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von Göler (Hrsg.) / Britta Holdorf / § 278

§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1278 BGB betrifft einen ganz zentralen Aspekt des Schuldrechts. Er regelt die Zurechnung des Verhaltens Dritter. Hinter § 278 BGB steht der Gedanke, dass derjenige, der sich die Vorteile einer Arbeitsteilung zu Nutze macht, auch das Risiko der in die Arbeitsteilung eingeschalteten Personen tragen soll. Der Geschäftsherr muss daher für eine schuldhafte Pflichtverletzung einer dritten Person, die in seinem Pflichtenkreis tätig ist, einstehen. Er kann sich seiner Haftung insbesondere nicht dadurch entziehen, dass er darlegt, diese Person sorgfältig ausgewählt und überwacht zu haben (garantieähnliche Haftung).
   
2Schuldverhältnis

§ 278 BGB ist insbesondere bei Schuldverhältnissen jedweder Art anwendbar. Es spielt keine Rolle, welcher Vertragstyp vorliegt. Der Anwendungsbereich wird über schuldrechtliche Vertragsverhältnisse hinaus erweitert. Ausreichend ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen zwei Personen, aus der sich rechtliche Pflichten ergeben.
  
3Verbindlichkeit

Der Dritte muss in die Erfüllung einer Verbindlichkeit eingeschaltet sein. Erfasst sind hierbei alle Pflichten aus dem Sonderrechtsverhältnis. Hierzu gehören daher nicht nur die Hauptleistungspflichten, sondern auch sämtliche Nebenpflichten, wie etwa Schutz- und Obhutspflichten. Wenn der beauftragte Handwerksmeister seinen Gesellen zur Ausführung des Werkes schickt und dieser bei der Erstellung des Werkes fahrlässig den Auftraggeber schädigt, etwa eine wertvolle Vase fallen lässt, hat der Handwerksmeister hierfür einzustehen.
 
4Dritter

Der Schuldner hat einzustehen für ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient (Erfüllungsgehilfen).
Gesetzlicher Vertreter ist, wer kraft Gesetzes für einen anderen handeln kann. Zu ihnen gehören insbesondere die Inhaber der elterlichen Gewalt (§ 1626 BGB).
Bedeutsamer für den Anwendungsbereich des § 278 BGB sind die so genannten Erfüllungsgehilfen. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners im Rahmen einer Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeiten als seine Hilfsperson tätig wird. Nicht erforderlich ist, dass der Erfüllungsgehilfe in einem Arbeitsverhältnis oder einem ähnlichen Verhältnis zum eigentlichen Schuldner steht. Erfüllungsgehilfe kann auch ein selbstständiger Unternehmer sein. Schaltet etwa der Initiator eines Fonds eine selbstständige Vertriebsgesellschaft ein, um die Anteile an dem Fonds zu vertreiben, so ist diese selbstständige Vertriebsgesellschaft sein Erfüllungsgehilfe, so dass er auch für fehlerhafte Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vertrieb haftet. Dies gilt sogar dann, wenn diese Angaben im Widerspruch zu den Prospektangaben stehen. Gleiches gilt, wenn ein privater Kfz-Verkäufer sich bei dem Verkauf seines Fahrzeugs eines professionellen Kfz-Händlers bedient. Er muss dann für dessen Verschulden gegenüber dem Käufer einstehen. Dabei sind jene Anforderungen maßgeblich, die für einen gewerblichen Kfz-Händler gelten.
     
5Einschaltung in die Erfüllung

Um ein Ausufern einer Haftung für Drittverschulden zu verhindern, wird dem Geschäftsherrn in bestimmten Konstellationen ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen nicht zugerechnet. Hierzu gehören schuldhafte Handlungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Verpflichtungen stehen, in deren Erfüllung der Dritter eingeschaltet worden ist. Die Abgrenzung ist häufig schwierig. Nicht jedes strafbare Verhalten des Dritten schließt eine Zurechnung aus. § 278 ist aber dann nicht mehr anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer, der mit der Durchführung bestimmter Reparaturen beim Auftraggeber beauftragt war, den Auftraggeber bestiehlt.
    
6Verschulden

Der Erfüllungsgehilfe bzw. gesetzliche Vertreter muss schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben (vergleiche § 276 Abs. 1 BGB). Im Gegensatz zur Haftung für eigenes Verschulden kann die Haftung für ein vorsätzliches Verhalten des Erfüllungsgehilfen allerdings ausgeschlossen werden (§§ 278 S. 2, 276 Abs. 3 BGB).
    
7Rechtsfolge

Der Geschäftsherr haftet bei einem Verschulden seines Erfüllungsgehilfen typischerweise aus Vertrag. Der Erfüllungsgehilfe selbst haftet gegenüber dem Vertragspartner zwar in der Regel nicht aufgrund einer Vertragsverletzung, aber häufig aus Deliktsrecht.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

8§ 278 BGB ist eine generelle Norm zur Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern. Neben dieser Regelung wird die Zurechnung allerdings in vielen Bereichen des Zivilrechts gesondert geregelt:

§ 831 BGB: Der Geschäftsherr haftet im Deliktsrecht auch für Schäden sogenannter Verrichtungsgehilfen. Anders als bei § 278 BGB trifft ihn dort aber keine garantieähnliche Haftung. Vielmehr haftet er für ein eigenes (vermutetes) Auswahl- oder Überwachungsverschulden. Ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist hingegen – anders als bei § 278 BGB – nicht erforderlich. § 831 BGB ist ggfls. neben § 278 BGB anwendbar.

§ 428 HGB: Der Frachtführer haftet für das Verschulden seiner Leute, also jener Personen, die er willentlich in die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten eingebunden hat. § 428 HGB ist neben § 278 BGB anwendbar.

§ 8 Abs. 2 UWG, § 99 UrhG, § 44 DesignG, §§ 14 Abs. 7 und 15 Abs. 5 MarkenG: Nach diesen speziellen Normen wird dem Inhaber eines Unternehmens eine Schutzrechtsverletzung von Mitarbeitern und Beauftragten zugerechnet. Der Anwendungsbereich gerade der Haftung für Beauftragte ist teilweise noch im Fluss. Zugerechnet wird hier nicht das Verschulden, sondern die Rechtsverletzung.

§ 10 PatG und § 14 Abs. 4 MarkenG: Im gewerblichen Rechtsschutz werden teilweise bereits Vorbereitungshandlungen im Vorfeld der eigentlichen Rechtsverletzung sanktioniert. Bei diesen Normen geht es nicht um eine Zurechnung fremden Verhaltens. Vielmehr werden Vorbereitungshandlungen als eigener Gefährdungstatbestand sanktioniert.

§ 85 Abs. 2 ZPO: Nach § 85 Abs. 2 ZPO wird ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei wie ein eigenes Verschulden zugerechnet. § 85 Abs. 2 ZPO verdrängt § 278 BGB. Von § 278 BGB unterscheidet sich diese Norm dadurch, dass dem Mandanten grundsätzlich nur das Verschulden des Berufsträgers zugerechnet wird, nicht auch das Verschulden sonstiger Kanzleimitarbeiter. Der Personenkreis, dessen Verschulden zugerechnet wird, ist teilweise schwierig abzugrenzen. Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, Rn. 13  

§§ 31, 89 BGB: Das Handeln von Gesellschaftsorganen wird der Gesellschaft direkt über §§ 31, 89 BGB wie ein eigenes Handeln zugerechnet. § 278 BGB wird insoweit verdrängt. Dies gilt auch für die Haftung von weiteren Repräsentanten bzw. bei Organisationsmängeln, die aus § 31 BGB abgeleitet wird.kritisch Leuschner, in: MüKo, 9. Aufl. 2021, § 31 Rn. 33 ff 

§ 166 Abs. 1 BGB: Diese Norm regelt die Zurechnung von Wissen, nicht die Zurechnung eines Verschuldens oder einer Rechtsgutsverletzung.

2) Definitionen

9Tatbestand 

10a) Sonderrechtsbeziehung

Neben den vertraglich begründeten Schuldrechtsverhältnissen kommt als Sonderrechtsbeziehung auch ein Verschulden bei VertragsschlussBGH vom 19.10.1989, II ZR 257/88; NJW-RR 1990, 229, 230 oder ein stillschweigend geschlossener AuskunftsvertragBGH vom 7.7.1998, XI ZR 375/97; NJW-RR 1998, 1343, 1344 in Betracht.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Einzelfälle

17Culpa in contrahendo: Für den sogenannten Verhandlungsgehilfen gilt nichts anderes als für jeden Erfüllungsgehilfen. Es wird nicht nur ein Verschulden im Rahmen der Vertragsverhandlungen zugerechnet, sondern auch ein nachvertragliches Verschulden, etwa im Rahmen der Durchführung des angebahnten Vertrags.BGH vom 29.01.1997, VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233, 1234 f

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

5) Literaturstimmen

Palandt, BGB-Kommentar, 73. Aufl. 2014
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch; BGB Band 2; Schuldrecht Allgemeiner Teil, §§ 241 – 432, 6. Auflage 2012

6) Prozessuales

Hat ein Erfüllungsgehilfe einen Schaden beim Vertragspartner verursacht, wird ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen vermutet (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Geschäftsherr trägt daher die Beweislast dafür, dass den Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft. Den Geschäftsherrn trifft außerdem die Beweislast dafür, dass derjenige, der Handlungen in Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger durchgeführt hat, nicht sein Erfüllungsgehilfe war.Grüneberg, in: Palandt, 73. Aufl. 2014, § 278 Rn. 41 


Fußnoten