von Göler (Hrsg.) / / § 1834
§ 1834 Verzinsungspflicht
Verwendet der Vormund Geld des Mündels für sich, so hat er es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
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