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von Göler (Hrsg.) / / § 1458
Versionen

§ 1458 (weggefallen)

§ 1458 BGB wurde gestrichen

Synopse: § 1458 BGB alte Fassung, gültig bis 13.08.2017

§ 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten

Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, verwaltet der andere Ehegatte das Gesamtgut allein; die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449 sind anzuwenden.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)


Fußnoten