Schliessen
von Göler (Hrsg.) / David Oertel / § 2064

§ 2064 Persönliche Errichtung

Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)


Fußnoten