§ 612 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2
2) Definitionen
a) Dienstvertrag
3Grundlegende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des
3) Abgrenzungen, Kasuistik
a) Fehlende Vergütungsvereinbarung
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4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
15Zur Zulässigkeit eines Stundenlohns von weniger als zwei Euro im Einzelfall: Arbeitsgericht Cottbus [Urteile vom 09.04.2014, Gz. 13 Ca 10477/13 und 13 Ca 10478/13; nicht rechtskräftig] http://www.kostenlose-urteile.de/ArbG-Cottbus_13-Ca-1047713-und-13-Ca-1047813_Nicht-sittenwidrig-Anwalt-darf-Mitarbeitern-154-Euro-bzw-165-Euro-Stundenlohn-zahlen.news18030.htm
Zur Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Regelung zur jährlich vom Arbeitgeber festzusetzenden Weihnachtsgratifikation: BAG, Urteil v. 16.01.2013, Gz. 10 AZR 26/12, http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid= 7162b01be787792755d6ff7d386f540d&nr=16532&pos=2&anz=21
Keine Existenz eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus (Überstunden) zu vergüten ist: BAG, Urt. v. 21.09.2011, Gz. 5 AZR 629/10, http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=7162b01be787792755d6ff7d386f540d&nr=15601&pos=13&anz=21
Zur Unwirksamkeit einer pauschalen Überstunden-Abgeltungsklausel: BAG. Urt. v. 17.8.2011, Gz. 5 AZR 406/10, http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag& Art=en&sid=7162b01be787792755d6ff7d386f540d&nr=15502&pos=14&anz=21
Kein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale für die Reinigung der Dienstkleidung: BAG, Urt. v. 13.7.2010, 9 AZR 264/09 (mit schulmäßiger Prüfung der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen), http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=7162b01be787792755d6ff7d386f540d&nr=14688&pos=19&anz=21
Anspruch auf Bezahlung der gesetzlichen Gebühren auch bei Vertretung eines Rechtsanwalts durch einen angestellten Assessor: BGH, Beschl. v. 27.04.2004, Gz. VI ZB 64/03, http://openjur.de/u/215605.html
5) Literaturstimmen
Kritisch zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Norm auf Fälle der fehlgeschlagenen Vergütungserwartung u.a. Staudinger/Richardi, Rdnr. 11 f. zu
Nach Auffassung von Teilen der Literatur (z.B. Staudinger/Richardi, Rdnr. 46 zu
6) Häufige Paragraphenketten
7) Prozessuales
17Zur Beweislast: Der Dienstverpflichtete hat die rechtsgeschäftliche Vereinbarung einer Diensterbringung und die Üblichkeit des Vergütungsanspruches darzulegen und zu beweisen. Den Beweis einer behaupteten Unentgeltlichkeit hat dagegen der Dienstberechtigte zu erbringen. Gleiches gilt für die Behauptung einer geringeren als der taxmäßigen Vergütung.BGH, NJW-RR 2001, 493 [BGH, Urt. v. 21.09.2000, Gz. IX ZR 437/99], http://openjur.de/u/64677.html In Fällen der fehlgeschlagenen Vergütungserwartung muss der Dienstverpflichtete diejenigen Umstände darlegen und beweisen, die eine schützenswerte Erwartung rechtfertigen. Wird in solchen Fällen eine Vergütung erst nach längerer Zeit infolge eines Streites der Beteiligten verlangt, indiziert dies die ursprünglich gewollte Unentgeltlichkeit.Palandt/Weidenkaff, Rdnr. 4 zu
Für die Beweislast bei der Geltendmachung einer Überstundenvergütung gilt nach der Rechtsprechung des BAG: „Der Arbeitnehmer, der die Vergütung oder den Ausgleich von Mehrarbeit fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, dass er tatsächlich gearbeitet und welche Tätigkeit er ausgeführt hat. Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Anspruch setzt ferner voraus, dass die Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich war (...)“.BAG, Urt. v. 03.11.2004, Gz. 5 AZR 648/03, http://lexetius.com/2004,3143
8) Anmerkungen
Das früher in Abs. 3 geregelte Verbot der geschlechtsbezogenen Benachteiligung bei der Vergütung ist seit der Neuregelung des