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von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 488

§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

1.    Begriff des Darlehens

1a) Darlehensvertrag als zentraler Begriff des Darlehensrechts

aa) Vor 2002 kannte das BGB nur die §§ 407 bis 410 BGB a.F. zum Darlehensrecht. Das Verbraucherkreditgesetz regelte Verbraucherdarlehen als Sonderregelung zum BGB. Zum 01. Januar 2002 integrierte der Gesetzgeber das Verbraucherkreditrecht in das BGB und vermeidet seitdem konsequent den Begriff „Kreditvertrag“.


Fußnoten