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von Göler (Hrsg.) / Markus Roscher / § 1941
Versionen

§ 1941 Erbvertrag

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).

(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Der Erbvertrag (pacta sunt servanda - also Verträge sind einzuhalten) ist aufgrund seiner Bindungswirkung das schärfste Schwert des Erbrechts. Ist er einmal geschlossen, kann er nur noch mit Willen aller am Vertrag Beteiligten (in der Regel Erblasser und begünstigte Person) wieder aufgehoben werden. Für ihn gelten daher besonders strenge Formvoraussetzungen, was auch in § 2274 durch das Verbot der Stellvertretung ("Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.") sanktioniert ist. Nach § 2276 BGB ist ein Erbvertrag deshalb auch nur wirksam, wenn er in notarieller Form erfolgt ist, also auch alle Beteiligten vor dem Notar erschienen sind. In der Praxis soll damit verhindert werden, den potenziellen Erblasser ohne die Hinzuziehung eines Hoheitsträgers (des Notars als unabhängigen und neutralen Sachwalters) zu erbrechtlichen Erklärungen zu "bewegen", die er möglicherweise und ggf. "bei klarem Verstand" niemals abgegeben hätte. Nur, wenn der Erblasser die Verfügungen vor einem Notar trifft, dann soll er auch daran für immer gebunden sein, sofern es nicht zu einer gemeinsamen Aufhebung des Erbvertrages kommt. Ansonsten bleibt der Erbvertrag unwiderruflich. Den Notar trifft also bei der Beurkundung eine besondere Verantwortung, denn er muss den Vertragsparteien nachweislich die Bindungswirkung des Erbvertrages erklären. In der Praxis spielt der Erbvertrag vor allem dann eine große Rolle, wenn der Begünstigte eine Sicherheit anstrebt, das vermeintliche Erbe auch wirklich zu erhalten, zum Beispiel dann, wenn er den Erblasser bis an sein Lebensende pflegt und er dafür als "Gegenleistung" nach dessen Tod einen Teil des Nachlasses oder das gesamte Erbe erhalten möchte. Denkbar sind auch Konstellationen, in denen zu befürchten ist, dass der Erblasser aufgrund von Krankheiten (z.B. Demenz) später nicht mehr in der Lage ist, verbindliche Verfügungen zugunsten ihm wichtiger Personen vornehmen zu können.  

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1An einem Erbvertrag sind -wie bei allen Verträgen- mindestens zwei Personen als Vertragspartner beteiligt. § 1941 steht daher in einem engen Zusammenhang mit den Vorschriften zu den gemeinschaftlichen Testamenten (Ehegatten, § 2265; wechselseitige Verfügungen, § 2270; und Erbvertrag, § 2274, in dem bestimmt wird, dass der Erblasser einen Erbvertrag nur persönlich abschließen kann).


Fußnoten