Titel 2: Erbeinsetzung
- § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
- § 2088 Einsetzung auf Bruchteile
- § 2089 Erhöhung der Bruchteile
- § 2090 Minderung der Bruchteile
- § 2091 Unbestimmte Bruchteile
- § 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
- § 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil
- § 2094 Anwachsung
- § 2095 Angewachsener Erbteil
- § 2096 Ersatzerbe
- § 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben
- § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
- § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung