§ 550 Form des Mietvertrags
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Prozessuales
Der Schriftformmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Es ist unbeachtlich, ob sich die Parteien auf diesen Mangel berufen und ob sie sich des Formmangels bewusst warenOLG Düsseldorf, ZMR 2005, 705. Die Rechtsprechung geht bei einem Mietvertrag für mehr als ein Jahr von einer widerleglichen Vermutung aus, dass die Mietvertragsparteien die Wirksamkeit des Vertrags von der Einhaltung der Schriftform abhängig machen wollenOLG Brandenburg, ZMR 2009, 841; KG, GE 2002, 1265.