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von Göler (Hrsg.) / / § 2231

§ 2231 Ordentliche Testamente

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

  • 1.zur Niederschrift eines Notars,
  • 2.durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

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Fußnoten