von Göler (Hrsg.) / / § 1458
§ 1458 (weggefallen)
Synopse: § 1458 BGB alte Fassung, gültig bis 12.08.2017
§ 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten
Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, verwaltet der andere Ehegatte das Gesamtgut allein; die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449 sind anzuwenden.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
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