Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Benedikt Quarch, Marie-Christine Heuer / § 651h

§ 651h Rücktritt vor Reisebeginn

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:

  • 1. Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
  • 2. zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
  • 3. zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

  • 1. für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens a)20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,b)sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,c)48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,
  • 2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Kann eine Reise nicht vom Reisenden oder vom Reiseveranstalter durchgeführt werden, stellt sich die Frage, wie das Vertragsverhältnis rückabgewickelt werden soll. Dabei ist zu beachten, dass der Reisevertrag aufgrund des häufig längeren Zeitraums zwischen seinem Abschluss und der Durchführung der Reise ein besonderer Vertragstyp ist. Dass es sich bei dem Reisevertrag um eine besondere Vertragsart handelt, zeigt sich bereits darin, dass der europäische Gesetzgeber es für nötig erachtet hat, den Reisevertrag speziell zu regeln (Grundlage der §§ 651a ff. BGB ist die europäische Pauschalreise-RL). Daraus folgt, dass für den Reisevertrag nicht die Rücktritts- und Rückabwicklungsvorschriften des allgemeinen Teils des BGB gelten können. Der Gesetzgeber hat stattdessen besondere Kündigungsrechte sowohl für den Reisenden als auch den Reiseveranstalter in den §§ 651a ff. BGB normiert.

Dabei spricht das Gesetz entgegen mancher Ansicht aus der Literatur zu Recht von Rücktritt und nicht von einer Kündigung. Bei dem Reisevertrag handelt es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis im engeren Sinne, da die Zahlung des Reisepreises nicht, wie es bei einem Dauerschuldverhältnis typisch ist, abschnittsweise erfolgt.MüKO/Tonner, BGB, 8. Auflage (2020), § 651h, Rn. 12 

Möchte sich der Reisende vom Vertrag vor Reisebeginn lösen, stehen ihm hierzu drei Rücktrittsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu. Neben § 651l BGB, der dem Reisenden ein Rücktritt bei einem erheblichen Reisemangel ermöglicht, kann der Reisende sich insbesondere auch nach § 651h Abs. 1 S. 1 BGB sowie § 651h Abs. 3 BGB vor Reisebeginn von dem Reisevertrag lösen. Dazu bedarf es keines besonderen Rücktrittsgrunds. Im Rahmen des § 651h Abs. 1 S. 1 BGB muss der Reisende allerdings u.U. eine Entschädigung an den Reiseveranstalter zahlen, während ihn bei § 651h Abs. 3 BGB aufgrund der besonderen Umstände keine Entschädigungspflicht trifft.

Auch dem Reiseveranstalter steht nach § 651h Abs. 4 BGB ein Rücktrittsrecht zu, wobei er dieses nicht frei ausüben kann. Vielmehr ist das Rücktrittsrecht an Bedingungen geknüpft, die die Vorschrift weiter konkretisiert.

Durch diese Regelungen soll § 651h BGB einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Reisenden und des Reiseveranstalters ermöglichen.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2§ 651h BGB regelt besondere Rücktrittsrechte im Reisevertragsrecht für Reisende und Reiseveranstalter vor dem Beginn der Reise. Grund dieses speziell normierten Rücktrittsrechts sind die Besonderheiten des Reisevertrages. Der Reisevertrag wird in einer Vielzahl von Fällen einen erheblichen Zeitraum vor dem Reisebeginn bereits abgeschlossen.BeckOK/Geib, BGB,55. Edition (2020), § 651h, Rn. 1 Durch verschiedene Umstände, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten können, ist es bei dem Reisevertrag im Vergleich zu anderen Vertragsarten häufiger der Fall, dass eine der Parteien das Interesse an der Durchführung verliert.BeckOK/Geib, BGB,55. Edition (2020), § 651h, Rn. 1 So kann etwa eine Verschlechterung der gesundheitlichen oder finanziellen Situation des Reisenden der Durchführung der Reise im Wege stehen. In solchen Fällen sollen sich die Parteien unter vereinfachten Voraussetzungen vom Vertrag lösen könne, ohne eine Haftung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung befürchten zu müssen.BeckOK/Geib, BGB,55. Edition (2020), § 651h, Rn. 1 Dies wird durch das den beiden Seiten zustehende Rücktrittsrecht aus § 651h BGB garantiert.

Der Reisende kann hiernach ohne einen besonderen Grund zurücktreten (§ 651 h Abs. 1 S. 1 BGB). Um einen angemessenen Ausgleich zwischen Reisenden und Reiseveranstalter zu erreichen, muss der Reisende allerdings im Falle eines Rücktritts eine Entschädigung an den Reiseveranstalter leisten (§ 651 h Abs. 1 S. 3 BGB). Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, sofern am Bestimmungsort oder in dessen Nähe außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen – insbesondere fällt die Corona-Pandemie darunter.AG Köln, BeckRS 2020, 23502 

Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten, wenn einer der in § 651h Abs. 4 S. 1 BGB genannten Fälle eingetreten ist. Anders als beim Reisenden, steht dem Reiseveranstalter somit kein "freies" Rücktrittsrecht zu. Voraussetzung eines Rücktrittsrechts des Reiseveranstalter ist, dass sich entweder für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben (§ 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB) oder der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist (§ 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB). In beiden Fällen obliegen dem Reiseveranstalter spezielle Informationspflichten, die die Norm weiter vorschreibt.

2) Definitionen

a) § 651h Abs. 1 BGB – Freies Rücktrittsrecht des Reisenden

aa) Voraussetzungen
(1) Rücktritt

3Der Reisende muss zunächst gegenüber dem Reiseveranstalter, einer empfangszuständigen Person oder dem Reisevermittler, bei dem die Reise gebucht wurde, den Rücktritt erklären.MüKO/Tonner, BGB, 8. Auflage (2020), § 651h, Rn. 11

3) Abgrenzungen, Kasuistik

17§ 651h BGB hat insbesondere im Zusammenhang der COVID-19 Pandemie an Bedeutung und Aktualität gewonnen. Inzwischen gibt es die ersten Entscheidungen, die sich damit beschäftigen, inwiefern ein entschädigungsloser Rücktritt für Reisende möglich ist, bevor bzw. nachdem das Reiseland als Risikogebiet ausgewiesen wurde. Die Vielzahl der Gerichte gestatteten in diesem Fall den Reisenden einen entschädigungslosen Rücktritt nach § 651h Abs. 3 BGB.

Entscheidend für das Rücktrittsrecht ist in diesen Fällen, inwiefern die Ausweisung eines Landes als Risikogebiet eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Die Rechtsprechung bejaht die erhebliche Beeinträchtigung durch die COVID-19-Pandemie, sofern ein konkretes Risiko für einen erheblichen Gesundheitsschaden besteht, weil am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht.Amtsgericht Köln, Urt. v. 14.09.2020, BeckRS 2020,23502 

Das Amtsgericht Stuttgart führte in einer Entscheidung dazu wie folgt aus:

"Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung stand - was wiederum allgemein bekannt ist - weder eine sichere Therapiemöglichkeit noch ein Impfstoff zur Verfügung und seine Verfügbarkeit bis zum Reiseantritt erschien - wenn nicht ausgeschlossen, so - jedenfalls gänzlich unwahrscheinlich. Da zum Reisezeitpunkt folglich vom Fehlen eines effektiven Schutzes gegen das Virus auszugehen war, bestand gerade im Falle einer Kreuzfahrt, bei welcher eine große Anzahl Menschen eng miteinander in Berührung kommen, die konkrete, letztlich vom Zufall abhängige Gefahr, dass es an Bord zu einem Infektionsgeschehen kommt.Amtsgericht Stuttgart, Urt. v. 13.10.2020, BeckRS 2020,26817. 

Teilweise wird schon unabhängig vom Vorliegen einer Reisewarnung die bloße Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus im jeweiligen Reisegebiet als ein solcher unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand eingestuft.AG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.08.2020, BeckRS 2020, 19493 

4) Prozessuales

18Die Darlegungs- und Beweislast der Parteien richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen, wonach die jeweilige Partei die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat. Demnach muss der Reisende darlegen und beweisen, ob und wann er den Rücktritt erklärt hat.BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 28 Die Höhe des Entschädigungsanspruchs hat hingegen der Reiseveranstalter darzulegen und zu beweisen. Dazu muss er auch darlegen, inwiefern er Aufwendungen gespart und versucht hat, die Reise anderweitig zu verwerten.BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 28 

Sollte der Reisende der vom Reiseveranstalter dargelegten Entschädigungshöhe widersprechen, trifft den Reisenden diesbezüglich die Darlegungs- und Beweispflicht. Allerdings kann den Reiseveranstalter unter Umständen eine sekundäre Darlegungslast treffen.BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 30 Dies ist dann der Fall, wenn der Reisende keinen Zugang zu den nötigen Informationen (Betriebsinterna) hat, um die Entschädigungshöhe selbst substantiiert darlegen zu können.


Fußnoten