Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1610
Maß des Unterhalts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle