Schliessen
von Göler (Hrsg.) / / § 1836d

§ 1836d Mittellosigkeit des Mündels

Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen

  • 1.nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
  • 2.nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

aufbringen kann.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

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Fußnoten