Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 680
Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle