§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
a) Allgemeines
1
b) Erbfall
2Als Erbfall ist der Tod des Erblassers definiert, wobei nur eine natürliche Person, nicht eine juristische sterben kann.
2) Definitionen
a) Erbfall
Als Erbfall ist der Tod des Erblassers definiert, wobei nur eine natürliche Person, nicht eine juristische sterben kann. In Anlehnung an die Regelungen im Transplantationsgesetz ist für den Tod der Eintritt des Gehirntods anzusehen, also der vollständige, irreversible Ausfall aller Funktionen von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm.Vgl. nur BayObLG NJW-RR 1999, 1309; OLG Frankfurt a.M. NJW 1997, 3099