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von Göler (Hrsg.) / / § 2359
Versionen

§ 2359 (weggefallen)

§ 2359 BGB wurde gestrichen

Synopse: § 2359 BGB alte Fassung, gültig bis 05.07.2021

§ 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins

Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

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Fußnoten