§ 1382 Stundung
(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Unter den engen Voraussetzungen des
Die Bedeutung im Rechtsverkehr ist geringer, als dies zu erwarten wäre. Die Stundung des Ausgleichsbetrages ist für den Schuldner häufig aufgrund der anzuordnenden Verzinsung und der zu leistenden Sicherheit weniger attraktiv als eine Fremdfinanzierung etwa durch ein Kreditinstitut. Zudem darf die Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht dauerhaft schlecht sein, sondern muss absehbar, also für die Dauer der Stundung eine Verbesserung erwarten lassen. An der zuletzt genannten Voraussetzung scheitert die Geltendmachung des Stundungsanspruchs häufig.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
Unstreitige oder titulierte Ausgleichsforderung
2Nachdem für die Beurteilung der Stundungsvoraussetzungen die Höhe der Ausgleichsforderung entscheidend ist, kann der Stundungsanspruch erst dann beurteilt werden, wenn die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung feststeht. Ist diese unstreitig, kann der Stundungsanspruch isoliert geltend gemacht werden, anderenfalls eine Entscheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens angestrebt werden.
2) Abgrenzungen, Kasuistik
Bedeutung für Rechtsnachfolger von Gläubiger und Schuldner
6Das Recht, die Stundung gemäß
Verstirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte, bevor der Zugewinnausgleichsanspruch erfüllt ist, kann für die Abwägung zugunsten der ausgleichsberechtigten Erben sprechen, dass diese auf die Unterhaltsleistungen des ausgleichsberechtigten verstorbenen Ehegatten angewiesen waren und deshalb die sofortige Zahlung des Zugewinnausgleichs zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist.
3) Zusammenfassung der Rechtsprechung
BGH: Stundung gem.
Der Schuldner kann die volle Befriedigung der Ausgleichsforderung wegen einer dadurch eintretenden Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz nur verweigern, wenn auch eine Herabsetzung oder Stundung oder beides zusammen nicht genügen würde, um seiner wirtschaftlichen Lage genügend Rechnung zu tragen.
4) Häufige Paragraphenketten
§
§
5) Prozessuales
8Prozessual zuständig ist ausschließlich das Familiengericht (§
Eine Besonderheit ergibt sich daraus, dass über ein Stundungsverlangen hinsichtlich einer unbestrittenen oder rechtskräftig entschiedenen Ausgleichsforderung im Rahmen einer isolierten Familiensache der Rechtspfleger zuständig ist (
Wird über eine streitige Ausgleichsforderung im Rahmen eines isolierten Verfahrens entschieden, kann der Stundungsantrag nur dort geklärt werden (
Wird der Stundungsanspruch als Verbundantrag geführt, kommt bei einer Abtrennung gemäß
Ist die Zugewinnausgleichsforderung unstreitig, kann der Stundungsanspruch ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden, wobei Zeitablauf seit der Fälligkeit als Umstand zugunsten des Ausgleichsberechtigten sprechen wird. Wegen der insoweit eindeutigen Bestimmung gemäß
Der Ausgleichspflichtige kann einen unbestimmten Stundungsantrag stellen, muss also weder die Dauer der begehrten Stundung in dem Antrag vorgeben noch Angaben zu den zu leistenden Sicherheiten oder zur Verzinsung machen. In der Begründung sollte jedoch dargestellt und belegt werden, wie sich der Schuldner die Rückführung und Sicherung der Forderung vorstellt. Die Entscheidung des Familiengerichts erfolgt durch Beschluss (
Abänderung bereits ergangener Stundungsentscheidungen
9Gemäß
Als wesentliche Veränderung der beurteilungsrelevanten Umstände kann der Tod des Ausgleichsschuldners oder eine gegenüber dem letzten Beurteilungszeitpunkt negative berufliche, wirtschaftliche oder auch persönliche Entwicklung gelten. Auch eine Veränderung der familiären Verhältnisse kann als persönlicher abwägungsrelevanter Umstand Bedeutung erlangen.Staudinger-Thiele Rn. 44; Johannsen/Henrich/Jäger Rn. 14 Allein das Hinzutreten weiterer unterhaltsberechtigter Abkömmlinge wird jedoch bei einer Interessenabwägung keinen Vorrang gegenüber den Interessen des Ausgleichsberechtigten beanspruchen können. Schließlich war die Forderung bei Eingehung der neuen Familienkonstellation durch den Ausgleichspflichtigen bereits entstanden und es handelt sich bei etwaigen weiteren Unterhaltsberechtigten nicht um privilegierte gemeinschaftliche Abkömmlinge gemäß
Die Veränderungen, auf die der Abänderungsantrag gemäß
Problematisch ist die Beurteilung eines Abänderungsverlangens, wenn in der Ausgangsentscheidung zusammen mit der Hauptsache kein Stundungsantrag gemäß
Der Antrag auf erneute Stundung nach Ablauf der ursprünglichen Stundungsfrist ist ebenfalls ein Abänderungsantrag gemäß
In seinem Anwendungsbereich geht
Zwingendes Recht
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