§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1. Allgemeines
Das Widerrufsrecht ist Teil des sog. Verbraucherschutzrechts. Es gibt in Deutschland kein „Verbraucherschutzgesetz“. Stattdessen ist das Verbraucherschutzrecht auf mehrere Gesetze und Gesetzesteile verteilt. Der Verbraucherschutz soll Regeln schaffen, die den juristisch und kaufmännisch eher unerfahrenen Verbraucher davor schützen, übereilt Entscheidungen zu treffen, die u.U. weitreichende Auswirkungen auf seinen privaten Lebensbereich haben können, oder Entscheidungen in Situationen zu treffen, in denen er sich nicht ausreichend über den Vertrag informieren kann. Der Verbraucher (§ 13 BGB) wird dabei dem Unternehmer (§ 14 BGB) gegenübergestellt. Der Unternehmer ist aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrenheit und Finanzstärke in der Regel weniger schutzwürdig als der unerfahrenere und weniger finanzstarke Verbraucher.
Ein Widerrufsrecht gibt es für diese Arten von Verträgen:
- Haustürgeschäfte (§ 312b BGB)
- Fernabsatzgeschäfte (§ 312c BGB)
- Teilzeit-Wohnrechte (§ 485 BGB)
- Verbraucherdarlehen (§ 495 BGB)
Außer für diese vier Arten von Verträgen gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Bisweilen besteht bei Nichtjuristen der falsche Eindruck, dass man sich aus jedem Vertrag durch einen Widerruf o.ä. lösen könnte. Das ist nicht so. Grundsätzlich gilt für alle Verträge der Grundsatz aus dem römischen Recht: Pacta sunt servanda – Verträge sind bindend. Wer einen Vertrag eingeht, muss sich daran festhalten lassen. Das Widerrufsrecht ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz, eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragsbindung.
2. Abgrenzung zu anderen Möglichkeiten, sich von einem Vertrag zu lösen
Neben dem Widerruf bietet das Gesetz noch andere Wege, sich von einem Vertrag, den man einmal eingegangen ist, wieder zu lösen.
a) Anfechtung
Durch eine Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) kann man sich nur dann von einer Willenserklärung oder einem Vertrag lösen, wenn man einen entsprechenden Grund hat – Irrtum, Täuschung, Drohung. Die Anfechtung muss also begründet werden - der Widerruf jedoch braucht nicht begründet zu werden.
Die Anfechtung wirkt in der Regel rückwirkend und vernichtet den Vertrag von Anfang an (§ 142 BGB). Der Widerruf wirkt auch rückwirkend, vernichtet aber den Vertrag nicht, sondern wandelt ihn in ein Rückgewährschuldverhältnis (heute: §§ 357-357d BGB; früher: § 346 BGB).
b) sonstige Nichtigkeit
Die Nichtigkeit (§§ 125, 134, 138 BGB) einer Erklärung oder eines Vertrages tritt per Gesetz ein, ohne dass es dazu einer besonderen Erklärung bedarf ("ipso iure" - durch das Gesetz selbst). Der Widerruf hingegen muss ausdrücklich erklärt werden.
Für die Nichtigkeit bedarf es eines Nichtigkeitsgrundes (Formmangel, Gesetzesverstoß oder Sittenwidrigkeit). Der Widerruf muss, wie erwähnt nicht begründet werden.
c) Kündigung
Bei der Kündigung unterscheidet man zwischen der ordentlichen Kündigung (z.B. § 542 BGB) und der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung (§ 314 BGB). Ein Recht zur ordentlichen Kündigung hat man nur, wenn das Gesetz oder ein Vertrag ein Kündigungsrecht ausdrücklich vorsieht. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung hat man immer, wenn dem Kündigenden das Festhalten am Vertrag aus wichtigem Grund nicht mehr zumutbar ist.
Die Kündigung wirkt sich auf den Vertrag erst ab dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung aus ("ex nunc"). Der Widerruf wirkt, wie bereits erwähnt, rückwirkend ("ex tunc").
d) Vertragsaufhebung
Ein Vertrag kann außerdem einvernehmlich aufgehoben werden. Das setzt aber notwendigerweise voraus, dass der Vertragspartner der Aufhebung zustimmt.
Dem Widerruf braucht der Vertragspartner aber nicht zuzustimmen. Der kann einseitig von dem Widerrufenden erklärt werden.
3. Problematik: Die Entwicklung des Widerrufsrechts
Die Rechtslage zum Widerrufsrecht hat sich seit den frühen neunziger Jahren so oft geändert, dass das Widerrufsrecht eine juristische Spezialmaterie geworden ist. Auf einen Vertrag sind nicht unbedingt die aktuellen gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht anwendbar. Vielmehr müssen auf einen Vertrag immer die gesetzlichen Regeln zum Widerrufsrecht angewendet werden, die im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung galten, die widerrufen werden soll. Hinzu kommt, dass auch die Rechtsprechung zur Rechtslage von z.B. 2004 nicht ohne weiteres auf die Rechtslage von z.B. 2014 übertragen werden kann. Das bedeutet also, dass ein Fachmann für das Widerrufsrecht nicht nur das System des Widerrufsrechts verstehen muss, sondern die Rechtslage jeder einzelnen Gesetzesänderung und Rechtsprechungsänderung beurteilen können muss.
Diese Unübersichtlichkeit ist bedenklich, da man gerade von Verbraucherschutzrecht verlangen sollte, dass es für den Verbraucher leicht verständlich ist. Diese Anforderung erfüllt das Widerrufsrecht aber nicht. Das Widerrufsrecht ist im Detail sehr kompliziert.
4. Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs
a) Verbraucher
b) Widerrufsrecht
c) Widerrufserklärung
d) Widerrufsfrist
e) Sonderregeln
Expertenhinweise
(für Juristen)