§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Definitionen
1. Begriff des Darlehens
1a) Darlehensvertrag als zentraler Begriff des Darlehensrechts
aa) Vor 2002 kannte das BGB nur die §§ 407 bis 410 BGB a.F. zum Darlehensrecht. Das Verbraucherkreditgesetz regelte Verbraucherdarlehen als Sonderregelung zum BGB. Zum 01. Januar 2002 integrierte der Gesetzgeber das Verbraucherkreditrecht in das BGB und vermeidet seitdem konsequent den Begriff „Kreditvertrag“.
KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte ist eine mittelständische, überörtlich tätige und spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Heinsberg und einem weiteren Büro in Düsseldorf.
Die Kanzlei wurde im Jahr 2001 von Rechtsanwalt Dr. Nenninger unter der Bezeichnung KNP Dr. Nenninger Penatzer Krins gegründet. Seit dem Jahr 2009 firmiert die Kanzlei unter KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte.
Über den Autor:
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Vita
Dr. Bernd Nenninger arbeitete von 1991 bis 1993 bei Lovells in Düsseldorf als Rechtsanwalt.
Von 1993 bis 1999 war er Assessor und anschließend Notar in Heinsberg.
Als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Rechtsanwälten am BGH war er 2000 bis 2001 tätig.
2001 baute Dr. Bernd Nenninger KNP Dr. Nenninger, Penatzer und Krins auf.
Seit Dezember 2009 ist er Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit Juli 2013 ist er Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht.
Fremdsprachen
Japanisch, Englisch
Rechtsgebiete
Bank- und Kapitalmarktrecht; Gesellschaftsrecht; Anlageberatung; Notarhaftung; Grundstücksrecht; Insolvenzrecht; Erbrecht
Strategische Ausrichtung
Aufgrund der wirtschaftlichen Ausrichtung unserer Kanzlei gehört die gesellschaftsrechtliche Beratung zu einem unserer klassischen Tätigkeitsbereiche. Wir beraten unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Gesellschaftsrechts, wobei der Schwerpunkt auf der Beratung kleinerer und mittelständischer Unternehmen liegt.
Angesichts der Tatsache, dass Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland meist zu einem Fachgebiet zusammengefasst werden, ist KNP eines der wenigen auf Bankrecht spezialisierten Anwaltsbüros das im Bankvertragsrecht deutsche Banken nicht gegen Kunden vertritt. Schwerpunkte der Tätigkeit von KNP liegen vor allen Dingen im Verhandeln für die Darlehensnehmer und Sicherungsgeber gegenüber der Bank, wenn Kredite Not leidend sind oder drohen, Not leidend zu werden.
Im Bereich des Insolvenzrechts liegen die Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei bei:
Schuldner- und Gläubigerberatung im Vorfeld der Insolvenz
Sanierungsberatung und Erarbeitung von Umstrukturierungsmaßnahmen
Krisenmanagement
Liquidationen
Beratung bei Unternehmenskäufen aus der Insolvenz
Erstellung von Insolvenzplänen zur Unternehmenssanierung
Beratung in Insolvenzstreitigkeiten
Beratung von Geschäftsführern
Zudem sind wir im sensiblen Feld der Notarhaftung tätig - einer bekanntermaßen für alle Seiten höchst diffizile Angelegenheit.
In den Bereichen Immobiliarsrecht und Erbrecht verfügt die Kanzlei gleichfalls über eine ausgewiesene und langjährige Expertise.
Wichtige Mandate
Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches gegen die Commerzbank AG
Erreichung eines außergerichtlichen Vergleichs wegen fehlerhafter Anlageberatung
KNP erstreitet insolvenzrechtliche Grundsatzentscheidung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
Unwirksamkeit von pauschalen Bearbeitungsgebühren bei geduldeter Überziehung (BGH vom 25. Oktober 2016, Az.: XI ZR 387/15)
Unzulässigkeit von Kontoführungsgebühren für die Darlehenskonten von Bau-sparkassen (BGH vom 09. Mai 2017, Az.: XI ZR 308/15)