§ 740a Beendigung der Gesellschaft
(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:
- 1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- 2. Auflösungsbeschluss;
- 3. Tod eines Gesellschafters;
- 4. Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;
- 5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
- 6. Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.
(2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
(3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
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Die Beendigungsgründe im Einzelnen:
- Zeitablauf (Abs. 1 Nr. 1 ): Voraussetzung ist eine entsprechende Befristung des Gesellschaftsvertrags.
- Auflösungsbeschluss (Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 in Verbindung mit
§ 732 BGB ):
Voraussetzung ist grundsätzlich ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter. Im Gesellschaftsvertrag kann allerdings vorgesehen werden, dass auch Vertragsänderungen und namentlich die Beendigung der Gesellschaft mit Mehrheit beschlossen werden kann. Wegen dem Verweis auf
- Tod eines Gesellschafters (Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 in Verbindung mit
§ 730 BGB ):
2Sofern der Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungsklausel enthält (
- Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter (Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 in Verbindung mit
§ 730 BGB ):
3Sowohl die ordentliche Kündigung (
Eine ordentliche Kündigung setzt voraus, dass der Gesellschaftsvertrag nicht befristet ist und dass die Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt wird (
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters (Abs. 1 Nr. 5):
4Sofern der Gesellschaftsvertag keine Fortsetzungsklausel enthält (
- Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters (Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 in Verbindung mit
§ 726 BGB ):
5Obgleich die nicht rechtsfähige Gesellschaft kein eigens Vermögen besitzt und den Gesellschaftern mithin bei der Beendigung auch kein Auseinandersetzungsanspruch zusteht, kommt eine Pfändung des Gesellschaftsanteils durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters in Betracht. Ob eine solche Pfändung wirtschaftlich sinnvoll ist, ist eine andere Frage.
- Zweckerreichung bzw. Unmöglichkeit (Abs. 2):
6Insbesondere bei solchen Gesellschaften, die lediglich für einen bestimmten Anlass oder mit einem bestimmten Ziel gegründet wurden, kommt eine Beendigung durch Zweckerreichung in Betracht. In Betracht kommt etwa die Durchführung eines bestimmten Projektes.
Wird die Zweckerreichung dauerhaft und offenbar unmöglich, liegt darin ebenfalls ein Beendigungsgrund. Nicht aber, wenn die Zweckverfolgung bloß vorübergehend unmöglich ist oder die Unmöglichkeit durch organisatorische Maßnahmen behebbar ist.
Konsequenz der Beendigung der Gesellschaft:
7Ist die Gesellschaft beendet, findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt (
Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag:
8Es besteht die Möglichkeit, für die gesetzlichen Beendigungsgründe Nr. 3-6, die in der Person eines Gesellschafters begründet liegen (Tod, Kündigung, Insolvenz, Pfändung), abweichend von
Der Gesellschaftsvertrag kann für diesen Fall auch regeln, ob der Gesellschafter, in dessen Person der Beendigungsgrund eingetreten ist, aus der Gesellschaft ausscheidet oder nicht. Für den Beendigungsfall „Tod eines Gesellschafters“ könnte z.B. stattdessen bestimmt werden, dass die Gesellschaft mit den Erben oder mit bestimmten Erben fortgeführt wird (sog. Nachfolgeklausel). Für weitere Einzelheiten hierzu siehe die Kommentierung zu
Ist im Gesellschaftsvertrag zwar vorgesehen, dass die Gesellschaft in diesen Fällen fortbesteht, nicht aber geregelt, was mit dem betroffenen Gesellschafter geschieht, scheidet dieser von Gesetzes wegen aus der Gesellschaft aus (
Steuerliche Auswirkungen der Beendigung:
9Mangels eines Gesellschaftsvermögens hat die Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft grundsätzlich keine steuerlichen Auswirkungen.
Fortsetzung der beendigten Gesellschaft:
10Wenn der Beendigungsgrund beseitigt ist, ist es auf Grund des Verweises in
11Endet die Gesellschaft wegen der Insolvenz eines Gesellschafters, ist die Fortsetzung mit Zustimmung des Insolvenzverwalters möglich.OLG Hamm BauR 1986, 462
Expertenhinweise
(für Juristen)
