Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Ulrike Haibach / § 1363
Versionen

§ 1363 Zugewinngemeinschaft

(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

(2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

I)

1Mit Zugewinngemeinschaft wird die rechtliche Situation bezeichnet, die in Bezug auf das Vermögen der Eheleute mit Tag der Eheschließung entsteht. Hierzu bedarf es keiner besonderen Handlungen oder vertraglichen Regelungen. Sie entsteht kraft Gesetzes ohne weiteres Zutun.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass dabei gemeinschaftliches Vermögen erwächst. Vielmehr bleibt jeder Ehegatte weiterhin unverändert Alleineigentümer der Vermögenswerte, die er bei Eheschließung allein hatte, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Immobilien wie Häuser oder Grundstücke oder Konten, Wertpapiere, Depots oder sonstige Werte handelt.
Auch für die vor und während der Ehe eingegangenen Darlehensverpflichtungen bleibt jeder Ehegatte allein haftbar, es sei denn, sie vereinbaren vertraglich etwas anderes.

Auch in Bezug auf die Verwendung ihrer Vermögenswerte sind die Ehegatten frei mit einer wichtigen Einschränkung: ein Ehegatte kann gemäß § 1365 BGB nicht allein über sein Vermögen im Ganzen verfügen. Gemäß geltender Rechtsprechung bedeutet dies jedoch nicht nur eine Einschränkung in Bezug auf das gesamte Vermögen. Sie greift vielmehr auch schon bei Verfügungen über wesentliche Teile des Vermögens ein mit der Folge, dass solche Rechtsgeschäfte dann ohne Genehmigung des anderen Ehegatten unwirksam sind.
Von diesen Regelungen erfasst sind jedoch nicht Haushaltsgegenstände, die während der Ehe erworben wurden. Insoweit gibt es in § 1369 BGB Sonderregelungen.

II)

2Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist der Zugewinn zwischen den Ehegatten auszugleichen. Dies geschieht auf die Weise, dass auf Seiten jedes einzelnen Ehegatten taggenau festgestellt wird, ob bei ihm im Laufe der Ehe ein sogenannter Zugewinn, somit ein Vermögenszuwachs, eingetreten ist.
Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte dieses Überschusses im Vergleich zum Zugewinn des anderen an diesen ausgleichen. Dieser Anspruch ist ein Zahlungsanspruch in Geld, bedeutet somit nicht, dass sonstige Vermögenswerte an den anderen herauszugeben sind. Eine einvernehmliche andere Regelung ist jedoch möglich und zulässig. So kann zum Ausgleich etwa Immobilieneigentum übertragen werden.

III)

3Die Zugewinngemeinschaft kann grundsätzlich durch die folgenden Umstände beendet werden:

a) Ehevertrag:

4Die Ehegatten können zu jeder Zeit während ihrer Ehe durch einen Vertrag diese Zugewinngemeinschaft beenden, etwa bestimmte Vermögenswerte von der Teilung ausnehmen oder Sonderregelungen für Scheidung und Tod treffen. Sie haben auch die Möglichkeit Gütertrennung (§ 1414) oder Gütergemeinschaft (§ 1415 ff.) zu vereinbaren. Daneben existiert der mit Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 04. Februar 2010 neu eingeführte Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519). Bei letzterem handelt es sich um eine Regelung, die deutschen und französischen Ehegatten in Deutschland oder Frankreich wie auch ausländischen Ehegatten mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland offensteht und eine Mischform der Güterstände beider Staaten darstellt.
Für alle diese Verträge gilt, dass sie notariell beurkundet werden müssen, um wirksam zu sein.

b) Scheidung:

5Auch im Falle einer Scheidung ist ein Zugewinnausgleich vorzunehmen, wenn die Eheleute nichts anderes vereinbaren. Wird er nicht binnen dreier Jahre ab Rechtskraft der Scheidung vorgenommen, so verjährt der Anspruch gemäß § 195, das heißt, er kann nicht mehr geltend gemacht werden.

c) Tod eines der Ehegatten:

6Bei Tod eines Ehegatten endet die Zugewinngemeinschaft ebenfalls. In diesem Falle erfolgt der Ausgleich des Zugewinns durch eine pauschale Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge (§ 1371). Eine abweichende Gestaltung kann durch testamentarische Regelung erfolgen. Unter bestimmten Umständen kann es sich wirtschaftlich vorteilhaft darstellen, stattdessen den tatsächlichen Zugewinn geltend zu machen und hierzu das Erbe auszuschlagen, wobei der erbrechtliche Pflichtteil daneben verbleibt.

d) Sonderregelung:

7Haben die Ehegatten drei Jahre oder länger getrennt gelebt oder hat einer von ihnen Vermögen illoyal verschoben oder weigert er sich, über den Bestand seines Vermögens während bestehender Ehe Auskunft zu erteilen, so kann der Zugewinn vorzeitig, das heißt auch ohne Einleitung eines Scheidungsverfahrens, geltend gemacht werden (§ 1385 ff.).

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

Normzweck

8In § 1363 Abs. 1 ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft als gesetzlich vorgesehener Güterstand bestimmt. Er tritt damit ohne weiteres Zutun der Ehegatten mit Eheschließung ein, solange nichts anderes vereinbart wurde.

Grundsatz der Vermögenstrennung

9Die Vermögen der Ehegatten während der Ehe bleiben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft getrennt (§ 1363 Abs. 2 S. 1). Daher haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden und ist – bis auf die in §§ 1365, 1369 geregelten Ausnahmen – keinen Beschränkungen in der Vermögensverwaltung unterworfen (§ 1364). Eine „Gemeinschaft“ besteht insoweit, dass das jeweils einzeln erworbene „hinzugewonnene“ Vermögen während der Ehezeit bei Beendigung der Ehe zwischen den Ehegatten obligatorisch ausgeglichen wird.

Gemeinsamer Erwerb der Ehegatten

10Ehegatten können in diesem Güterstand jedoch uneingeschränkt gezielt gemeinschaftliches Vermögen bilden durch Rechtsgeschäft, wie unter fremden Dritten, etwa den gemeinsamen Erwerb einer Immobilie oder das Eingehen gemeinsamer Darlehensverbindlichkeiten.

2) Definitionen

Abdingbarkeit

11Jede Abänderung dieses gesetzlichen Güterstandes unter Lebenden muss dem Formerfordernis der §§ 1408, 1410 entsprechen und somit im Rahmen eines notariellen Vertrags vorgenommen werden. Dies ist bei bestehender Ehe jederzeit möglich. Bei der Vereinbarung einer Gütertrennung gemäß § 1414 unter Beachtung der genannten Formvorschriften ist zu bedenken, dass möglicherweise der gewünschte Ausschluss einer Vermögensausgleichung zwischen den Ehegatten zu erheblichen Nachteilen im Erbfall führen kann. § 1371 kommt nicht zur Anwendung, die Privilegierung des § 5 ErbStG entfällt mit der Folge, dass dem überlebenden Ehegatten kein von der Steuer ausgenommener erhöhter Erbteil zusteht. Eine solche Konsequenz lässt sich jedoch durch ehevertragliche Modifikation der Zugewinngemeinschaft vermeiden.

12Auch kann etwa bei der vereinbarten Gütertrennung das Datum für den Beginn der Regelung frei gewählt werden, das heißt es ist jeder beliebige Zeitpunkt auch in der Vergangenheit möglichBGH, Urteil vom 01.04.1998, FamRZ 1998, 902, nicht erst mit Wirkung ab Vertragsschluss. Dies eröffnet im Hinblick auf die grundsätzliche Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichsanspruchs für die Eheleute finanziell interessante Gestaltungsmöglichkeiten unter Lebenden.

Die daneben mögliche Vereinbarung einer Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff. findet praktisch keine Anwendung mehr, insbesondere aufgrund der damit verbundenen Schwierigkeiten in der praktischen Handhabung als auch bei der Auflösung der Gemeinschaft.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Steuerrecht

13Zu berücksichtigen sind auch die steuerrechtlichen Auswirkungen des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft. So unterliegt etwa das anlässlich der Durchführung des Zugewinnausgleichs übertragene Vermögen grundsätzlich nicht der Schenkungssteuer. Für den Fall, dass der Zugewinn nicht zu Lebzeiten ausgeglichen wurde, ist der Ausgleichsbetrag nicht mit einer Erbschaftssteuer belastet. (§ 5 ErbStG)

Für den Fall, dass eine Immobilie übertragen wird anstatt eines Ausgleichs des Zugewinns in Geld, kann dies Steuerpflichten auslösen, wenn die Immobilie innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren vorher erworben wurde (§ 23 EStG). Diese Steuerpflicht entfällt, wenn das Objekt zwischen der Anschaffung und der Übertragung für einen gewissen Zeitraum im Vorfeld der Übertragung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Insbesondere bei der Weiternutzung durch Kinder liegt solche eine Eigennutzung vor.

Auch bei der Berechnung des Zugewinns sind steuerliche Aspekte zu berücksichtigen, da bei Bewertung der Vermögensgegenstände eine latente Steuerlast anzusetzen ist.

Inhaltskontrolle vertraglicher Regelungen

14Zwar herrscht gemäß § 1408 Abs. 1 in Bezug auf Eheverträge und damit auch für Regelungen zum Zugewinnausgleich grundsätzlich Vertragsfreiheit. Dennoch unterliegen solche Verträge einer gerichtlichen Kontrolle mit Prüfung der Frage, ob deren Inhalt sittenwidrig ist oder einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle (§ 138) ist die Frage zu prüfen, ob eine einseitige Benachteiligung eines der Vertragspartner vorliegt. Im Rahmen der Ausübungskontrolle (§ 242), ob die Berufung auf den Vertrag oder Vertragsteile gegen Treu und Glauben verstößt (Kernbereichslehre des BGH). Im ersteren Fall führt dies zur Nichtigkeit des Vertrages, im zweiten Fall wird eine Anpassung vorgenommen werden, die den Grundsätzen von Treu und Glauben entspricht.

Wurde die Zugewinngemeinschaft modifiziert und bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgenommen, so führen beispielsweise mögliche Vermögensverschiebungen zwischen Privat- und Betriebsvermögen allein nicht zu einer Sittenwidrigkeit des Vertrages.OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2006, NJW 2006, 3719 

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 und Urteil vom 12. Januar 2005 – XII ZR 238/03 (Kernbereichslehre)
  • BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 –XII ZR 156/04 (ehebedingte Zuwendung: Wegfall der Geschäftsgrundlage)
  • BFH, Urteil vom 05. Mai 2010 – II R 16/08 (Erbschaftsteuerrechtliche Folgen einer Pensionszusage an Gesellschafter-Witwe – Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung)
  • SG Münster, Urteil vom 14. Dezember 2012 – S 3 AS 992/10 (Grundsicherung für Arbeitssuchende – Einkommensberücksichtigung – Zahlung eines Zugewinnausgleichs)
  • OLG Zweibrücken, Urteil vom 16. August 2013 – 2 U 1/13 (Rechtsanwaltshaftung: Pflichten des Rechtsanwalts zur Vermeidung einer Schädigung seines Mandanten bei der Durchsetzung eines Zugewinnausgleichsanspruchs)

5) Literaturstimmen

  • Palandt/Brudermüller, BGB-Kommentar, 73. Aufl. 2014, Vor § 1363; ders. § 1363
  • Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7, Familienrecht I §§ 1297-1588, GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Aufl. 2013
  • Erman/Budzikiewcz, BGB Kommentar, 13. Aufl. 2011, § 1363
  • Schulz/Hauß/Häcker, Familienrecht, 2. Aufl. 2011, § 1363
  • Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl. 2011
  • Fassnacht, Die latente Spekulationssteuer bei der Bewertung von Immobilien im Zugewinnausgleich, FamRZ 2014, 1681
  • Schulz, Latente Ertragssteuern beim Zugewinnausgleich – ein Albtraum, FamRZ 2014, 1684
  • Borth, Latente Ertragssteuern beim Zugewinnausgleich, FamRZ 2014, 1687

6) Häufige Paragraphenketten

§§ 1371, 1931, §§ 1368, 1365, §§ 1368, 1369, 1372 ff., § 1378, §§ 1386, 1387, § 6 LPartG, § 5 ErbStG, § 23 EStG

7) Prozessuales

15Wer sich auf eine vom gesetzlichen Güterstand abweichende Regelung berufen will, muss diese darlegen und beweisen. Dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft trotz vertraglicher Regelung gelten soll, kann sich auch erst im Wege einer Auslegung des Ehevertrages ergeben.

An der Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrages kann ein rechtliches Interesse bestehen, wenn der Ehevertrag verschiedene Folgesachen regelt, die gegebenenfalls in verschiedenen Verfahren geltend zu machen wären (Feststellungsklage nach § 256 ZPO). Wird nämlich in einem dieser Verfahren über die Wirksamkeit des Ehevertrages entschieden, beschränkt sich die Wirkung - sofern nicht im Scheidungsverbund entschieden wird - auf diese eine Folgesache.OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004, FamRZ 2005, 282 

8) Anmerkungen

Lebenspartnerschaft

16Für die eingetragene Lebenspartnerschaft gelten die obigen Ausführungen entsprechend durch den Verweis aus § 6 S. 2 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz).

Wahl-Zugewinngemeinschaft

17Abzugrenzen ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 von dem neu eingeführten Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft § 1519. Letzterer ist zur internationalen Angleichung des Familienrechts neu eingeführt worden und zum 01.05.2013 in Kraft getreten. Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft orientiert sich am Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eine Regelung findet er in Art. 1-19 des Abkommens zwischen Deutschland und Frankreich (WZUgewGemAbk FR). Wegen der abweichenden Beurteilung des Anfangs- und Endvermögens (Artt. 8 ff.) sowie die Vererbbarkeit des Ausgleichsanspruchs (Art. 12) erscheint dieser Güterstand insbesondere in steuer- und erbrechtlicher Hinsicht interessant. Zu beachten ist dabei der eingeschränkte persönliche Anwendungsbereich.

Ehegatteninnengesellschaft

18Für die Vermögensbeziehungen und eine potentielle Auseinandersetzung ist auch die sogenannte Ehegatteninnengesellschaft zu berücksichtigen (§ 738 analog). Dieses Konstrukt findet Anwendung, wenn die Ehegatten mit der Vermögensbildung über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus einen Zweck verfolgen, wie etwa den Erwerb einer Immobilie zu Zwecken der Vermietung oder Verpachtung.


Fußnoten