§ 614 Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Nach
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2In Abweichung von der Grundregel des
2) Definitionen
a) Vorschuss- und Abschlagszahlungen
3aa) Als Vorschuss wird eine Geldleistung bezeichnet, die bereits vor dem Fälligkeitszeitpunkt erbracht und sodann bei Fälligkeit auf die Forderung des Dienstverpflichteten verrechnet wird.Zur Rechtsnatur des Vorschussanspruches BAG NZA 1987, 485, https://www.jurion.de/de/document/show/0:93011,0/
3) Abgrenzungen, Kasuistik
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4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
11BAG, Urteil v. 15.05.2013 - Gz. 10 AZR 325/12 (= NZA 2013, 6 ff.), http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm& Datum=2013&anz=34&pos=0&nr=16855&linked=urt: „1. Wird im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit getroffen, so ist anzunehmen, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollen.
5) Häufige Paragraphenketten
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6) Prozessuales
13Die Verrechnung von Vorschüssen oder Abschlägen auf künftig fällig werdende Vergütungsansprüche sollte nicht in Form einer Aufrechnung erklärt werden, da in diesem Falle wegen
