§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1278 BGB betrifft einen ganz zentralen Aspekt des Schuldrechts. Er regelt die Zurechnung des Verhaltens Dritter. Hinter
2Schuldverhältnis
3Verbindlichkeit
Der Dritte muss in die Erfüllung einer Verbindlichkeit eingeschaltet sein. Erfasst sind hierbei alle Pflichten aus dem Sonderrechtsverhältnis. Hierzu gehören daher nicht nur die Hauptleistungspflichten, sondern auch sämtliche Nebenpflichten, wie etwa Schutz- und Obhutspflichten. Wenn der beauftragte Handwerksmeister seinen Gesellen zur Ausführung des Werkes schickt und dieser bei der Erstellung des Werkes fahrlässig den Auftraggeber schädigt, etwa eine wertvolle Vase fallen lässt, hat der Handwerksmeister hierfür einzustehen.
4Dritter
Der Schuldner hat einzustehen für ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient (Erfüllungsgehilfen).
Gesetzlicher Vertreter ist, wer kraft Gesetzes für einen anderen handeln kann. Zu ihnen gehören insbesondere die Inhaber der elterlichen Gewalt (
Bedeutsamer für den Anwendungsbereich des
5Einschaltung in die Erfüllung
Um ein Ausufern einer Haftung für Drittverschulden zu verhindern, wird dem Geschäftsherrn in bestimmten Konstellationen ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen nicht zugerechnet. Hierzu gehören schuldhafte Handlungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Verpflichtungen stehen, in deren Erfüllung der Dritter eingeschaltet worden ist. Die Abgrenzung ist häufig schwierig. Nicht jedes strafbare Verhalten des Dritten schließt eine Zurechnung aus.
6Verschulden
Der Erfüllungsgehilfe bzw. gesetzliche Vertreter muss schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben (vergleiche
7Rechtsfolge
Der Geschäftsherr haftet bei einem Verschulden seines Erfüllungsgehilfen typischerweise aus Vertrag. Der Erfüllungsgehilfe selbst haftet gegenüber dem Vertragspartner zwar in der Regel nicht aufgrund einer Vertragsverletzung, aber häufig aus Deliktsrecht.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
8
§
2) Definitionen
9Tatbestand
10a) Sonderrechtsbeziehung
Neben den vertraglich begründeten Schuldrechtsverhältnissen kommt als Sonderrechtsbeziehung auch ein Verschulden bei VertragsschlussBGH vom 19.10.1989, II ZR 257/88; NJW-RR 1990, 229, 230 oder ein stillschweigend geschlossener AuskunftsvertragBGH vom 7.7.1998, XI ZR 375/97; NJW-RR 1998, 1343, 1344 in Betracht. Auch im Sachenrecht kann
b) In Erfüllung einer Verbindlichkeit
11aa) Verbindlichkeit
Der Erfüllungsgehilfe muss gerade in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig werden. Neben den Leistungspflichten gehören hierzu auch Schutz-, Obhuts-, Unterlassungs- und Offenbarungspflichten. Auch Obliegenheiten können zu den Verbindlichkeiten im Sinne des
bb) Einbindung in die Pflichten des Schuldners
(1) Erfüllungsgehilfe
12Schwierig ist häufig die Frage zu beurteilen, ob der Erfüllungsgehilfe auch in die Erfüllung einer Schuldnerpflicht eingebunden wurde. Die wechselseitigen Pflichten im Rahmen des Schuldverhältnisses müssen hier genau analysiert werden und es muss geprüft werden, ob der Gehilfe gerade auch in diese Pflichten eingebunden ist. Beschädigt etwa ein Spediteur die angemieteten Räume bei dem Ausladen von Umzugsgut, so haftet der Mieter dem Vermieter.OLG Nürnberg vom 20.11.1958; 3 U 122/58; ZMR 1960, 80, 81Dem Mieter obliegt nämlich als Nebenpflicht auch der Schutz der angemieteten Räumlichkeiten. In diese Schutzpflicht ist der Spediteur eingebunden, so dass sein Verschulden dem Mieter zugerechnet wird.
13Eine Zurechnung des Verschuldens setzt voraus, dass der Dritte mit dem Willen des Schuldners tätig wird. Ein wirksames Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Schuldner muss jedoch nicht bestehen.
Auch Hilfspersonen des Erfüllungsgehilfen sind Erfüllungsgehilfen des Schuldners. Der Schuldner muss aber mit ihrer Heranziehung einverstanden gewesen sein. Soweit also ein Spediteur Mitarbeiter für den Umzug seines Kunden einsetzt und diese die angemieteten Räumlichkeiten beschädigen, haftet der der Mieter dem Vermieter gem.
14In Fällen der bloßen Substitution gem.
(2) Gesetzlicher Vertreter
15Auch für einen gesetzlichen Vertreter wird nur gehaftet, wenn diesen ein Verschulden bei der Erfüllung einer Schuldnerpflicht trifft.BGH vom 8.3.1951, III ZR 65/50, NJW 1951, 477
Eine Zurechnung des Verschuldens gesetzlicher Vertreter wird insbesondere bei Unfällen von Kindern diskutiert. Hier kann fraglich sein, ob eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern den Schädiger teilweise entlastet, ob nämlich dem Kind eine Aufsichtspflichtverletzung seiner eigenen Eltern über §
Der Begriff des gesetzlichen Vertreters geht weit über die Eltern hinaus. Zu den gesetzlichen Vertretern bzw. ihnen gleichgestellten Personen gehören sämtliche Personen, denen aufgrund gesetzlicher Anordnung oder aufgrund eines amtlichen Bestellungsaktes aufgrund einer gesetzlichen Grundlage die Befugnis zukommt, für einen Dritten zu handeln. Zu ihnen gehören daher Vormünder (§
(3) Handeln bei Gelegenheit reicht nicht
16Die Zurechnung nach
Im Ausgangspunkt sind die konkreten Pflichten des Schuldners maßgeblich. Da der Pflichtenumfang aber insbesondere durch Neben- und Schutzpflichten weit gespannt wird, ist die Abgrenzung äußerst problematisch.
Verletzt der Erfüllungsgehilfe eine Hauptleistungspflicht, so wird dies dem Geschäftsherrn auch bei Vorsatz zugerechnet. Schwieriger ist die Zurechnung eines vorsätzlichen Verhaltens, wenn der Erfüllungsgehilfe Schutzpflichten verletzt, etwa ein Handelsvertreter entgegengenommene Gelder veruntreut. Maßgeblich ist, ob ein unmittelbarer innerer Sachzusammenhang zwischen der schadenstiftenden Handlung des Gehilfen und der ihm übertragenen Aufgaben besteht. Ein bloß äußerer oder zeitlicher Zusammenhang genügt nicht.BGH vom 29.01.1997, VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233 Entscheidend ist, ob die Handlung des Erfüllungsgehilfen noch zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich gehört. Unerheblich ist demgegenüber, ob er von konkreten Weisungen abweicht. Der erforderliche innere Zusammenhang kann auch bestehen, wenn der Erfüllungsgehilfe seinen Geschäftsherrn im Zusammenhang mit einem geplanten Versicherungsbetrug – Nichtanzeige der geplanten Tötungsabsicht bei Abschluss des Versicherungsvertrages – zu töten beabsichtigt,BGH vom 08.02.1989, IV a ZR 197/87, NJW-RR 1989, 1183 oder wenn der Zweigstellenleiter einer Bank ihm zur Anlage ausgehändigte Gelder veruntreut.BGH vom 12.07.1977, VI ZR 159/75, NJW 1977, 2259
3) Abgrenzungen, Kasuistik
Einzelfälle
17Culpa in contrahendo: Für den sogenannten Verhandlungsgehilfen gilt nichts anderes als für jeden Erfüllungsgehilfen. Es wird nicht nur ein Verschulden im Rahmen der Vertragsverhandlungen zugerechnet, sondern auch ein nachvertragliches Verschulden, etwa im Rahmen der Durchführung des angebahnten Vertrags.BGH vom 29.01.1997, VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233, 1234 f
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
BGH, 24.11.1995 - V ZR 40/94https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1996/cont/njw.1996.452.1.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit | BGH, 08.02.1974 - V ZR 21/72 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1974/cont/njw.1974.692.1.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit |
BGH, 13.11.1954 - II ZR 23/54https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1955/cont/njw.1955.297.1.htm&pos=1 |
5) Literaturstimmen
Palandt, BGB-Kommentar, 73. Aufl. 2014
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch; BGB Band 2; Schuldrecht Allgemeiner Teil, §
6) Prozessuales
Hat ein Erfüllungsgehilfe einen Schaden beim Vertragspartner verursacht, wird ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen vermutet (vgl.