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von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 500
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§ 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

1.  Bedeutung der Norm

Die Vorschrift ist das Spiegelbild von § 499 BGB. Sie gibt dem Darlehensnehmer eines allgemeinen Verbraucherdarlehensvertrages unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur jederzeitigen ordentlichen Kündigung (Absatz 1 Satz 1), schränkt Vereinbarungen über Kündigungserschwerungen für diesen Fall ein (Absatz 1 Satz 2) und gibt dem Darlehensnehmer ein Recht zur


Fußnoten