von Göler (Hrsg.) / / § 1781
§ 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft
Zum Vormund soll nicht bestellt werden:
- 1.wer minderjährig ist,
- 2.derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
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