Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 261
Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 262 Wahlschuld; Wahlrecht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle