von Göler (Hrsg.) / Patrick Küpper / § 707a
(1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
(2) Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
(3) Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt. Die Eintragung lässt die Pflicht, die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), unberührt.
(4) Nach Eintragung der Gesellschaft findet die Löschung der Gesellschaft nur nach den allgemeinen Vorschriften statt.
Reith Leisle Rechtsanwälte PartmbB
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Über den Autor,
Herrn Rechtsanwalt Patrick Küpper
VITA
*1991
- Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth
- Tätigkeit in einem mittelständischen Unternehmen
- seit 2021 Rechtsanwalt
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Über den Autor: Rechtsanwalt seit 2021
Patrick Küpper berät in- und ausländische Unternehmen sowie deren Gesellschafter in allen Bereichen des Gesellschaftsrechts, des Handelsrechts und Wirtschaftsrechts, insbesondere im Rahmen von Unternehmenstransaktionen und Umstrukturierungen.
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