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von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 501
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§ 501 Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung

(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.

(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

1.      Anwendungsbereich

1Die Norm geht wesentlich weiter, als dies Artikel 16 Abs. 1 der Verbraucherkreditlinie vorsieht. Sie gilt für alle Rechtsgründe, die zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens führen. Somit regelt die Vorschrift die Rechtsfolgen

 

 

 

2§ 501 BGB gilt für alle Formen des Verbraucherdarlehensvertrages, also nicht nur bei Allgemeinverbraucherdarlehensverträgen und Immobiliarverbraucherdarlehensverträgen, sondern auch im Einzelfall bei Teilzahlungsgeschäften (§ 506 Abs. 3 BGB) und bei in bestimmter Weise ausgestalteten Finanzierungsleasingverträgen (§ 506 BGB).

 

2.      Zentralbegriff: Laufzeitabhängige Kosten

3Gemäß § 6 Abs. 3 PAngV setzen sich die Gesamtkosten eines Kredits zusammen aus den Zinsen und allen sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten. Es gibt laufzeitabhängige und laufzeitunabhängige Zinsen bzw. Kosten.

§ 501 BGB besagt, dass laufzeitabhängige Zinsen und Kosten, die sich auf die Zeit nach der vorgezogenen Fälligkeit oder nach der Erfüllung beziehen, nicht vom Darlehensnehmer getragen werden müssen. Diese Zinsen und Kosten hat der Kreditgeber zu erstatten bzw. zu verrechnen.

Dies bedeutet umgekehrt, dass § 501 BGB denknotwendig nicht anzuwenden ist, soweit der Kreditgeber die laufzeitabhängigen Kosten zwischen den Vertragsbeteiligten immer taggenau abgerechnet hat.

Im Zweifel handelt es sich um ein laufzeitabhängiges Entgelt, so dass § 501 BGB im Zweifel gilt (BGHZ 133, 355 [359]; BGHZ 111, 287 [290]; BGH in NJW 1998, 1062; Bankrechtskommentar/Roth, § 502 BGB Rdnr. 5).

 

3.      Rechtsfolgen

4a) Laufzeitunabhängige Kosten darf der Darlehensgeber trotz vorzeitiger Tilgung ungeschmälert behalten. Sie sind für den Darlehensnehmer verloren, § 501 BGB gilt nicht. Solche laufzeitunabhängigen Kosten sind zum Beispiel Bearbeitungsgebühren (soweit diese nach der Entscheidung BGH in NJW 2014, 2420 überhaupt noch zulässig sind), Maklerprovisionen (BGH in NJW-RR 1988, 236; BGH in NJW 1986, 2564), Versicherungsprämien (BGH in NJW 1999, 808; 1980, 2301).

5b) Laufzeitabhängige Kosten darf der Darlehensgeber nur behalten, soweit sie bei taggenauer Berechnung bis zur vorzeitigen Fälligkeit/Erfüllung tatsächlich angefallen wären.

Die Bestimmung der finanzmathematischen Methode zur Berechnung der Kostenerstattung ist umstritten, die Berechnung schwierig (vgl. hierzu Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 501 BGB Rdnr. 13 mwN).

 

4.      Anwendungsbeispiel

6Das wichtigste Anwendungsbeispiel für § 501 BGB sind Ratenkredite. Bei Ratenkrediten bildet der Kreditgeber Raten, die immer gleich hoch sind. Folglich ist auch der Zinsanteil für jede Zahlung gleich hoch. Anders als bei Annuitätendarlehen verändern sich der Kapitalanteil und der Zinsanteil jeder Rate nicht. Vielmehr berechnet der Kreditgeber den Gesamtbetrag vom Kapital und Kosten (Zinsen, Gebühren usw.) für die gesamte Laufzeit und teilt diesen Gesamtbetrag durch die Anzahl der Raten. Wird das Darlehen vorzeitig gekündigt, können in dem fällig gestellten Betrag auch Zinsanteile enthalten sein, die bei staffelmäßiger Berechnung erst für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung angefallen wären. Da der Darlehensgeber aber nach Kündigung keinen Anspruch auf den Vertragszins, sondern nur auf Verzugszinsen gemäß § 497 Abs. 1 BGB hat, vermindert sich die vom Verbraucher noch zu zahlende Restschuld um diesen Zinsanteil.


Fußnoten