§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
- 1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
- 2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
- 3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
- 4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Das wesentliche Ziel des Gesetzes ist die Dämpfung des Mietanstiegs. Bei einer Wiedervermietung wird die Miete auf die ortsübliche Miete zzgl. 10 % begrenzt. Die Regelungen sind der breiten Öffentlichkeit unter dem Schlagwort 'Mietpreisbremse' bekannt.
Regelanwendungsfall für die neue Mietpreisbindung in
Die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete gilt nur in der Wohnraummiete. Hiervon ausgenommen sind Mietverhältnisse über Wohnraum, denen auch sonst der Mieterschutz im engeren Sinne nicht zugute kommt (z.B. möblierter Wohnraum in einer vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, Studentenwohnheime, Ferienwohnungen). Im preisgebundenen Wohnungsbau findet die Mietpreisbremse keine Anwendung. Ebenso wenig sind Gewerbemietverhältnisse betroffen.
Ausnahmen zu der in
Die Vereinbarung einer preiswidrig gegen
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2Durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz hat der Gesetzgeber ein neues Unterkapitel 1a („Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten“) in die mietrechtlichen Vorschriften des BGB eingefügt. Die mit dem Schlagwort „Mietpreisbremse“ bezeichneten Neuregelungen in den §
2) Definitionen
3Der Begriff der ortsüblichen Miete ist nicht neu.
Für die konkrete Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann – sofern vorhanden – abgestellt werden auf die in
Die ortsübliche Miete ist eine Rechtsfigur, die im Rechtlichen wie im Tatsächlichen unscharf ist und sich aus vielen Einzelmerkmalen, deren jedes einzelne wieder Anlass ist, sich im rechtlichen über die Auslegung und dem tatsächlichen über die Beweiserhebung zu streiten, zusammensetzt.Flatow, Die höchst zulässige Miete, WuM 2015, 191 ff. unter Hinweis auf Börstinghaus/Clar, NZM 2014, 889
Existiert ein ordnungsgemäß erstellter Mietspiegel, so darf dieser vom Gericht sogar dann berücksichtigt werden, wenn der Vermieter sich auf ein anderes Begründungsmittel bezieht. Das Gericht ist im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung nicht einmal auf das im Erhöhungsverlangen des Vermieters genannte Begründungsmittel beschränkt.http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=779089c4c2ca6c123e0d695129b1e2b4&nr=62808&pos=0&anz=1 Es darf seine Überzeugungsbildung insbesondere auch auf einen einfachen Mietspiegel stützen, der die Voraussetzungen des
Die Anwendung der Mietpreisbremse wird örtlich eingegrenzt. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wird die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete nicht flächendeckend eingeführt, Voraussetzung ist vielmehr, dass die vermietete Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegen muss. Diese Gebiete werden durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt.
Aktuell haben bisher Berlin (ab 01.06.2015), Hamburg (ab 01.07.2015), Nordrhein-Westfalen (ab 01.07.2015) für 22 Kommunen (Aachen, Bielefeld, Bocholt, Bonn, Brühl, Düsseldorf, Erkrath, Frechen, Hürth, Kleve, Köln, Langenfeld, Leverkusen, Meerbusch, Monheim am Rhein, Münster, Neuss, Paderborn, Ratingen, Siegburg, St. Augustin und Troisdorf), Bayern (ab 01.08.2015) für 144 Kommunen, Rheinland-Pfalz (ab 08.10.2015) für die Städte Mainz, Landau und Trier, Baden-Württemberg (ab 01.11.2015) in 68 Städten und Gemeinden, Hessen (ab 27.11.2015) in 16 Städten und Gemeinden, Schleswig-Holstein (ab 01.12.2015) in 12 Kommunen (Hörnum, Kampen, List, Sylt, Norderstedt, Wyk auf Föhr, Barbüttel, Glinde, Halstenbek, Wenningstedt-Braderup, Wentorf bei Hamburg und Kiel), in Brandenburg (ab 01.01.2016) in 31 Städten und Gemeinden, Thüringen (ab 31.03.2016) in Erfurt und Jena sowie Niedersachsen (ab 01.12.2016) in Baltrum, Borkum, Braunschweig, Buchholz i. d. Nordheide, Buxtehude, Göttingen, Hannover, Juist, Langenhagen, Langeoog, Leer (Ostfriesland), Lüneburg, Norderney, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Spiekeroog, Vechta, Wangerooge, Wolfsburg, entsprechende Rechtsverordnungen beschlossen. Einige weitere Bundesländer bereiten entsprechende Rechtsverordnungen vor, andere haben zu erkennen gegeben, eine Verordnung als Voraussetzung für die Anwendung der Mietpreisbremse nicht einführen zu wollen.
Exkurs: Der Berliner "Mietendeckel" sieht ein Einfrieren und eine absolute Obergrenze der Miethöhe vor, die neben die Mietpreisbremse des BGB tritt. Das "Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung" vom 11.02.2020 besteht aus nur vier Artikeln. Das Gesetz war - auch innerhalb der Senatsverwaltung - umstritten. Mit Beschluss vom 12.03.2020 hat das LG BerlinLG Berlin, Beschluss vom 12.03.2020, 67 S 274/19 den Berliner Mietendeckel für formell verfassungswidrig und nichtig erklärt und das dort zugrunde liegende Verfahren ausgesetzt, um die Frage der angenommenen Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Das LG Berlin begründet seine Auffassung damit, dass dem Land Berlin für den Mietendeckel die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Der Bund wollte das Recht zur Mietpreisvereinbarung und -erhöhung abschließend regeln und hat es auch abschließend geregelt. Das gilt zunächst durch die für die Mietpreisbremse in einem ausdifferenzierten Regelungssystem getroffenen gesetzlichen Bestimmungen zur Begrenzung der Neuvermietungsmiete auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Auch die Erhöhung von Mieten während des laufenden Mietverhältnisses hat eine abschließende bundesrechtliche Regelung für nicht preisgebundene Mietverhältnisse gefunden. Das Land Berlin könne sich nicht mit Erfolg auf den Kompetenztitel für das "Wohnungswesen" berufen. Zwar wurde den Bundesländern im Zuge der Föderalismusreform 2006 der vormals im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung angesiedelte Kompetenztitel des Wohnungswesens überlassen. Dieser umfasste jedoch nicht die vom Land Berlin nunmehr reklamierte Zuständigkeit für das Wohnungsmiet- und Mietpreisrecht. Für alle freifinanzierten Wohnungsbestände ist neben den im BGB geschaffenen Regelungen kompetenzrechtlich kein Raum für eine öffentlich-rechtliche Mietpreisregulierung.
3aMit Beschluss vom 25.03.2021 (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/2021 vom 15.04.2021) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den "Mietendeckel" für nichtig erklärt. Das BVerfG stellt darauf ab, dass der Bundesgesetzgeber in den §§ 556 bis 561 BGB von seiner konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht abschließend Gebrauch gemacht hat. Schon Regelungsintensität und Regelungsdichte der bundesgesetzlichen Vorschriften legen nahe, dass es sich bei den §
Einen aktuellen Überblick über "das Ringen um Mietpreisbegrenzung in Bund und Ländern" bieten Herrlein/Tuschel.Herrlein/Tuschel, NZM 2020, 217 Zurück zur Mietpreisbremse:
Das BMJV hat zur Mietpreisbremse eine eigene Internetseite aufgebaut. Eine interaktive Deutschlandkarte zeigt den Umsetzungsstand der einzelnen Bundesländer an (http://www.mietpreisbremse.bund.de).
Ohne das Vorliegen einer solchen Rechtsverordnung gilt die Mietpreisbremse also nicht, sodass Vermieter bei einer Neuvermietung der neuen gesetzlichen Preisbindung nicht unterliegen. Ebenso wenig gilt die Mietpreisbremse in den Bundesländern, in denen die jeweiligen Rechtsverordnungen mittlerweile von der Rechtsprechung für unwirksam angesehen werden.
Mit Urteil des AG München vom 21.06.2017 hat dieses entschieden, dass die Mieterschutzverordnung des Freistaats Bayern vom 10.11.2015 für München nicht anwendbar ist und deshalb ein Münchener Mieter auch keinen Auskunftsanspruch gegen seinen Vermieter wegen der Höhe der Vormiete hat (NZM-info 2017, Heft 13 V). Das Landgericht München hat diese Auffassung bestätigt und die Bayerische Landes-Mieterschutzverordnung für ganz Bayern als formell unwirksam angesehen (LG München I, Urteil vom 06.12.2017 - 14 S 10058/17 - ZMR 2018, 48).
Das LG Frankfurt/M. hat die Hessische Mietpreisbremsenverordnung ebenfalls für unwirksam erachtet, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses nur ein Begründungsentwurf vorgelegen habe (LG Frankfurt/M., Urteil vom 28.03.2018 - 2-11 S 183/17). Diese Rechtsauffassung hat jüngst der BGH ausdrücklich bestätigt: Die der jeweiligen Landesregierung obliegende gesetzliche Verpflichtung, den Erlass einer Rechtsverordnung, die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmt, zu begründen, verfolgt in Anbetracht der mit der Gebietsbestimmung verbundenen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit den Zweck, die Verhältnismäßigkeit der Gebietsausweisung zu gewährleisten. Eine im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung lediglich im Entwurfsstadium verbliebene Begründung wird weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses gerecht. Der zur Unwirksamkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 führende Begründungsmangel ist durch die nachträgliche Veröffentlichung der Verordnungsbegründung nicht rückwirkend geheilt worden. BGH, Urteil vom 17.07.2019 - VIII ZR 130/18 Allerdings begründet diese Unwirksamkeit keinen Schadensersatzanspruch von Mietern gegen das Land Hessen (LG Frankfurt/M., Urteil vom 25.03.2019 - 2-04 O 307/18). Auch das LG Stuttgart sieht die Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Baden-Württemberg als unwirksam an, da deren Begründung nicht veröffentlicht wurde (LG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2019 - 13 S 181/18). Mittlerweile hat auch das Amtsgericht Mainz die Mietpreisbremse in Rheinland-Pfalz für unwirksam erklärt (AG Mainz, Urteil vom 26.07.2019 - 79 C 302/18). Es erfolgte die Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung erst ca. 3 Jahre nach Erlass der Verordnung. Das Amtsgericht Mainz erkannte, dass die Begründung der Verordnung Wirksamkeitsvoraussetzung für diese sei und deshalb nicht nachgeschoben werden könne.
Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat mit Urteil vom 23.05.2017 angenommen, dass in Hamburg keine nach
In Berlin hat das AG Berlin-Pankow/Weißensee die Mietenbegrenzungs-VO des Berliner Senats ebenfalls für unwirksam angesehen, da die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete in ganz Berlin gilt, die Wohnungsmärkte in Berlin allerdings sehr unterschiedlich seien und deshalb begründet werden müsse, warum jeder einzelne Stadtteil aufgenommen worden sei (AG Berlin-Pankow/Weißensee, Urteil vom 20.10.2017 - 102 C 182/17 - GE 2017, 1559). Demgegenüber haben das LG Berlin und auch andere Berliner Amtsgerichte keine Zweifel an der Wirksamkeit der entsprechenden landesrechtlichen Verordnung geäußert.
Das AG Köln hält die Mietpreisbegrenzungsverordnung Nordrhein-Westfalen für formal unwirksam, da eine ausreichende Begründung für die Beurteilung Kölns als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt nicht veröffentlicht ist (AG Köln, Urteil vom 15.02.2019 - 208 C 188/18 = IMR 2019, 182).
4Was bedeutet im Zusammenhang mit
5Bei der Vermietung einer Wohnung mit Garage stellt sich die Frage, wie die ortsübliche Miete zu bestimmen ist, insbesondere dann, wenn für das Mietobjekt ein einheitlicher Preis – also keine betragsmäßige Ausweisung der Miete für die Garage – vereinbart ist. Insoweit bietet es sich an, den ortsüblichen Preis für Garagen zu ermitteln und diesen Mietanteil als eine Art Zuschlag zur ortsüblichen Wohnungsmiete zu behandeln. Ähnlich wird in Mieterhöhungsverfahren verfahren.Blank, Die Regelungen zur Mietpreisbremse im Entwurf zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, WuM 2014, 641 ff
6Mietminderungen bleiben bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete nach dem Gesetzeswortlaut außer Betracht (vgl.
7Zur Meidung von Umgehungen der Preisbindungen wurden auch die gesetzlichen Regelungen über Staffel- und Indexmieten in den §§ 557a, b BGB novelliert. Für die Staffelmiete nach dem neuen
8Bei der Indexmiete gilt demgegenüber die Mietpreisbremse nur für die Ausgangsmiete (
9Ausnahmen zu der in
3) Literaturstimmen
10In der Literatur besteht schon jetzt Einvernehmen darin, dass die gesetzlichen Neuregelungen zur Mietpreisbremse erhebliche Rechtsunsicherheiten bedeuten.Börstinghaus, Die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete für Wohnraum, NJW 2015, 1553 ff.
In der mietrechtlichen Literatur befassen sich mit der Mietpreisbremse u.a. Abramenko, Die Mietpreisbremse, 2015; Artz/Börstinghaus, Das am 01.01.2019 in Kraft getretene Mietrechtsanpassungsgesetz, NZM 2019, 12; Blank, Die Regelungen zur Mietpreisbremse im Entwurf zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, WuM 2014, 641 ff.; Börstinghaus, Die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete für Wohnraum, NJW 2015, 1553 ff.; Flatow, Die höchstzulässige Miete, WuM 2015, 191 ff.; Fleidl, Die Rückforderung überzahlter Miete bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse, WuM 2015, 212 ff.; Herlitz, Mietpreisbremse und Verfassungsrecht, ZMR 2014, 262 ff.; Hinz, Praktische Sicht auf das Mietanpassungsgesetz, ZMR 2019, 557, 645; Hinz, Die Mietpreisbremse - Erste Überlegungen aus dem Blickwinkel der gerichtlichen Praxis, ZMR 2014, 593 ff.; Selk, Das Mietrechtsanpassungsgesetz, NJW 2019, 329; Wichert, Verschärfung der Mietpreisbremse durch das Mietrechtsanpassungsgesetz, ZMR 2019, 245.
4) Prozessuales
11Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot von derjenigen Prozesspartei bewiesen werden, welche sich auf die Unwirksamkeit beruft.BGH, NJW 1983, 2018 Dies ist in Fällen eines behaupteten Verstoßes gegen die zulässige Miethöhe der Mieter.
12Für die rechtliche Prüfung der von den Landesregierungen erlassenen Gebietsfestlegungsverordnungen sind nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig.Lehmann-Richter, Voraussetzungen und Kontrolle einer Gebietsverordnung zur Mietpreisbremse, WuM 2015, 204 ff. Erst nach Ausschöpfung des ordentlichen Rechtsweges wird der Weg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24.06.2015 (1 BvR 1360/15) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Mietpreisbremse und die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung nicht zur Entscheidung angenommen.Pressemitteilung Nr. 52/2015 des BVerfG vom 10.07.2015
Das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen (z.B. vom Schutzbereich des
Geht es um die Feststellung der Höhe der Miete, so bemisst sich der Streitwert nach