§ 706 Beiträge der Gesellschafter
(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.
(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.
(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Die Vorschrift des § 706 BGB ist als Auslegungshilfe heranzuziehen, wenn die Gesellschafter einer Gesellschaft (egal ob Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft) in ihrem Gesellschaftsvertrag keine Konkretisierung der von ihnen zu leistenden Beiträge getroffen haben. Die gesetzliche Regelung regelt selbst jedoch nicht, was die einzelnen Gesellschafter zu leisten haben, sondern stellt klar, dass im Zweifel alle Gesellschafter gleich behandelt werden und sie deshalb gleiche Beiträge zu leisten haben.
Voraussetzung ist mithin, dass bereits eine grundsätzliche Beitragspflicht in einem Gesellschaftsvertrag fixiert wurde, jedoch Regelungslücken lediglich hinsichtlich des Inhalts der Beitragspflicht gegeben sind.
Beiträge können äußerst unterschiedlich ausgestaltet sein und sowohl Geldleistungen, Sachleistungen als auch Dienstleistungen sein.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2§ 706 BGB ist als Konkretisierungsnorm zu verstehen, da die Vorschrift selbst keine Beitragspflicht der Gesellschafter regelt. Diese ergibt sich vielmehr aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. § 705 BGB. § 706 BGB hingegen ist als Auslegungshilfe dahingehend zu verstehen, dass – sofern im Gesellschaftsvertrag keine anders lautenden Regelungen getroffen wurden – stets gleiche Beiträge durch die Gesellschafter zu erbringen sind. Damit wird dem gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen. Im Gesellschaftsvertrag können für die einzelnen Gesellschafter jedoch unterschiedliche Beiträge vorgesehen werden, ohne dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorliegt.BeckOK BGB/Schöne, 54. Ed. 1.5.2020, § 706, Rn. 9
Absatz 2 enthält Auslegungsregeln, wonach vermutet wird, dass gemeinschaftliches Eigentum an eingebrachten Sachen begründen wird.
Absatz 3 wiederum stellt klar, dass auch die Erbringung von Diensten einen Beitrag darstellen kann.
2) Definitionen
3Eine gesetzliche Definition des Begriffes „Beitrag“ gibt es nicht. Zum Teil wird unterschieden zwischen Beiträgen im weiteren Sinne und Beiträgen im engeren Sinne, wobei Beiträge im weiteren Sinne alle Arten von Leistungen (oder auch ein UnterlassenStaudinger/Habermeier 2003, § 705 BGB, Rn. 19) sind, die die Gesellschafter zur Förderung des gemeinsamen Zwecks im Gesellschaftsvertrag versprechen.MüKo § 706 BGB, Rn. 2 Diese können materieller oder immaterieller, realer oder ideeller Natur sein, weshalb auch Einbringungsvereinbarungen hierunter fallen.OLG München, Urteil vom 28.7.2000 - 23 U 4359/99, NZG 2000, 1124
Beiträge im engeren Sinne sind alle als Beitrag geschuldete, in das Gesellschaftsvermögen übergehende vermögenswerten Leistungen der Gesellschafter, also vorrangig solche, die in den Absätzen 2 und 3 bezeichnet sind.
Beispiele folgen sogleich in Abschnitt 3.
3) Abgrenzungen, Kasuistik
4BEISPIELE für Beiträge: Einmalige oder wiederholte Geldleistungen, Sachleistungen (vgl. Abs. 2), Übertragung von Rechten (z.B. Patente) oder Forderungen, Dienstleistungen (vgl. Abs. 3), Werkleistungen,BGH NJW 1980, 1744 die Herausgabe eines kreditwürdigen Namens,RGZ 37, 61 die Eröffnung von BezugsquellenRGZ 95, 150 oder eines Abonnentenstammes,KG, Urteil vom 13.11.1998 - 25 U 6658/97, NZG 1999, 489
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
12Die §§ 320 ff. BGB sind aufgrund des fehlenden Gegenseitigkeitsverhältnisses grundsätzlich nicht auf die GbR anwendbar, die zugebilligten Ausnahmen haben einen beschränkten Anwendungsbereich (vor allem im Bereich der Zwei-Personen-Gesellschaft). Sollten darüber hinaus aufgrund einer ausnahmsweise heranzuziehenden Analogie Gewährleistungsvorschriften einschlägig sein, ist zu beachten, dass sich die Analogie auf die Erbringung des ausstehenden Beitrags beschränkt.
5) Literaturstimmen
13Obwohl § 706 BGB „nur“ eine Konkretisierungsnorm ist, gibt es sowohl in Bezug auf den Begriff des „Beitrages“ als auch der Anwendbarkeit der §§ 320 ff. BGB bei Leistungsstörungen eine vielfältige Meinungslandschaft in der Literatur. Es wurde schon frühzeitig versucht, z.B. in Bezug auf den Beitragsbegriff alternative Formulierungsvorschläge zu unterbreiten, und zwar dergestalt, dass unter „Einlage“ nur solche Beiträge zu verstehen sind, welche die Haftungsmasse vermehren.MüKoBGB/Schäfer, 7. Aufl. 2017, § 706, Rn. 4
Allerdings ist diese Definition wenig brauchbar, da die Erbringung vermögenswerter Beiträge in der GbR gerade nicht zwingend ist. Die im Gesetzesentwurf vorgelegte Definition dürfte diesen Streitstand nunmehr auflösen und für Klarheit sorgen.
Die verschiedenen Ansichten, wie mit Leistungsstörungen umzugehen ist, werden wohl bleiben, auch wenn der vorgelegte Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eine Änderung des geltenden § 705 BGB dergestalt vorsieht, dass das Wort „gegenseitig“ und die Wörter „insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten“ entfallen sollen. Klar ist zwar weiterhin, dass jedenfalls eine uneingeschränkte Anwendung der §§ 320 ff. BGB im GbR-Recht nicht in Betracht kommt; jedoch ist eine Klärung der Streitfrage im Einzelfall der Rechtsprechung vorbehalten.
6) Häufige Paragraphenketten
Über § 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB gilt diese Vorschrift auch für die oHG und die KG sowie gemäß § 1 Abs. 4 PartGG auch für die Partnerschaft.
7) Prozessuales
14Die Zuständigkeit zur Einforderung der offenen Beiträge liegt bei den vertretungs- und geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern, wobei auch jeder einzelne Gesellschafter den Anspruch im Wege der actio pro socio zu Gunsten der Gesellschaft geltend machen kann. BeckOK BGB/Schöne, 54. Ed. 1.5.2020, § 706, Rn. 5
Derjenige Gesellschafter, der behauptet, seine Beitragsverpflichtung erfüllt zu haben, trägt grundsätzlich auch die Beweislast hierfür, Beweiserleichterungen kann er nicht beanspruchen. Eine Ausnahme wird in dem Fall gemacht, dass der Gesellschafter einen Sachbeitrag geleistet und die Gesellschaft diesen ohne Beanstandung entgegengenommen hat. Dann soll § 363 BGB anwendbar sein.MAH PersGesR, § 5 Beiträge, Einlagen Rn. 82, beck-online
Verjährungsfragen in Bezug auf die Erbringung des (im Innenverhältnis im Zweifel gem. § 271 BGB sofort fälligen) geschuldeten Beitrags stellen sich im Personengesellschaftsrecht eher selten, da die Gesellschafter einer GbR im Außenverhältnis akzessorisch unbeschränkt persönlich haften (§§ 736 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 159, 160 HGB, § 10 PartGG), wenn auch zeitlich begrenzt. Allerdings wird diese Frage im Rahmen der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und zur Vermeidung von Regressansprüchen im Innenverhältnis relevant: Grundsätzlich ist mangels Sondervorschriften von der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB von 3 Jahren auszugehen, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch entstanden ist und die Gesellschaft von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
Wird der Anspruch innerhalb dieser Zeit nicht geltend gemacht und der Verjährungseinwand durch den säumigen Gesellschafter erhoben, werden die geschäftsführenden Gesellschafter Ersatzansprüchen ausgesetzt sein, was es zu vermeiden gilt.MAH PersGesR, § 5 Beiträge, Einlagen, Rn. 83-85, beck-online
8) Anmerkungen
15Der im April 2020 vorgelegte Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sieht für § 709 BGB-E (der den Normenbestand des geltenden § 706 Abs. 1 und 3 BGB zusammenfasst und neu ordnet) folgenden Wortlaut vor:
§ 709 BGB-E
Beiträge; Stimmkraft; Anteil am Gewinn und Verlust
(1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen.
(2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet.
(3) Die Stimmkraft und der Anteil am Gewinn und Verlust entsprechen mangels Vereinbarung eines anderen Beteiligungsverhältnisses dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind solche nicht vereinbart, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
Die Reform soll noch in der laufenden 19. Legislaturperiode umgesetzt werden.