(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.
(2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen.
(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.
Unser gemeinsames Ziel ist der Erfolg unserer Mandanten. Diesem Ziel dienen fundierte Rechtskenntnisse, wirtschaftliches Verständnis und konsequente Spezialisierung. Mit derzeit neun Rechtsanwälten sowie vier Notaren finden Sie bei uns immer den richtigen Berater. Sieben unserer Rechtsanwälte sind zugleich Fachanwälte.
Durch kurze interne Kommunikationswege können wir schnell und unkompliziert ein fachübergreifendes Beraterteam bilden, so dass jede Situation aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet und für unsere Mandanten optimal gelöst werden kann.
Wir beraten und vertreten eine ständig wachsende Zahl von Unternehmen, Verbänden, Kommunen und Privatpersonen. Zu unserem Kerngeschäft gehören die kompetente Unterstützung bei Verhandlungen und bei der Gestaltung von Verträgen sowie die konsequente Interessenverfolgung vor Gerichten und Behörden. Wir stützen uns dabei auf feste Wurzeln in Dortmund und Westfalen von wo aus wir heute für unsere Mandanten deutschlandweit tätig sind.
Dortmund (10 Anwälte)
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
In der Praxis findet die Regelung des § 1383 BGB regelmäßig in Form einer außergerichtlichen Einigung, nicht jedoch so sehr im Rahmen eines Gerichtsverfahrens Anwendung.
Sie sieht vor, dass der grundsätzlich in Geld bestehende Zugewinnausgleichsanspruch teilweise nicht in Geld, sondern vielmehr in Form der Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstandes oder Vermögenswertes des Zugewinnausgleichsverpflichteten an den Zugewinnausgleichsberechtigten abgegolten wird. Notgedrungen kann dies nur Vermögensgegenstände oder –werte betreffen, die bislang im Alleineigentum des Zugewinnausgleichsverpflichteten standen. Der Zugewinnausgleichsberechtigte hat hieran ein besonderes, schützenswertes Interesse, während der zur Zugewinnausgleichszahlung Verpflichtete in keiner engeren Sachbeziehung zu dem betreffenden Vermögenswert steht. Beispielhaft sei hier der Fall genannt, in dem die Ehefrau während der Ehe durchgängig das im Alleineigentum des Ehemannes stehende Fahrzeug genutzt hat, da der Ehemann ein eigenes anderes Fahrzeug, etwa einen Dienstwagen, fuhr. Der Wert des von der Ehefrau genutzten Fahrzeugs erhöht ihren Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber dem Ehemann. Will die Ehefrau jedoch statt eines höheren Ausgleichsbetrages das Fahrzeug als ihr Alleineigentum auf sich übertragen haben, um damit auch noch weiter fahren zu können, kann sie einen entsprechenden Antrag nach § 1383 BGB stellen.
Es leuchtet allerdings unmittelbar ein, dass in den meisten Fällen dieser Art kein gerichtlicher Antrag nach § 1383 BGB erforderlich sein wird. Entweder den Eheleuten ist ohnehin klar, dass ein bestimmter Vermögensgegenstand, wie hier der Pkw, sinnvoller Weise durch die Ehefrau auch weiter genutzt wird und damit ihr zugeschrieben werden soll. Im Zweifel wird der Ehemann hieran kein Interesse haben, da er bereits ein anderes Fahrzeug fährt. Sollte dann die Ehefrau auf ihn zukommen und bitten, statt eines höheren Geldbetrages zum Zugewinnausgleich den Pkw übertragen zu erhalten, wird er sich hiergegen schon in eigenem Interesse kaum zur Wehr setzen. Oder aber die Interessenlage ist nicht derart eindeutig, weil auf beiden Seiten ein enger Sachbezug zu dem Vermögensgegenstand besteht. Dies kann etwa bei Hausratsgegenständen der Fall sein, die im Alleineigentum des Ausgleichsverpflichteten stehen und während der Ehe von beiden Eheleuten gleichermaßen genutzt wurden. In diesen Fällen wird es bereits regelmäßig an einer „groben Unbilligkeit“ für den Zugewinnausgleichsberechtigten fehlen, wenn er den Vermögenswert nicht erhält. Zumindest wird er kaum das Risiko eines Prozesses eingehen, mit dem er die Übertragung eines im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Gegenstandes auf sich verlangt, zumal er stattdessen einen entsprechend höheren Geldbetrag erhält, der es ihm erlaubt, den Gegenstand nochmals für sich anzuschaffen. Der ideelle Wert des in Frage stehenden Gegenstandes müsste für den Ausgleichsberechtigten schon derart hoch sein, dass er sich auf einen solchen Prozess mit äußerst unsicherem Ausgang einließe. Im Zweifel wird dem Gegenstand ein solcher Wert nicht zukommen.
Ist dies dennoch einmal der Fall, setzt ein Antrag nach § 1383 I BGB folgendes voraus:
a) Antragstellung durch Gläubiger
Derjenige Ehegatte, der für sich eine Zugewinnausgleichsforderung gegenüber dem anderen Ehegatten beansprucht, d.h. der Zugewinnausgleichsgläubiger, stellt einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung eines bestimmten Gegenstandes auf sich unter Anrechnung auf den ggfs. noch zu ermittelnden Zugewinnausgleichsbetrag. Der Schuldner der Forderung ist zu einer derartigen Antragstellung nicht berechtigt. Er kann allenfalls etwaige in der Ehe erfolgte Schenkungen an den anderen Ehegatten unter Umständen widerrufen, um einen bestimmten Gegenstand wiederzuerlangen. Im Übrigen hat er hinzunehmen, dass der andere Ehegatte von ihm als Ausgleich für den höheren Zugewinn einen Geldbetrag und keine Ersatzleistung hierfür verlangt. Zur Geltendmachung einer Ersatzleistung kann er ihn nicht zwingen.
b) Bestimmter Gegenstand
Nach § 1383 II BGB ist der herausverlangte Gegenstand in dem Antrag genau zu bezeichnen. Das bedeutet, dass für jedermann erkennbar sein muss, um welchen Gegenstand es sich handelt. Der Wert des Gegenstandes ist demgegenüber nicht anzugeben. Er sollte gleichwohl vorab in etwa geschätzt werden, da er nicht höher liegen darf, als die in Geld beanspruchte Zugewinnausgleichsforderung, inklusive der hierauf anfallenden Zinsen.
c) Interessenabwägung
Das Gericht nimmt bei der Entscheidung darüber, ob der begehrte Gegenstand auf den Antragsteller/Gläubiger übertragen wird, eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers auf Übertragung des streitgegenständlichen Vermögenswertes auf sich einerseits, und den Interessen des Antragsgegners/Schuldners auf Einbehalt des Alleineigentums andererseits vor.
Auf Seiten des Antragstellers gilt es dabei, eine „grobe Unbilligkeit“ zu vermeiden. Diese liegt etwa dann vor, wenn bei Nichtübertragung des Vermögenswertes auf ihn das Gerechtigkeitsempfinden unerträglich gestört würde. MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1383 Rn. 13. Wann dies wiederum der Fall ist, bleibt einer Gesamtabwägung aller Umstände im Einzelfall durch den Richter vorbehalten. Zu Bedenken ist dabei insbesondere, dass die Ungerechtigkeit für den Antragsteller einen Eingriff in das Alleineigentum des Antragsgegners als einem durch das Grundrecht geschützten Recht rechtfertigen muss. Die Anforderungen sind entsprechend hoch. Nur in Ausnahmefällen wird daher eine derartige Ungerechtigkeit anzunehmen sein. Zu denken ist etwa daran, dass der Antragsteller den Vermögenswert für den Antragsgegner angeschafft, d.h. entsprechend Geld investiert hat. MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1383 Rn. 15. Allerdings werden rein finanzielle Interessen regelmäßig kaum dazu führen, dass ein konkreter Gegenstand herausverlangt wird, da statt dessen ohnehin ein Ausgleichsanspruch in Geld besteht. Zu dem finanziellen Interesse muss mithin ein weiteres Interesse derart hinzutreten, dass es unbillig erscheint, dem Antragsteller die Herausgabe des begehrten Gegenstandes zu verwehren.
Auf Seiten des Antragsgegners ist bei der Interessenabwägung die Zumutbarkeit der Vermögensübertragung zu prüfen. Auch insoweit kommt es auf die Betrachtung des Einzelfalls an. Die Argumente für eine Unzumutbarkeit hat der ausgleichspflichtige Ehegatte vorzubringen.
Stellt sich letztlich heraus, dass die Vermögensübertragung für den ausgleichspflichtigen Ehegatten unzumutbar ist, zugleich aber auch bei Nichtübertragung eine grobe Unbilligkeit für den ausgleichsberechtigten Ehegatten entsteht, verbleibt es bei dem Grundsatz der Ausgleichspflicht in Geld.
§ 1383 BGB bezweckt, unnötige Härten, denen der Zugewinnausgleichsgläubiger durch die Regelungen zum Zugewinnausgleich in Geld ausgesetzt ist, zu vermeiden bzw. abzumildern. Umgekehrt wird der Zugewinnausgleichsschuldner insoweit nicht geschützt bzw. begünstigt. Dies ist auch nicht erforderlich. Denn hierfür stehen die Regelungen in § 1381 BGB und § 1382 BGB zur Verfügung. Danach kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre, oder aber unter bestimmten Voraussetzungen Stundung der Ausgleichsforderung verlangen.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann sein Recht nach § 1383 BGB durchsetzen, indem er einen entsprechenden Antrag auf Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstandes auf sich in Anrechnung auf die Ausgleichsforderung bei Gericht einreicht. Damit kann er allerdings lediglich erreichen, dass das Familiengericht ihm diesbezüglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung zuerkennt.
a) Übertragungsgegenstände
Übertragungsgegenstand kann jedes geldwerte Objekt, d.h. jede Sache und jedes Recht sein, über das rechtsgeschäftlich verfügt werden kann. MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1383 Rn. 6. Hierzu zählen grundsätzlich auch Sach- und Rechtsgesamtheiten wie Unternehmen. MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1383 Rn. 8. Auf Geldzahlung gerichtete Rechte wie Wertpapiere und ähnliche Anlagen werden demgegenüber von § 1383 BGB nicht erfasst. Johannsen-Henrich/Jaeger, Familienrecht-Kommentar, 5. Aufl. (2010), § 1383 Rn. 3.
b) Bestimmtheit
Der zu übertragende Vermögensgegenstand ist ausreichend bestimmt bezeichnet, wenn er so konkret wie möglich in Form, Farbe, Material und sonstigen ihn kennzeichnenden Faktoren beschrieben ist, ihn der ausgleichsverpflichtete Ehegatte genau identifizieren kann und sich damit ggfs. erschöpfend gegen den Antrag des anderen Ehegatten verteidigen kann und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss ohne weiteres möglich
Umstritten ist, ob § 1383 BGB auch in den Fällen Anwendung findet, in denen ein bestimmter im Miteigentum beider Eheleute stehender Hausratsgegenstand herausverlangt wird. Teilweise Prütting-Wegen-Weinreich, BGB, 2006, § 1383 Rn. 2. wird dies bejaht, teilweise Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. (2015), § 1383 Rn. 2. verneint. Letzteres ist zu befürworten, da in diesen Fällen das Hausratsteilungsverfahren zur Verfügung steht und das Zugewinnausgleichsverfahren auf gemeinsamen Hausrat grundsätzlich keine Anwendung findet.
LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 28.09.2007 - 19 T 270/07 = FamRZ 2008, 293-295
§ 1383 III i.V.m. § 1382 V BGB
Stellt der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen Antrag nach § 1383 BGB beim Familiengericht, gilt nach § 1383 III BGB die Regelung in § 1382 V BGB entsprechend. Danach ist zu unterscheiden, ob bereits ein Rechtsstreit über die Zugewinnausgleichsforderung anhängig ist oder nicht. Ist Ersteres der Fall, kann der Antrag nach § 1383 BGB nur in dem bereits anhängigen Rechtsstreit gestellt werden. Ist noch kein Rechtsstreit anhängig, handelt es sich um einen isoliert zu stellenden gesonderten Antrag bei Gericht. Er kann gegebenenfalls mit der Scheidung als Folgesache verbunden werden. Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. (2014), § 1383 Rn. 6 mit Verweis auf § 1382 Rn. 5. Zu beachten ist dann, dass das Gericht dem Antragsteller nur unter der Voraussetzung eine Ersetzungsbefugnis zuerkennen und die Übertragung eines bestimmten Vermögenswertes anordnen kann, dass in Höhe
Die Regelung des § 1383 BGB ist zwingend und steht damit nicht zur Disposition der Eheleute. Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. (2015), § 1383 Rn. 3. Der durch die Regelung geschützte Ehegatte läuft mithin nicht Gefahr, sich ggfs. unter Druck des anderen Ehegatten seines Rechtes aus § 1383 BGB zu begeben. Unabhängig davon haben die Eheleute die Möglichkeit, in Form eines Ehevertrages den Zugewinnausgleich auch bezüglich der Übertragung einzelner Vermögenswerte abschließend zu regeln. Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. (2015), § 1383 Rn. 3. Grundlage hierfür sind § 1378 III S. 2 BGB bzw. § 1408 BGB. Wie bei allen Eheverträgen zu beachten bleibt hierbei § 138 BGB, wonach der Vertrag nicht sittenwidrig sein darf. Andernfalls ist er nichtig.