Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 549
Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 550 Form des Mietvertrags
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle