz 2, ebenso §§ 313 f. BGB) nicht aus.

2. Aufbau der Norm

2a) Die Norm unterscheidet zwischen einem Darlehensvertrag mit Zinsbindung (Absatz 1) und einem Darlehensvertrag mit veränderlichem („variablem“) Zinssatz (Absatz 2).

3b)Daneben trifft die Norm in den Absätzen 3 bis 5 noch einige Klarstellungen:

4aa) Absatz 5 enthält eine Legaldefinition des Begriffes „Sollzinssatz“ (früher vom Gesetz verwendeter – inhaltsgleicher – Terminus: „vereinbarter Zinssatz“). Die Legaldefinition entspricht der Bankpraxis und wirft keine rechtlichen Probleme auf.

5bb) Absatz 4 bestimmt, dass die Kündigungsrechte nach Absatz 1 und 2 grundsätzlich nicht dispositives, sondern bindendes Recht sind (Satz 1). Diese strikte Bindung an das Gesetz gilt nicht für Darlehen, bei denen der Darlehensnehmer eine Gebietskörperschaft ist (Satz 2). Satz 1 verbietet jede vertragliche Regelung, die eine Kündigung auch nur erschwert. Insbesondere ist eine Vorfälligkeitsentschädigung unzulässig. Dagegen lässt Absatz 3 Vereinbarungen zu, die die Kündigungsfristen abkürzen. Nach herrschender Lehre soll jedenfalls bei Auslandsberührung die Vereinbarung ausländischen Rechts mit Kündigungserschwerungen zulässig sein (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 489 Rdnr. 13; Stupp/Mucke in BKR 2005, 20 [24]). Dies darf jedoch nicht gelten, wenn das ausländische Gesetzesrecht nicht etwa selbst eine Kündigungseinschränkung vorsieht, sondern nur den Weg zu vertraglichen Regelungen eröffnet, die § 489 Abs. 4 BGB nicht zulässt.

6cc) Absatz 3 bestimmt, dass eine wirksame Kündigung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer den geschuldeten Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung (also gerechnet ab Zugang) zurückzahlt. Der Darlehensvertrag besteht in diesem Fall mit allen Rechten und Pflichten der Vertragsbeteiligten fort; andere Kündigungsrechte bleiben jedoch unberührt. Stützt sich also die Kündigung auf § 489 BGB und andere Kündigungsgründe, entfällt nur die Wirksamkeit der Kündigung nach § 489, wenn der Darlehensnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen die geschuldeten Darlehensvaluta zurückzahlt.

3. Kündigung nach Abs. 1 (Verträge mit gebundenen Sollzinssatz)

7Absatz 2 regelt das Kündigungsrecht für Darlehensverträge mit gebundenem Sollzinssatz. Hierunter fällt auch die zeitlich begrenzte Zinsbindung (Abschnittsfinanzierung).

Das Gesetz regelt die sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung. Bei einer echten Abschnittsfinanzierung ist das Darlehen mit Ende der Zinsbindung zur Rückzahlung fällig. Wird ein neuer Zinssatz vereinbart, bedeutet dies gleichzeitig den Neuabschluss eines Darlehensvertrages. Dies ist eine eher seltene, aber in der Bankpraxis nicht ungewöhnliche Ausgestaltung eines Darlehensvertrags. Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung werden die noch geschuldeten Darlehensvaluta mit Ende der Zinsbindung nicht zur Rückzahlung fällig. Vielmehr wandelt sich das Darlehen in ein Darlehen mit variablem Zins um. In der Bankpraxis sehen die allgemeinen Darlehensbedingungen der Banken in unterschiedlichen Ausprägungen zahlreiche Zwischenformen vor. Einzelne Banken behalten sich ein Kündigungsrecht vor, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist (meistens sechs Wochen bis drei Monate) ab Ende der Zinsbindung ein neuer Festzinssatz vereinbart wird. Andere Banken lassen in diesem Fall die ausstehende Darlehensvaluta zur Rückzahlung fällig werden.

Das Gesetz normiert drei Fälle:

8(1) Unechte Abschnittsfinanzierung; Zinsbindung endet vor vereinbartem Rückzahlungstermin: Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der Sollzinsbindung (Absatz 1 Nr. 1 Fall 1).

9(2) Unechte Abschnittsfinanzierung; Sollzinsanpassung ist vertraglich geregelt: Kündigungsfrist von einem Monat zum Tag, an dem die Sollzinsbindung für den betreffenden Zeitabschnitt endet (Absatz 1 Nr. 1 Fall 2).

10(3) Langfristige Darlehen: Zinsbindung und Rückzahlung sind für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren ausgeschlossen: Dann kann die Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf von zehn Jahren erklärt werden (Absatz 1 Nr. 2). Die Frist beginnt mit dem vollständigen Empfang der Darlehensbeträge. Die Kündigung wird nach Ablauf von zehn Jahren und sechs Monaten wirksam. Eine frühere Kündigung wird nach Ablauf der zehn Jahre und sechs Monate wirksam, wenn sie auch für diesen Fall gewollt ist (Staudinger/Mülbert, BGB, § 489 Rdnr. 52; Palandt/Weidenkaff, BGB, § 489 Rdnr. 8).

11Die Norm gilt auch für die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse. Die Einlage des Bausparers wird von der Rechtsprechung als Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse gesehen, sodass die Kündigung zehn Jahre nach Zuteilungsreife möglich ist (BGH Urteile vom 21. Februar 2017 – Az: XI ZR 272 und 185/16).

124. Kündigung nach Abs. 2 (Verträge mit veränderlichem Zinssatz)

Bei veränderlichem Zinssatz sieht Absatz 2 vor, dass der Darlehensnehmer jederzeit das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen kann, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Es sind keine bestimmten Termine einzuhalten, die Kündigung ist an jedem beliebigen Tag möglich (nicht etwa z.B. drei Monate zum Monatsende). Eine Teilkündigung ist unzulässig und unwirksam (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 489 Rdn. 11).

Voraussetzung der Kündigung ist nicht die Auszahlung des Darlehens, das Kündigungsrecht besteht vom Abschluss des Darlehensvertrages an (Mülbert in WM 2002, 465 [469]).

Veränderlich ist der Sollzinssatz dann, wenn die Änderung des Sollzinssatzes jederzeit eintreten kann, gleichgültig aus welchem Grund. Die Bindung an den Basiszinssatz oder an einen Referenzzinssatz sind klassische Beispiele. Es reicht aber aus, wenn der Darlehensgeber den Zinssatz gemäß § 315 BGB bei kapitalmarktbedingten Änderungen bestimmen kann (BGH in NJW 1992, 1751). Eine Kündigung soll nur nach § 489 Absatz 1 und nicht nach Absatz 2 BGB möglich sein, wenn der Darlehensvertrag zunächst für eine bestimmte Zeit einen festen Zinssatz vorsieht und danach eine Änderung vorgesehen ist (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 489 Rdnr. 11). Dies kann gerade im Hinblick auf Absatz 4 Satz 1 nur für die Zeit gelten, in denen ein fester Zinssatz geschuldet ist. Sobald der Vertrag auf einen variablen Zinssatz „übergeht“, gilt Absatz 2.

5. Exkurs zum Widerrufsrecht - Link


Fußnoten