von Göler (Hrsg.) / Christoph Meyer / § 1360

§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

a) Anwendungsbereich

Die Norm ist grundsätzlich auf alle Ehen anwendbar und gilt unabhängig vom gewählten Güterstand. Sie begründet einen Anspruch auf Familienunterhalt ausschließlich zwischen den Ehegatten. Der Anspruch besteht ab Eheschließung für die gesamte Dauer des ehelichen Zusammenlebens (§ 1353 BGB) bis zur Trennung. Ab Trennung bestehen Trennungsunterhaltsansprüche aus § 1361 BGB.

b) Ausprägung

Familienunterhalt ist in erster Linie Naturalunterhalt. Eine Barunterhaltspflicht besteht allenfalls im Rahmen von Taschengeldansprüchen. Der Umfang des Anspruchs richtet sich nach § 1360a BGB. Aufgrund der oben genannten wechselseitigen Ansprüche besteht auch eine wechselseitige Verpflichtung der Ehegatten zum vollen Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft und des eigenen Vermögens zur Deckung der Unterhaltsansprüche nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Bei Doppelverdienern richtet sich der anteilige finanzielle Beitrag der Ehegatten zum Familienunterhalt nach dem Verhältnis der jeweiligen

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Fußnoten