Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Marc Laukemann, Elisa Roggendorff / § 728a

§ 728a Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Ab dem 01.01.2024 werden die Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters im neuen § 728a BGB geregelt. Dieser lautet wie folgt: 

"1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.

(2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln."

Zum Vergleich:

Fassung   bis 31.12.2023 Fassung   ab 01.01.2024 als 728a BGB

§   738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden

(1)   Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die   Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach   Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen   Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der   Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines   Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch   nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt   ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2)   Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der   Schätzung zu ermitteln.

Ansprüche   des ausgeschiedenen Gesellschafters

(1)   Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die   Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien   und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht   fällig, kann die Gesellschaft dem   Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 1 zu befreien.

(2)   Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich,  im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Gesellschafter haften künftig für den Abfindungsanspruch 

30Mit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeg) und der Einführung der §§ 723-728b BGB soll der bisher im Gesellschaftsrecht geltende Grundsatz „Auflösung der Gesellschaft vor Ausscheiden eines Gesellschafters“ in den Grundsatz „Ausscheiden eines Gesellschafters vor Auflösung der Gesellschaft“ umgekehrt werden.2

Während das geltende Recht insoweit auch auf dem Grundgedanken, die Stellung des Ausgeschiedenen derjenigen bei Auflösung der Gesellschaft möglichst anzugleichen, insbesondere zu verhindern, dass sich der Fortbestand der Gesellschaft nicht nachteilig auf die Vermögenslage des ausgeschiedenen Gesellschafters auswirkt, weshalb der Abfindungsanspruch wertmäßig entsprechend dem Auseinandersetzungsanspruch zu berechnen ist, soll die leichte Modifikation den Gesellschaftern die Möglichkeit einräumen, durch entsprechende vertragliche Gestaltung den Abfindungsanspruch soweit zu beschränken, dass dies zu keinen Nachteilen für den Fortbestand der Gesellschaft führt. Allerdings räumt die Formulierung nur die Möglichkeit ein, dies durch vertragliche Vereinbarung zu regeln; eine gesetzgeberische Vorentscheidung wird nicht getroffen.

Von der Vorgabe bestimmter Bewertungsmethoden sieht der Entwurf – insoweit abweichend von der in § 738 Absatz 1 Satz 2 BGB angelegten Substanzwertmethode – angesichts der Vielfalt an geeigneten Bewertungsmethoden ab (Prinzip der Methodenoffenheit).

Folgerichtig ist für eine Regelung entsprechend § 740 BGB kein Raum mehr, weil ihr die Annahme zugrunde liegt, dass nach der Substanzwertmethode schwebende Geschäfte nicht mehr in die Ermittlung des Abfindungsguthabens einfließen.

Wie die Regelung zum Mehrbelastungsverbot in § 710 BGB („Über den vertraglich übernommenen Beitrag hinaus besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Gesellschafter, zusätzliche Beiträge zu leisten.“) klarstellt, bleiben die besonderen Haftungsvorschriften des § 737 BGB n.F. und § 728a BGB n.F. unberührt. Dieser Grundsatz des Mehrbelastungsverbots gilt wohlgemerkt nur während der Gesellschaftsdauer, nicht aber während der Liquidation oder im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters.3

Im Falle des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters geltend die §§ 728 bis 728b entsprechend, vgl. § 712a BGB-E.

Sofern die Gesellschafter einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft gem. § 740 BGB-E ihre Fortsetzung auch im Falle der Beendigungsgründe gem. § 740a Abs. 1 Nummer 3-6 BGB (Todes oder der Kündigung eines Gesellschafters, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen oder der Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters) vertraglich vereinbart haben, finden die Regelungen der § 728, 728a BGB-E entsprechende Anwendung, vgl. § 740c Abs. 2 BGB-E.

Kann der Abfindungsanspruch nach der Reform des MoPEG weiterhin vertraglich eingeschränkt werden?

Bereits bisher bestand Einigkeit, dass die Ausscheideansprüche des Gesellschafter zur Disposition der Gesellschafter stehen,4 was durch die Neufassung nochmal klargestellt wird.5

Wann entstehen die Ausscheideansprüche?

Die Ansprüche entstehen (sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage) im Zeitpunkt des Ausscheidens.6

Im Falle des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters geltend die §§ 728 bis 728b entsprechend, vgl. § 712a BGB-E.

Sofern die Gesellschafter einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft gem. § 740 BGB-E ihre Fortsetzung auch im Falle der Beendigungsgründe gem. § 740a Abs. 1 Nummer 3-6 BGB (Todes oder der Kündigung eines Gesellschafters, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen oder der Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters) vertraglich vereinbart haben, finden die Regelungen der § 728, 728a BGB-E entsprechende Anwendung, vgl. § 740c Abs. 2 BGB-E.

Expertenhinweise

(für Juristen)


Fußnoten