Schliessen

SIE HABEN ZU DIESEM BEITRAG FRAGEN?

Jetzt Rückfrage an den Autor stellen

von Göler (Hrsg.) / Steffen Köster / § 1968

§ 1968 Beerdigungskosten

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 1968 BGB ist einer der kürzesten Normen im Bürgerlichen Gesetzbuch und beinhaltet doch eine sehr wichtige Regelung für den Erbfall. 

Bezahlen die Erben selbst die Beerdigungskosten an das Bestattungsunternehmen, den Steinmetz, das Restaurant für den Leichenschmaus und sonstige Dienstleister, ist der Regelungsgehalt der Norm bereits erschöpft.

Die Norm hat Auswirkung auf den Fall, dass andere Personen als die Erben die Beerdigungskosten übernehmen.

In der Praxis steht im Todeszeitpunkt des Erblassers häufig noch gar nicht (sicher) fest, wer Erbe geworden ist. Selbst bekannte Testamente (auch notarielle) können vom Erblasser durch nachfolgende Testamente jederzeit – auch kurz vor dem Tod – abgeändert worden sein, bestehende handschriftliche Testamente könnten nach juristischer Überprüfung für unwirksam eingestuft oder mit einem anderen rechtlichen Ergebnis ausgelegt werden, als dies ein juristischer Laie auf den ersten Blick vermutet hätte.

Erst mit Vorliegen aller letztwilligen Verfügungen beim Nachlassgericht kann die Erbensituation zuverlässig geklärt werden. Und selbst dann kann im Nachhinein – auch noch Jahre oder gar Jahrzehnte später – das erbrechtliche Ergebnis durch Auffinden eines bislang unbekannten Testaments komplett auf den Kopf gestellt werden. Denn eine Erbenstellung ist kein Anspruch, der mit Ablauf einer gewissen Zeitspanne verjähren könnte. Die Erbenstellung besteht oder besteht nicht. Findet man nachträglich ein Testament mit einer abweichenden Erbeinsetzung und kommt man zu dem Ergebnis, dass dieses Testament die Erbfolge wirksam abgeändert hat, so gilt der hierin eingesetzte Erbe als Erbe – und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Todesfalls.

Im Normalfall wird die Erbenstellung durch die Testamentseröffnung des Nachlassgerichts recht zuverlässig ermittelt werden können. Aber auch diese Testamentseröffnung erfolgt ca. 4-8 Wochen nach dem Todesfall. Ein Erbschein wird vor Testamentseröffnung nicht vom Nachlassgericht ausgestellt werden. Bis dahin werden bereits einige Rechnungen in Verbindung mit der Bestattung des Erblassers zu bezahlen sein. Werden diese Zahlungen von Nicht-Erben getätigt, so regelt § 1968 BGB, dass diese eine Ausgleichszahlung von den Erben erhalten sollen. Sind die Dienstleistungen zwar in Auftrag gegeben worden, wurden aber noch nicht bezahlt, so ist der Auftraggeber durch die Erben von dieser Verbindlichkeit freizustellen.

Ist die in Vorleistung getretene Person selbst Miterbe, so steht ihr der Anspruch aus § 1968 BGB zu, reduziert um ihren eigenen Anteil an den Bestattungskosten. Da die Erbengemeinschaft hierbei ein dem einzelnen Miterben selbständig gegenüberstehendes Rechtssubjekt ist, tritt keine Konfusion ein; der Anspruch erlischt mithin nicht.
   
2Anspruchsberechtigter

Einen Anspruch gegen die Erben auf Erstattung der Beerdigungskosten hat diejenige Person, die die Kosten verauslagt hat. Dies werden im Normalfall die Berechtigten der sogenannten „Totenfürsorge“ sein.
   
3Totenfürsorge

Die Totenfürsorge ist das Recht, für die Beerdigung des Erblassers zu sorgen und die Art und Weise der Bestattung, insbesondere die Bestattungsart und den Bestattungsort zu bestimmen.Vgl. KG, FamRZ 1969, 414 Dieses Recht steht nicht automatisch den Erben zu.

Es existiert keine gesetzliche Regelung zur Totenfürsorge-Berechtigung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat diese aus der über den Tod hinaus zu achtenden Menschenwürde und mithin aus dem fortwirkenden Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen abgeleitet.OLG Karlsruhe, Urt. V. 14.04.1988, Az.: 9 U 50/87; Enzensberger, ZErb 2013, 16

Damit entscheidet in erster Linie der Wille des Verstorbenen. Der Totenfürsorgeberechtigte kann daher auch vom Verstorbenen selbst bestimmt werden.
 
4Eigene Bestimmung des Erblassers

Hat der Erblasser zur Totenfürsorge selbst Anweisungen vorgegeben, so gehen diese in jedem Fall vor. Der Erblasser kann die Person des Totenfürsorgeberechtigten bestimmen. Diese individuellen Festlegungen und Anordnungen sind dann vorrangig und binden auch den „gesetzlichen“ Inhaber des Totenfürsorgerechts. Der Totenfürsorgeberechtigte wird ohne eine nähere Bestimmung durch Festlegungen oder Anordnungen durch den Erblasser grundsätzlich in die Lage versetzt, Bestimmungen hinsichtlich der Gestaltung und Festlegung des Erscheinungsbildes der Grabstätte vorzunehmen. Diese Regelungen können im Rahmen einer Bestattungsvorsorgeerklärung erfolgen.OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 U 1546/20; BeckRS 2021, 27110

Viele Bestattungsunternehmen bieten spezielle Bestattungsvorsorgeverträge an, bei denen die Bestattung bereits zu Lebzeiten festgelegt und bezahlt werden kann. In diesen Verträgen kann der Kunde bereits sämtliche Details der Bestattung bestimmen: Art der Bestattung (Feuer, Erde), Auswahl des Sargs, des Leichenhemds, des Blumenschmucks, der Musik bei der Trauerfeier und vieles mehr. Durch einen solchen Bestattungsvorsorgevertrag nimmt man seinen Erben schwierige Entscheidungen in einer ohnehin emotional schwierigen Zeit ab.

Die vom Erblasser geschlossenen Bestattungsverträge haben über den Tod des Erblassers hinaus Bestand. Die Erben sind an diese Verträge gebunden.

Auch Grabpflegeverträge können mit den jeweiligen Friedhofsgärtnereien zu Lebzeiten abgeschlossen werden.

Bestattungsregelungen können ferner in einem separaten Dokument zur transmortalen (über den Tod hinaus wirkenden) Vorsorgevollmacht (sog. Geschäftsbesorgungsvertrag) aufgenommen werden und mit den Bevollmächtigten zu Lebzeiten besprochen werden.

Hat der Erblasser eine transmortale Generalvollmacht erteilt, so steht dem Vollmachtnehmer grundsätzlich auch die Totenfürsorge zu, zumindest so lange, wie die Vollmacht nicht von den Erben wirksam widerrufen wurde.

Der Erblasser sollte diese Anweisungen nicht in seinem Testament niederschreiben. Denn im Zeitpunkt, in dem das Testament vom Nachlassgericht eröffnet und den Beteiligten bekannt gemacht wird, ist die Bestattung bereits längst vollzogen.
   
5 Totenfürsorge ohne Bestimmung des Erblassers

Ohne ausdrückliche Regelung des Erblassers ist der mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu ermitteln. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, auch solche, die erst nach der Bestattung auftreten.BGH FamRZ 78, 15, 16; LG München, FamRZ 82, 849; OLG Schleswig, NJW-RR 1987, 72; Seeger, Anm. 2 zu § 32; Soergel-Bauer, 11.Aufl. Rn.6 zu § 90 BGB; Staudinger-Dilcher, 12 Aufl., Rn. 20, zu § 90 BGB 

Ist auch der mutmaßliche Wille des Verstorbenen nicht feststellbar, so steht das Recht zur Totenfürsorge den nächsten Verwandten zuBGH FamRZ 1978, 15; RGZ 154, 269, 270f.. Dies ergibt sich aus einem gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz BGH NJW-RR 1992, 834 = FamRZ 1992, 657 = MDR 1992, 588 = ZfJ 1993, 101.

Bei Vorliegen mehrerer Totenfürsorgeberechtigten ergibt sich die Reihenfolge nach traditioneller Rechtsansicht aus den Feuerbestattungsgesetzen der Länder§ 16 Bestattungsgesetz des Landes Berlin, § 20 BestG des Landes Brandenburg, § 10 BestG der Hansestadt Hamburg, § 13 II und 14 II Friedhofs- und BestG des Landes Hessen, § 8 BestG des Landes Niedersachsen, § 8 I und 12 BestG des Landes Nordrhein-Westfalen, § 9 BestG des Landes Rheinland-Pfalz, § 10 II und 14 II BestG des Landes Sachsen-Anhalt, § 18 I BestG des Landes Thüringen. Die Reihenfolge der berechtigten Personen ist nicht einheitlich. Allerdings sind nach allen Landesgesetzen in erster Linie der Ehegatte und in zweiter Linie die Kinder berufen. Danach kommen die weiteren Verwandten in gerader Linie und sodann die nächsten Seitenverwandten. Der eingetragene Lebenspartner ist dem Ehegatten mittlerweile weitestgehend gleichgestellt.

Ein Ehegatte soll nach Ansicht des LG Leipzig (Urteil vom 01.12.2004 - 1 S 3851/04, FamRZ 2005, 1124), selbst dann noch totenfürsorgeberechtigt sein, wenn die Ehegatten in Trennung lebten. Diese Rechtsprechung kann nur für den Einzelfall gelten und würde in ihrer Allgemeinheit rechtlichen Bedenken begegnen. Die Totenfürsorgeberechtigung steht nach der ständigen Ansicht des BGH nur dann den nächsten Verwandten zu, wenn ein mutmaßlicher Wille nicht feststellbar ist. Leben Ehepartner in Trennung, so erscheint die Annahme eines mutmaßlichen Willens doch in den meisten Fällen lebensnah, dass der Ehepartner jedenfalls dann nicht mehr über die Art und Weise der Bestattung entscheiden können soll, wenn von einem Scheitern der Ehe im Sinne des § 1566 BGB auszugehen ist. Danach wird ein Scheitern unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit 1 Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Unter diesen Voraussetzungen sind die Ehegatten gemäß § 1933 BGB auch nicht mehr gegenseitig erbberechtigt. Nach Ansicht des LG Leipzig soll allerdings auch eine analoge Anwendung des § 1933 BGB nicht möglich sein.

Sind die Totenfürsorgeberechtigten sich nicht einig, ist die Reihenfolge der Berechtigung entscheidend. Mehrfach entschieden wurde bereits, dass das Bestimmungsrecht des Ehegatten vor dem der übrigen Verwandten des Verstorbenen vorrangig ist, zuletzt durch das OLG Naumburg, Urteil vom 08.10.2015 - 1 U 72/15. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Familie eine Beisetzung im Familiengrab wünscht, der Ehegatte sich jedoch für eine „stille Bestattung“ auf einem Urnenfeld entscheidet, bei der die Grabstelle lediglich durch eine Nummer bezeichnet wird.OLG Schleswig, NJW-RR 1987, 72; BGH, FamRZ 1987, 15; LG München I, FamRZ 1982, 849 

Ist der Totenfürsorgeberechtigte gleichzeitig Erbe und schlägt er die Erbschaft aus, so bleibt sein Totenfürsorgerecht von der Ausschlagung unberührt.

Den nächsten Verwandten kommt ferner die Verpflichtung zur Tragung der Beerdigungskosten zu. Dies folgt sowohl aus dem Totenfürsorgerecht als auch aus dem Unterhaltsrecht und einer sogenannten postmortalen Fürsorgepflicht der Verwandten.

Ist der vorrangig zur Tragung der Kosten Verpflichtete nicht in der Lage, so tritt an seine Stelle nach Willen des Sozialgerichts nicht etwa der nächstfolgende Verwandte. In diesem Fall tritt gemäß § 74 SGB XII die Sozialhilfe für die Kosten ein.Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 23/08
 
6Anspruchsverpflichteter

Verpflichtet, die Beerdigungskosten zu bezahlen, ist der Erbe. Im Falle der Miterbschaft sind diese als Gesamtschuldner verpflichtet.BGH NJW 1962, 791 § 1968 BGB ist jedoch kein zwingendes Recht. Von dem hierin geregelten Grundsatz kann der Verstorbene jederzeit abweichen und eine andere Regelung treffen. Er kann also bestimmen, wer die Kosten seiner Beerdigung zu tragen hat. Schlägt der Benannte die Erbschaft jedoch aus, verbleibt es wiederum bei der gesetzlichen Regelung. Der Erblasser sollte dem Beschwerten daher neben der Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten auch einen so großen Vermögensanteil zukommen lassen, dass dieser die beschwerte Erbschaft annimmt.

Ist der Nachlass überschuldet, besteht für die Erben die Möglichkeit, sich auf die „beschränkte Erbenhaftung“ gemäß §§ 1975, 1990 BGB zu berufen. In diesem Fall richtet sich der Ausgleichsanspruch gegen die Personen, die zu Lebzeiten dem Erblasser gegenüber unterhaltspflichtig waren, §§ 1615 II, 1360a III, 1361 III, 1615m BGB.

Ist eine dritte Person verantwortlich für den Tod des Erblassers, so haben die Erben bzw. der Unterhaltsverpflichtete ihrerseits einen Ausgleichsanspruch gegen diesen Dritten gemäß § 844 BGB.

In begründeten Einzelfällen kann die Pflicht zur Übernahme der Beerdigungskosten entfallen. Ist die Übernahme dem Verpflichteten aufgrund schwerer Verfehlungen des Erblassers ihm gegenüber unzumutbar, so kann ein Antrag auf Übernahme an das Sozialamt gestellt werden, § 74 SGB XII.

7Verjährung

Durch das ErbVerjRÄndG wurden zum 01.01.2010 neue Verjährungsvorschriften für das Erbrecht in das BGB aufgenommen. Statt der weit gefassten familien- und erbrechtlichen Sonderverjährung nach § 197 alter Fassung entstand eine 30-jährige Verjährungshöchstfrist für Ansprüche, die "auf einem Erbfall beruhen" oder "deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt". Bei § 1968 BGB handelt es sich um einen solchen auf dem Erbfall beruhenden Anspruch, da dieser unmittelbar mit dem Erbfall verknüpft ist.

Sterbegeldversicherung

Seit dem Jahr 2004 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen kein Sterbegeld mehr aus zur Begleichung der Bestattungskosten. Der Erblasser kann jedoch zu Lebzeiten eine Sterbeversicherung abschließen.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

8Nach herrschender Meinung gibt § 1968 BGB zumindest den totenfürsorgeberechtigten Personen direkt einen schuldrechtlichen Anspruch auf Ersatz der verauslagten Kosten bzw. Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit gegenüber dem Erben.

Die Frage, ob aus § 1968 BGB direkt auch für nicht totenfürsorgeberechtige Dritte ein Anspruch gegenüber den Erben folgt, ist umstritten.pro: Damrau/Gottwald, § 1968, Rn. 5; contra: Palandt/Edenhofer, § 1968, Rn. 2 

Der Streit kann jedoch in der Praxis dahinstehen, da auch bei letztgenannter Ansicht dennoch ein Ersatzanspruch des Dritten besteht. Dieser ergibt sich dann aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 677 BGB.

2) Definitionen

9Erbe

Das Gesetz enthält in § 1922 BGB eine Legaldefinition bezüglich der Erben. Erben sind die Personen, auf die mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes übergeht.   

Beerdigung

In der heutigen Gesetzesfassung wird lediglich von der „Beerdigung“ gesprochen. Bis zum 01.01.1999 fand sich noch der Begriff der „standesgemäßen Beerdigung“ im Normtext. Grund hierfür war Art. 33 Nr. 31 EGInsO.

Dennoch vertritt die herrschende Meinung die Auffassung, dass diese Änderung des Wortlauts lediglich zum Zwecke der Anpassung der Norm an andere Normen stattfand und keine Änderung des Anwendungsbereichs mit sich führen sollte. Die bis zum 01.01.1999 ergangene Rechtsprechung zur Auslegung des § 1968 BGB soll daher weiterhin herangezogen werden können.Bamberger/Roth/Lohmann,§ 1968, Rn.4; Staudinger/Marotzke, § 1968, Rn.2, MünchKomm/Siegmann, § 1968, Rn.4; Hinweisbeschluss OLG Koblenz v. 03.09.2021 - 12 U 752/21, BeckRS 2021, 32619 

Die Erstattungspflicht der Erben findet seine Grenze in der Angemessenheit der Ausgaben im Hinblick auf die Lebensstellung des Erblassers. Entscheidend ist also immer die Lebensstellung des Erblassers, nicht die der Angehörigen.OLG Saarbrücken, MDR 2009, 1341 = OLGR Saarbrücken 2009, 954; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1161 = ZEV 1994, 372; OLG Hamm NJW-RR 1994, 155; OLG Karlsruhe, MDR 1970, 48

10Beerdigungskosten

Beerdigungskosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten. Die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zählen zu den Erbfallschulden.

Die Grabpflegekosten sind jedoch keine Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 1968 BGB.BGH, Urteil v. 26.05.2021 – IV ZR 174/20Daher führt auch eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege nicht zu einer Kürzung des Pflichtteilsanspruchs.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

11Typischer Anwendungsfall der Norm ist der Regressanspruch desjenigen, der Beerdigungskosten verauslagt hat gegenüber dem oder den Erben.

Neben dem Ersatz der Beerdigungskosten besteht in Einzelfällen auch ein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der dem Anspruchs- und Bestattungsberechtigten entstandenen Aufwendungen für die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Abwendung der vom Erben außergerichtlich geltend gemachten Rückzahlungsansprüche. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anspruchsverpflichtete nicht lediglich Auskunft über eventuelle Abbuchungen verlangt, sondern er erkennbar davon ausgeht, dass die Transaktionen nicht von der durch den Erblasser erteilten Vollmacht gedeckt sind, sondern nicht der Verwaltung des Vermögens des Erblassers zu dienen bestimmt waren.Hinweisbeschluss des OLG Koblenz vom 03.09.2021 – 12 U 752/21, BeckRS 2021, 32619

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

  • 12RGZ 100, 171, 173 (zu: Ort und Art der Beerdigung bei fehlender letztwilliger Verfügung)
  • KG, FamRZ 1969, 414 (zum Begriff der Totenfürsorge)
  • OLG Karlsruhe, Urt. V. 14.04.1988, Az.: 9 U 50/87;https://www.jurion.de/Urteile/OLG-Karlsruhe/1988-04-14/9-U-50_87 (zu: Berechtigung zur Totenfürsorge aus der über den Tod hinaus zu achtenden Menschenwürde)
  • BGH, Urteil vom 26.10.

5) Literaturstimmen

  • 13Damrau/Gottwald, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage 2011
  • Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2013
  • Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar, 9. Auflage 2014
  • jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014-09-03
  • Bamberger/Roth/Lohmann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB, 3. Auflage 2012
  • Staudinger/Marotzke, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Staudinger BGB – Buch 5: Erbrecht, 2011
  • Münchner Kommentar/Siegmann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB, Band 9: Erbrecht, 6. Auflage 2013
  • Enzensberger, Totenfürsorgerecht kann auf den Betreuer des Verstorbenen übertragen werden, ZErb 2013, 16
  • Damrau, ZEV 2004, 456 (Grabpflege als erstattungsfähige Beerdigungskosten)

6) Häufige Paragraphenketten

14§§ 670, 677, 683, 684, 818 ff., 844, 1360a III, 1361 III, 1361 IV, 1566, 1615 II, 1615m, 1615n, 1933, 1967 II, 1975, 1990, 2022 II BGB

§ 16 Bestattungsgesetz des Landes Berlin, § 20 BestG des Landes Brandenburg, § 10 BestG der Hansestadt Hamburg, § 13 II und 14 II Friedhofs- und BestG des Landes Hessen, § 8 BestG des Landes Niedersachsen, § 8 I und 12 BestG des Landes Nordrhein-Westfalen, § 9 BestG des Landes Rheinland-Pfalz, § 10 II und 14 II BestG des Landes Sachsen-Anhalt, § 18 I BestG des Landes Thüringen

§ 2 III Reichs-Feuerbestattungsgesetz vom 15.05.1934

§ 324 I Nr. 2 InsO

Art. 33 Nr. 31 EGInsO

§ 5 I HPflG

§§ 5, 12 II S.2 LPartG

§ 10 I 1 StVG

§ 7 I 2 ProdHaftG

§§ 15, 97 III BSHG

§ 74 SGB XII

§§ 167a, 168, 189 StGB

7) Prozessuales

15Prozessuale Relevanz hat die Norm bei Klagen auf Zahlung von verauslagten Beerdigungskosten gegenüber dem oder den Erben. § 1968 BGB bietet hierbei entweder selbst oder in Verbindung mit den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 677 BGB eine Anspruchsgrundlage, s.Rn.8.

8) Anmerkungen

16Die Beerdigungskosten treffen den oder die Erben. Schlagen sämtliche Erben jedoch die Erbschaft aus, so erbt gemäß § 1936 BGB das Bundesland, das die Erbschaft nicht ausschlagen kann, § 1942 Abs.2 BGB.

Eine Inanspruchnahme des Bundeslandes durch die Totenfürsorgeberechtigten auf Übernahme der Beerdigungskosten erscheint zwar nach dem Wortlaut des § 1968 BGB möglich, wird jedoch nach verbreiteter Ansicht abgelehnt.


Fußnoten