Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Marc Laukemann, Elisa Roggendorff / § 738

§ 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 738 BGB regelt die Frage, wie das Vermögen einer Gesellschaft auseinandergesetzt wird, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet.

Gem. § 738 Abs. 1 S. 1BGB wächst der Gesellschaftsanteil des Ausscheidenden den anderen Gesellschaftern zu (sogenannte dingliche Wirkung des § 737 Abs. 1 S. 1 BGB).

Der ausscheidende Gesellschafter erhält für diesen Verlust einen Abfindungsanspruch (vgl. § 738 Abs. 1 S. 2 BGB).

Außerdem hat er Anspruch auf Rückgabe solcher Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hat. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 732 BGB. Im Übrigen kann er von den Mitgesellschaftern Schuldbefreiung (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB) bzw. Sicherheitsleistung (§ 738 Abs. 1 S. 3 BGB) hinsichtlich derjenigen Verbindlichkeiten verlangen, die aus seiner Gesellschafterstellung resultieren.

Für OHG, KG und PartG enthält das Gesetzt keine speziellen Regelungen über die Abfindung beim Ausscheiden. Daher ist § 738 Abs. 1 S. 2 BGB auch auf diese Gesellschaften entsprechend (analog) anzuwenden. Darüber hinaus ist § 738 Abs. 1 S. 2 BGB analog auch bei der Ermittlung der Abfindungszahlung eines ausscheidenden Gesellschafters einer GmbH zu berücksichtigen.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

Welche Folgen hat das Ausscheiden eines Gesellschafters?

2Die Antworten hierauf sind in §§ 738 bis 740 geregelt, soweit es um das Innenverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft geht.

Folge 1:

Der Gesellschaftsanteil geht auf die verbleibenden Gesellschafter über bzw. „wächst“ diesen an (sogenannte dingliche Wirkung des § 738 Abs.1 S. 1, auch „Anwachsung“).

2) Prozessuales

Was ist die wichtigste prozessuale Folge des Ausscheidens?

22Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH führt das Ausscheiden eines Gesellschafters (ebenso wie die Auflösung der Gesellschaft) grundsätzlich dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen kann (sogenannte „Durchsetzungssperre“).

3) Anmerkungen

§728a BGB n.F.

29Ab dem 01.01.2024 werden die Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters im neuen § 728a BGB geregelt. Dieser lautet wie folgt: 

"1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen.


Fußnoten