Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Barbara Ackermann-Sprenger / § 1371

§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.

(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der längerlebende Ehegatte besonders privilegiert. Zur Abgeltung seines Zugewinnausgleichsanspruchs erhöht sich sein gesetzliches Ehegattenerbrecht pauschal um 1/4. Gegenüber Kindern des Erblassers steht ihm deshalb eine Erbquote von 1/2 statt 1/4 zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihm auch für den Fall der Scheidung ein Zugewinnausgleichsanspruch zustünde, der verstorbene Ehegatte also den größeren Vermögenszuwachs während der Ehezeit erzielt hat. Die gesetzliche Erbquote wird vielmehr pauschal erhöht, was zu einer Verringerung der gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten der weiteren gesetzlichen Erben, regelmäßig also der Kinder, in seltenen Fällen der Eltern des verstorbenen Ehegatten führt. Die Regelung kann auch für den Fall Bedeutung haben, dass der Ehegatte nicht durch die gesetzliche Erbfolge, sondern durch Testament als Erbe berufen wird. Dann kann unter besonderen Voraussetzungen sogar die Erbausschlagung zu einem günstigeren Ergebnis führen, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch außergewöhnlich hoch ist. Da in diesem Fall die Erbausschlagung innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen gemäß § 1944 BGB erfolgen muss, besteht kurzfristiger Klärungsbedarf und es muss häufig eine Entscheidung unter großem Zeitdruck getroffen werden. Von der so genannten taktischen Ausschlagung wird deshalb selten Gebrauch gemacht.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2Die Vorschrift ist schon aufgrund ihrer unklaren Zuordnung zu Regelungen des Güter- und Erbrechts nicht unproblematisch. Sie soll der Vereinfachung der Regelung des Zugewinnausgleichs bei Beendigung des Güterstandes durch Tod dienen. Dazu erfolgt eine pauschalierte Erhöhung des Ehegattenerbrechts zur Abgeltung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche des Ehegatten auf den Tod des Zuerstversterbenden. Unerheblich ist, ob ein Zugewinn überhaupt entstanden ist und wem ein Zugewinnausgleichsanspruch zustehen würde. Grundgedanke ist, dass die nach dem Tod eines Ehegatten entstehenden besonderen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlich erzielten Zugewinns grundsätzlich zu einer Gefährdung des Familienfriedens führen könnten. Deshalb erfährt der Erbanteil des Ehegatten eine Erhöhung um ein (weiteres) Viertel, mit dem etwaige Zugewinnausgleichsansprüche abgegolten werden können. Die pauschale Erhöhung findet lediglich bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge statt. Wird der Ehegatte demgegenüber weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, kann er den konkreten Zugewinnausgleich geltend machen und den Pflichtteil aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Ehegattenerbteil verlangen. Die Regelung für den Fall der Ausschlagung der Erbschaft stellt lediglich einen Unterfall der – selbst herbeigeführten – Enterbung dar. Stiefkinder haben bezogen auf den pauschal erhöhten Erbanteil des Ehegatten besondere Ansprüche auf eine Ausbildungsfinanzierung.

2) Definitionen

a) Erbrechtliche und güterrechtliche Lösung - Prüfungsschema

3Die zu Recht als kompliziert empfundene Regelung folgt grundsätzlich einer einfachen Systematik, die auch das Prüfungsschema vorgibt:

  • Die pauschale Erhöhung um 1/4 des Ehegattenerbrechts, neben Abkömmlingen also auf 1/2, kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn gesetzliche Erbfolge eintritt.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Kein "großer Pflichtteil"

6Im Fall der Enterbung oder der Ausschlagung kann der Ehegatte den Pflichtteil lediglich in Höhe der Hälfte des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils neben Abkömmlingen, also von 1/4 geltend machen. Die Pflichtteilsquote beträgt hier (1/4 : 2 =) 1/8. Der erhöhte Ehegattenerbteil von 1/2 kann bei einer Ausschlagung bzw. Enterbung niemals Grundlage für die Berechnung der Pflichtteilsforderung sein. Insoweit enthält § 1371 Abs. 2 BGB eine in ihrem Wortlaut eindeutige Regel ("Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten (…) bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten"). Die Bestimmung des Ehegattenerbteils hat jedoch eine "Fernwirkung" für die Berechnung der Anteile weiterer Pflichtteilsberechtigter. Dem (vermeintlich) "großen Pflichtteil" kann also dennoch eine rechtliche Bedeutung zukommen, weil nach allgemeiner Auffassung bei Anwendung Schutzvorschriften für die Bewertung gegenüber dem Pflichtteil zu geringen lebzeitigen Zuwendungen (sogenannter Ergänzungspflichtteil gemäß § 2305 BGB) der Ehegatte verlangen kann, zumindest so gestellt zu werden, als erhielte er die Hälfte des gesetzlichen (erhöhten) Erbteils. Dies ist ungeachtet der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 1371 Abs. 2 BGB vertretbar, da dieses Mindestteilhaberecht überhaupt erst entsteht, wenn der Ehegatte die Privilegierung einer gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge erlangt hat. In diesem Fall soll er nach der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen weiterer Berechtigter bzw. von Vermächtnissen nicht schlechter stehen als mit der bloßen Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Die gesonderte Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs gerichtet auf einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte der erhöhten gesetzlichen Erbquote des Ehegatten (großer Pflichtteil) kommt jedoch nicht in Frage.

b) Taktische Ausschlagung

7Nur wenn der Ehegatte gesetzlicher oder gewillkürter (testamentarischer) Erbe geworden ist, steht ihm die Möglichkeit einer taktischen Ausschlagung gemäß § 1371 Abs. 3 BGB zur Verfügung. Er wird nach der Ausschlagung so behandelt, als sei er nicht Erbe geworden und kann gemäß § 1371 Abs. 2 BGB den kleinen, d.h. von der nicht erhöhten Erbquote von 1/4 den Abkömmlingen abgeleiteten Pflichtteilsanspruch sowie den konkret zu beziffernden Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen. Die Entscheidung über die taktische Ausschlagung ist anspruchsvoll und setzt eine konkrete Vergleichsberechnung voraus. Nachdem die Ausschlagung grundsätzlich innerhalb der 6-Wochen-Frist gem. § 1944 BGB nach Kenntnis des Erbfalls zu erfolgen hat, stellt dies die Berater des Ehegatten oft vor beträchtliche Herausforderungen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Bewertung der zugewinnausgleichsrelevanten Gegenstände im End- und Anfangsvermögen beider Ehegatten antizipiert werden muss, um überhaupt nur eine überschlägige Berechnung des Zugewinnausgleichs zu ermöglichen.

c) Fallgruppen

8Im Ergebnis führt die taktische Ausschlagung bei einer Erbeinsetzung mit der gesetzlichen Erbquote oder besser nur in seltenen Fällen zu einem vorteilhafteren Ergebnis, das lediglich unter Inkaufnahme beträchtlicher Bewertungsrisiken erreicht werden kann. Zur Verdeutlichung sollen folgende Beispielrechnungen dienen:

Beispiel 1:

Der Nachlasswert des Erblassers beträgt 1.000.000,00 €, davon entfallen 500.000,00 € auf Zugewinn, d.h. den während der Ehezeit erzielten Vermögenszuwachs. Der überlebende Ehegatte hat selbst keinen Zugewinn erzielt.

  • Güterrechtliche Lösung

Bei der güterrechtlichen Lösung, also nach Ausschlagung und Geltendmachung von kleinem Pflichtteil und konkretem Zugewinnausgleich erhält der Ehegatte einen Zugewinnausgleichsanspruch von (500.000,00 € : 2 =) 250.000,00 €. Daneben erhält er 1/8 des Nachlasswertes als Pflichtteil. Allerdings wird bei der Ermittlung des Nachlasswerts für die Berechnung des Pflichtteils die Zugewinnausgleichsforderung abgezogen. Für die Berechnung ist also nicht mehr der Nachlasswert von 1.000.000,00 €, sondern bereinigt um die Zugewinnausgleichsforderung lediglich noch 750.000,00 € relevant. Der Pflichtteilsanspruch hat deshalb einen Wert von (750.000,00 € : 8 =) 93.750,00 €.

Insgesamt erhält der Ehegatte bei der güterrechtlichen Lösung mithin (250.000,00 € + 93.750,00 € =) 343.750,00 €.

  • Erbrechtliche Lösung

Macht der Ehegatte den um 1/4 erhöhten gesetzlichen Erbanteil von 1/2 geltend, erhält er aus dem Nachlass einen Wert von (1.000.000,00 € : 2 =) 500.000,00 €.

Im Ergebnis steht der Ehegatte also mit der erbrechtlichen Lösung um (500.000,00 € - 343.750,00 € =) 156.250,00 € besser.

Beispiel 2:

Der Nachlasswert beträgt 1.000.000,00 €, der vollständig während der Ehezeit als Zugewinn erzielt wurde. Der längerlebende Ehegatte hat selbst keinen Zugewinn erzielt.

  • Güterrechtliche Lösung

Dem Ehegatten steht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von (500.000,00 € : 2 =) 250.000,00 € zu. Ferner kann er aus dem verbleibenden Restnachlasswert von (1.000.000,00 € - 500.000,00 € =) 500.000,00 € noch seinen kleinen Pflichtteil im Wert von (500.000,00 € : 8 =) 62.500,00 € geltend machen. Insgesamt erhält der Ehegatte hier mit der güterrechtlichen Lösung also (500.000,00 € + 62.500,00 € =) 562.500,00 €.

  •  Erbrechtliche Lösung

Mit der erbrechtlichen Lösung erhält der Ehegatte einen erhöhten Erbanteil von 1/2 mit einem Wert von (1.000.000,00 € x 1/2 =) 500.000,00 €.

In diesem Beispiel steht er mit der güterrechtlichen Lösung etwas besser als mit der erbrechtlichen Lösung.

Beispiel 3:

Der Nachlasswert beträgt 1.000.000,00 €, der ausschließlich als Zugewinn wurden. Der längerlebende Ehegatte hat jedoch während der Ehe einen eigenen Zugewinn von 250.000,00 € erzielt.

  • Güterrechtliche Lösung

Der überlebende Ehegatte kann einen Zugewinnausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz des auf beiden Seiten erzielten Zugewinns verlangen, mithin ([1.000.000,00 € - 250.000,00 €] : 2 =) 375.000,00 €. Daneben steht ihm der "kleine Pflichtteil" aus einem Nachlasswert in Höhe von (1.000.000,00 € - 375.000,00 € =) 625.000,00 € zu. Dieser hat einen Wert von (625.000,00 € : 8 =) 78.125,00 €. Er erhält insgesamt mithin (375.000,00 € + 78.125,00 € =) 453.125,00 €.

  • Erbrechtliche Lösung

In der erbrechtlichen Lösung erhält der Ehegatte nach der pauschalen Erhöhung des Erbanteils einen Nachlassanteil im Wert von (1/2 x 1.000.000,00 € =) 500.000,00 €. Der selbst erzielte Zugewinnausgleich bleibt bei dieser Berechnung bedeutungslos.

Im Ergebnis steht der Ehegatte bei Wahl der erbrechtlichen Lösung um (500.000,00 € - 453.125,00 € =) 46.875,00 € besser.

Als Daumenregel bietet sich also an, dass die erbrechtliche Lösung immer zu einem günstigeren Ergebnis führt, ausgenommen, der Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten unter Berücksichtigung seines eigenen Zugewinns beträgt mehr als 3/8 des Nachlasswerts.

d) Ausbildungskosten der Stiefabkömmlinge, § 1371 Abs. 4

9Entscheidet sich der Ehegatte für die erbrechtliche Lösung mit der pauschalen Erhöhung des Erbanteils um 1/4 neben Abkömmlingen, also insgesamt 1/2, ist der Erhöhungsanteil mit der Zahlungsverpflichtung gemäß § 1371 Abs. 4 beschwert. Anspruchsberechtigt sind Abkömmlinge des Erblassers, die mit dem Ehegatten nicht verwandt sind. Dies ist bei Stiefkindern der Fall, soweit diese nicht adoptiert wurden. § 1371 Abs. 4 BGB begründet einen besonderen Unterhaltsanspruch. Voraussetzung ist deshalb, dass die anspruchstellenden Abkömmlinge bedürftig, also aus eigenen Einkünften nicht in der Lage sind, den Unterhalt während der Ausbildung zu finanzieren. Dabei hat das Stiefkind grundsätzlich seinen Vermögensstamm bedarfsdeckend einzusetzen und zwar auch dann, wenn dieser durch den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge erworben ist. Das Stiefkind kann die Verwertung des Vermögensstamms jedoch verweigern, wenn diese unwirtschaftlich wäre, vgl. jurisPK-BGB § 1371 Rn. 25. § 1371 Abs. 4 BGB geht in seinem Anwendungsbereich anderen Unterhaltsansprüchen vor. Das Vorhandensein leistungsfähiger unterhaltspflichtiger Verwandten, z.B. des anderen Elternteils des Stiefkindes soll dem Anspruch nicht entgegenstehen, vgl. in MüKo BGB § 1371 Rn. 69; anderer Ansicht Staudinger, BGB § 1371 Rn. 108.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

§ 1371 BGB ist erbrechtlich zu qualifizieren, vgl. EuGH NZFam 2018, 372.

Güterrechtliche Erhöhung des Erbanteils der chinesischen Ehefrau des Erblassers um 1/4 auf 3/4 Anteil im Verhältnis zu der ihn als Erbin 2. Ordnung beerbenden Nichte nach in Ansehung eines nicht feststellbaren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in China und engster gemeinsamer Verbindung des Erblassers und seiner Ehefrau zum Recht der Bundesrepublik Deutschland, vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 2018, 277

Der pauschale Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 1 BGB ist rein güterrechtlich zu qualifizieren. Seine Anwendbarkeit richtet sich deshalb ausschließlich nach dem Güterrechtstatut, vgl. BGH DNotI-Report 2015, 85.   

Für die Anwendung von § 1371 Abs. 2 BGB ist es unbeachtlich, ob nach dem Erbstatut ausländisches Recht zur Anwendung kommt, vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 1237

10Irrt sich der Ehegatte über die Auswirkungen der Annahme der Erbschaft auf die Option der Möglichkeit zur Geltendmachung des "kleinen" Pflichtteils und des Zugewinnausgleichsanspruchs, soll er zur Anfechtung der Annahmeerklärung berechtigt sein, vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 30.12.2008 - 10 Wx 13/08 BeckRS 2011, 21749.

Ein geringwertiges Vermächtnis versperrt dennoch die Anwendung von § 1371 Abs. 2 BGB, wenn es nicht ausgeschlagen wird, vgl. AG Tecklenburg FamRZ 1997, 1013.

Eine Klage auf Zahlung des "großen" Pflichtteils unterbricht nicht die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Für deren Beginn reicht die Kenntnis des Erbfalls und des Inhalts der letztwilligen Verfügung aus, vgl. OLG Frankfurt v. 14. 10. 1985 5 UF 23/85, FamRZ 1986, 807 

5) Literaturstimmen

BeckOK BGB § 1371 Rn 1 - 55, J. Mayer, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.05.2014, Edition: 32

§ 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall, Berger/Mansel, Jauernig, Kommentar zum BGB, 15. Auflage 2014, Rn. 1-23

§ 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall, Koch, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013 - RN 82

§ 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall, Bernd Häcker, Schulz|Hauß, Familienrecht, 2. Auflage 2011

Palandt, BGB Brudermüller § 1371

6) Häufige Paragraphenketten

§§ 1371, 1373 ff. BGB  

7) Prozessuales

11Zuständig für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruch sowie flankierender Ansprüche z.B. auf Auskunft gem. § 1379  Abs. 1, Rechnungslegung gem. § 1379 Abs. 2 oder Wertermittlung gem. § 1376 BGB ist das gem. § 262 FamFG örtlich zuständige Familiengericht.


Fußnoten