Schliessen
von Göler (Hrsg.) / / § 605

§ 605 Kündigungsrecht

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

  • 1.wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
  • 2.wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
  • 3.wenn der Entleiher stirbt.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

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Fußnoten