Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1586b
Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle