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von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 497
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§ 497 Verzug des Darlehensnehmers

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

1. Bedeutung der Vorschrift

§ 497 BGB mag unscheinbar aussehen, in der Praxis ist die Vorschrift für gestörte Verbraucherdarlehensverträge von überragender Bedeutung. Sie regelt unterschiedliche Rechtsfolgen des Verzugs des Darlehensnehmers: Zinshöhe, Verjährung und Verrechnung von eingehenden Zahlungen. Die Banken haben die Norm in der Praxis bis zur Entscheidung des BGH vom 19. Januar 2016 in der Mehrzahl der Fälle fehlerhaft angewendet. Auch jetzt noch missachtet die Bankpraxis § 497 BGB häufig.

2. Aufbau der Norm

§ 497 BGB gilt für alle Verbraucherdarlehensverträge, gemäß Abs. 4 jedoch nur eingeschränkt für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

Abs. 1 regelt die Höhe des Verzugszinses (zusammen mit Abs. 4 Satz 1).

Inzidenter ist § 497 Abs. 3 BGB lex specialis zu § 266 BGB, denn die Vorschrift erlaubt Teilleistungen.

 

Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 regeln die Verrechnung von eingehenden Zahlungen.

 

Abs. 3 Satz 3 und 4 schränkt den Lauf der Verjährung zum Nachteil des Verbrauchers in schwerwiegender Weise ein.

 

3. Verzugsfolgen

a) Allgemeines

Kommt der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er aufgrund des Darlehensvertrages schuldet, im Sinne des § 286 BGB in Verzug, richten sich die Ansprüche des Darlehensgebers ausschließlich nach § 497 BGB.

 

Nach der Rechtsprechung kann der Darlehensgeber Fälligstellung und Mahnung in einem Schreiben verzugsbegründend miteinander verbinden (BGH in NJW 2010, 2940; Palandt/Weidenkaff, BGB, § 497 Rdn. 3).

 

§ 497 BGB gilt ab Verzugseintritt für die gesamte Zeit des Verzuges und auch noch nach Kündigung des Darlehensvertrages und Fälligstellung der Valuta zur Rückzahlung.

 

b) Rechtsfolgen des Verzugs des Darlehensnehmers

 

aa) Anspruch auf Verzugszinsen

Der Darlehensgeber hat ab Beginn des Verzugs des Darlehensnehmers keinen Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten Vertragszinsen, sondern nur auf Zahlung der Verzugszinsen (MüKo/Berger, BGB, § 497 Rdn. 18; Palandt/Weidenkaff, BGB, § 497 Rdn. 3).

 

bb) Höhe des Verzugszinses

Bei Immobilienverbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz fix 2,5 %-Punkte über dem Basiszinssatz p. a. (§ 247 Abs. 4 Satz 1 BGB). Dies spiegelt das verminderte Risiko des Darlehensgebers bei einem Realkredit wieder.

 

Offen ist, ob für die verbleibende Restforderung nach Verwertung der Immobilie weiterhin der reduzierte Zinssatz des Abs. 4 Satz 1 gilt oder der gewöhnliche Verzugszinssatz. Der ersten Ansicht ist der Vorzug zu geben. Das Gesetz differenziert nicht nach Abwicklungsabschnitten. Es gilt vielmehr der Grundsatz, „einmal Immobiliarverbraucherkredit – immer Immobiliarverbraucherkredit“. Die Gegenansicht stützt sich zu Unrecht auf den Telos des Gesetzes.

 

Für allgemeine Verbraucherdarlehensverträge gilt der gewöhnliche Verzugszinssatz von 5 %-Punkten p. a. über dem Basiszinssatz (§§ 247, 288 Abs. 1 BGB). Der Darlehensgeber kann einen höheren Schaden nachweisen, § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB. Anders als bei § 288 Abs. 4 muss der Darlehensgeber den höheren Schaden im konkreten Einzelfall beweisen, auch eine Schätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO ist ausgeschlossen.

 

Umgekehrt kann der Darlehensnehmer einen niedrigeren Zinsschaden des Darlehensgebers beweisen, muss aber diesen Beweis ebenfalls für den konkreten Einzelfall führen.

 

Wenn der Darlehensgeber den Schaden pauschalisiert, indem er den Verzugszins in Höhe des § 288 Abs. 1 BGB verlangt, kann er nicht zusätzliche Verzögerungsschäden unter Berufung auf § 280 Abs. 2 BGB verlangen (BGH in NJW 1988, 1967 [1971]; OLG Karlsruhe in BKR 2014, 113).

 

cc) Abschließende Regelung der Verzugsfolgen

Bei einem Verbraucherdarlehen darf der Darlehensgeber nur den Verzugszins gemäß § 497 BGB beanspruchen. Insbesondere eine Vorfälligkeitsentschädigung darf der Darlehensgeber bei Kündigung wegen Verzugs nicht verlangen (BGH in NJW 2016, 1379, ausführlich kommentiert bei § 490 BGB Erläuterung 2b).

 

4. Verrechnung von Zahlungseingängen

a) § 497 Abs. 2 BGB enthält im Ergebnis ein striktes Zinseszins-Verbot. Insbesondere darf der Darlehensgeber Verzugszinsen nicht auf das Darlehenskonto verbuchen. Dies verhindert die Erhebung von weiteren Verzugszinsen auf die gesetzlichen Vertragszinsen.

Die Norm gilt nicht für Immobiliarverbraucher-Darlehensverträge, § 497 Abs. 4 Satz 2 BGB.

 

b) Abs. 2 Satz 2 gesteht dem Darlehensgeber einen Ersatz des Schadens für den nicht termingerecht erfüllten Zinsanspruch zu, begrenzt diesen Schadensersatzanspruch aber auf den gesetzlichen Zinssatz als Höchstbetrag, insoweit ist eine Schadensschätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO zulässig.

 

c) Abs. 3 Satz 1 ist lex specialis zu § 367 BGB. Teilleistungen (Zahlungen) des Darlehensnehmers muss der Darlehensgeber in der folgenden Reihenfolge verrechnen:

(1) Kosten der Rechtsverfolgung

(2) Hauptforderung

(3) Zinsen im Sinne von § 497 Abs. 1 BGB

 

5. Sonderregelungen zur Verjährung, Abs. 3 Satz 3 bis 5

a) Abs. 3 Satz 3 gilt auch für den Immobiliardarlehensvertrag. Danach verjähren die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und Zinsen ab Eintritt des Verzuges faktisch nicht etwa gemäß der Regelverjährung nach 3 Jahren zum Jahresende. Vielmehr ist im Regelfall die Verjährung um 10 Jahre („glatt“ und insoweit ohne Rücksicht auf die Kenntnis) verlängert.

 

Dies hat den überraschenden Effekt, dass im Regelfall die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen einen Verbraucher als Darlehensnehmer 10 Jahre später verjähren als die gleichen Ansprüche gegenüber einem Unternehmer als Darlehensgeber.

 

b) Absatz 3 Satz 4 wird ergänzt durch Abs. 3 Satz 3: Die kurze Verjährung von Zinsen in Vollstreckungstiteln von 3 Jahren zum Jahresende gem. § 197 Abs. 2 BGB wird auf die 30-ig jährige Frist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 verlängert; diese Norm gilt nicht für Immobiliarverbraucher-Darlehensverträge.

 

c) Abs. 3 Satz 5, der ebenfalls nicht für Immobiliarverbraucher-Darlehensverträge anwendbar ist, regelt, dass der gesamte Absatz 3 nicht für so genannte „isolierte Zinstitel“ gilt. Diese Ausnahme gilt für sämtliche Verjährungserleichterungen in Absatz 3, aber auch für die Verjährungserschwerungen. Ein isolierter Zinstitel in diesem Sinne liegt vor, wenn die Hauptforderung dieses Titels ausschließlich auf Zinsen im Sinne des § 497 BGB lautet.

 

Satz 5 gilt nicht für gemischte Titel analog (sehr strittig).

6. Inkurs: Corona Gesetzgebung und deren Auswirkungen auf Darlehensverträge - Link

Fußnoten