von Göler (Hrsg.) / Björn Sendke / § 2215
(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.
(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.
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In unserem Büro im westlichen Berliner Umland betreuen wir vorwiegend in der Region Potsdam und im Havelland ansässige Mandantschaft. Unsere Leistungen umfassen neben der gerichtlichen und außergerichtlichen Interessenvertretung die rechtliche Beratung und Betreuung von kleinen und mittelständischen Unternehmen, Vereinen und Privatpersonen in allen Wirtschafts- und Lebenslagen. Wir weisen Ihnen einen Weg durch die in vielen Bereichen immer schwieriger zu verstehende Gesetzgebung und Rechtsprechung.
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Wir sind sowohl beratend als auch gestaltend tätig. Wo es geboten erscheint, verhandeln wir mit dem Ziel, unter bestmöglicher Wahrung Ihrer Interessen unnötige und ausufernde Rechtsstreite zu vermeiden. Gerichtliche Auseinandersetzungen scheuen wir aber keineswegs. Wir führen diese für Sie, wenn wir dies nach gemeinsamer sorgfältiger Analyse Ihrer Motivation, übergeordneten Ziele und wirtschaftlichen Lage für sinnvoll und aussichtsreich halten.
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