§ 2311 Wert des Nachlasses
(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1
Kommt ein Pflichtteilsanspruch vor Gericht, besteht meist Einigkeit darüber, ob der Kläger zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Auch steht die Pflichtteilsquote meist unstreitig fest. Diese Klagevoraussetzungen ergeben sich aus dem Gesetz, sind also reine Rechtsfragen, die vorab von den beteiligten Rechtsanwälten zuverlässig und meist übereinstimmend geklärt werden können.
Entscheidend für die Höhe des Anspruchs ist dann jedoch, aus welchem Nachlasswert die Pflichtteilsquote für den Pflichtteilsberechtigen zu berechnen ist. Hierzu kommt es auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls an (
Sowohl in der Situation des Pflichtteilsberechtigten als auch in der Situation des auf den Pflichtteil in Anspruch genommenen Erben ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Erbrecht dringend zu empfehlen. Sobald der Anspruch vor Gericht geltend gemacht wird, wird ohnehin in den meisten Fällen Anwaltszwang bestehen, da der Streitwert meist einen Betrag von 5.000,00 € übersteigt. Kompetente Beratung kann oftmals zu einer sinnvollen außergerichtlichen Vergleichslösung führen. Aber auch wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich ist, empfiehlt sich eine rechtliche Vertretung von Beginn an, um die Auseinandersetzung in die richtigen Bahnen zu lenken.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2
2) Definitionen
3Pflichtteil
Den Abkömmlingen, dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers (unter Einschränkung des
Der gesetzliche Erbteil ergibt sich aus den §
4Nachlassbestand
Zum Nachlassbestand zählen alle Aktiva und Passiva.
Unter Aktiva werden alle vererblichen Vermögensgegenstände und Surrogate gerechnet.
Unter abzugsfähigen Passiva verstehen sich alle Nachlassverbindlichkeiten, Lasten, Erblasserschulden und Erbfallschulden, die auch bei hypothetisch unterstellter gesetzlicher Erbfolge beim Pflichtteilsberechtigten als hypothetischem Erben zwingend angefallen wären.
Nicht zu den Passiva zählen daher alle Nachlassverbindlichkeiten, die der Erblasser im Testament selbst bestimmt hat, insbesondere Vermächtnisse, Bedingungen und Auflagen.BGH v. 16.09.1987, IVa ZR 97/86, NJW 1988, 136, 137 Weiter zählen dazu die Kosten einer Testamentseröffnung, die mangels Testamente nicht angefallen wären.OLG Schleswig ZErb 2010, 90 (92); BeckOK BGB/Müller-Engels Rn. 14 Grund hierfür ist, dass der Pflichtteilsanspruch vom Gesetzgeber geschützt wird und nicht durch einseitige Verfügungen des Erblassers oder durch selbstbestimmte Handlungen des Erben ausgehöhlt werden darf. Der Pflichtteilsberechtigte soll im Ergebnis das erhalten, was der Beteiligung am Nachlass in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils entsprechen würde.BVerfG NJW 1952, 1173, 1174; BVerfG NJW 1988, 2723, 2724; BGH NJW-RR 1991, 900, 901; BGH 1993, 131; OLG Düsseldorf ZEV 1995, 306; OLG Frankfurt ZEV 2003, 364
Etwas anderes gilt für aufschiebend bedingte oder befristete Vermächtnisse. Hier handelt es sich nicht um unbeachtliche Erbfallschulden, sondern um Erblasserschulden, mit denen bereits der Erblasser selbst belastet war. Damit wird nach herrschender Ansicht auch der Wert des Vermächtnisses vom Nachlasswert abgezogen, bevor der Pflichtteilsanspruch daraus berechnet wird. Ein solches Vermächtnis wird daher auch als "pflichtteilsfest" bezeichnet. Nach anfänglicher Skepsis haben sich immer mehr Kommentatoren dieser Rechtsauffassung angeschlossen.Reimann MittBayNot 2002, 4, 7; Muscheler AcP 208 (2009), 69, 94, Mayer, Anwalskomm. BGB zu § 2191, Rn.19, Mayer, Bamberger/Roth zu
Hierdurch lässt sich durch entsprechende Testamentsgestaltungen verhindern, dass in Patchwork-Familien das Vermögen des einen Ehegatten zur Pflichtteilsberrechnung eines Abkömmlings des anderen Ehegatten herangezogen wird, ohne dass man gleichzeitig seinem Ehepartner die Nachteile einer Vor- und Nacherbschaft zumuten müsste. Mag diese Ansicht auch formaljuristischen Bedenken begegnen, ist sie doch im Ergebnis zu begrüßen.
Abzugsfähig sind Grabnutzungsrechte. Es handelt sich hierbei nicht um eine freie Entscheidung des Erben, sondern einer Pflicht aus Art. 10 des Bestattungsgesetzes (BestG). Die Ruhezeit ist vom Friedhofsträger zu bestimmen. Jedenfalls bis zu einer Ruhezeit von 25 Jahren dürfte die Abzugsfähigkeit zu bejahen sein. BayVHG vom 23.05.1996, 12 CE 96.1186. Die Mehrkosten eines Doppelgrabes sind dagegen nicht abzugsfähig.
Kosten für die Grabpflege sind nicht abzugsfähig, da die Grabpflege eine sittliche Pflicht des Erben darstellt, die dieser grundsätzlich in eigener Person nachzukommen hat.BGH Urteil v. 26.05.2021 - IV ZR 174/20 Bedient er sich Dienstleistern, darf dies nicht zulasten des Pflichtteilsberechtigten gehen.
Eine Nachlassverbindlichkeit kann jedoch dann begründet werden, wenn in der letztwilligen Verfügung die Grabpflege erwähnt wurde, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen hatte, der sodann die Erben als Rechtsnachfolger nach § 1922 BGB bindetvgl. BGH Urteil v. 26.05.2021 – IV ZR 174/20; BGH NJW 2021, 2117 Rn. 17. Eine auf einer Auflage beruhende Nachlassverbindlichkeit führt jedoch nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteils- oder Zusatzpflichtteilsanspruchsvgl. BGH Urteil v. 26.05.2021 – IV ZR 174/20; BGH NJW 2021, 2117 Rn. 19.
Ob Kosten zur Beantragung eines Erbscheins abzugsfähig sind, ist umstritten. Verneint wird dies mit dem Argument, dass der Erbschein primär der Legitimation des Erben diene.OLG Schleswig ZErb 2010, 90; OLG München ErbR 2010, 59; OLG Stuttgart JABl BW 1978, 76 Diese Ansichten verstoßen nach meiner Überzeugung jedoch gegen den Grundgedanken, dass Kosten abzugsfähig sind, die bei unterstellter gesetzlicher Erbfolge beim Pflichtteilsberechtigten als dann gesetzlichem Erben eingetreten wären. Als gesetzlicher Erbe wäre die Beantragung eines Erbscheins erforderlich gewesen, um das Erbrecht nachzuweisen. Sind Immobilien im Nachlass vorhanden, ist eine Umschreibung aufgrund
Im Gegensatz zu Anteilen an einer Personengesellschaft sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen GmbH-Anteile stets vererblich (
Der zu ermittelnde Nachlasswert nach § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht um eine latente Steuerschuld zu reduzieren, wenn ein Nachlassgegenstand nach dem Ertragswert (Fortführungswert) bewertet und nicht zeitnah veräußert wird. Denn bei fortgeführtem Unternehmen werden stille Reserven nicht aufgedeckt. Andererseits ist ein Abzug latenter Steuern möglich, wenn ein Nachlassgegenstand nach dem Liquidationswert bewertet oder in engem Zusammenhang mit dem Erbfall veräußert wirdOLG Köln, Urteil v. 21.01.2021 – 24 U 48/20; RNotZ 2021, 414 .
5Nachlasswert
Der Nachlasswert ist die Differenz aus der Summe aller Aktiva und der Summe aller Passiva im Todeszeitpunkt.
Als Berechnungsgrundlage dient grundsätzlich der sogenannte „gemeine Wert“. Dies ist der objektive Wert, also der unter normalen Marktbedingungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr anzusetzende Verkehrswert bzw. Verkaufswert.BGH NJW 1954, 1764, 1765; BGH NJW 2010, 3232, 3237, BGH NJW 2011, 1004; OLG Düsseldorf BB 1988, 1001; OLG Düsseldorf ZEV 1994, 361; OLG Stuttgart NJW 1967, 2410, 2411
Es gilt
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Da das Bewertungsgesetz als Grundlage der Wertbestimmung den hypothetisch erzielbaren Veräußerungserlös heranzieht, liegt nahe, dass ein tatsächlich erzielter Veräußerungswert ein wesentliches Indiz für den objektiven Wert darstellen muss.BGH vom 17.03.1982, Iva ZR 27/81, NJW 1982, 2497, 2498; bereits: BGH vom 30.09.1954, IV ZR 43/54, BGHZ 14, 376 Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bildet dieser Verkaufspreis ein wesentliches Indiz für den Wert, wenn die Veräußerung zeitnah nach dem Erbfall erfolgt. Dies kann jedoch auch bis zu fünf Jahre nach dem Erbfall sein, zumindest bei einem im Wesentlichen unveränderten Markt und wenn keine besonderen Umstände vorliegen.BGH vom 25.11.2010, IV ZR 124/09, NJW 2011, 1004, 1005 Diese Rechtsprechung wurde jedoch nicht von allen Gerichten geteilt.OLG Düsseldorf FamRZ, 1995, 1236, 1237
6Nach Ansicht des BGH kann selbst bei der Bewertung eines Unternehmens, das etwa ein Jahr nach dem Todesfall verkauft worden ist, auf den Verkaufserlös abgestellt werden, wenn keine wesentlichen Veränderungen am Markt ersichtlich sind.BGH vom 17.03.1982, Iva ZR 27/81
Der Veräußerungserlös und nicht etwa ein „gemeiner wahrer oder innerer Wert“ ist demnach auch dann ausschlaggebend für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, wenn ganz besondere Einzelumstände vorlägen, zum Beispiel ein sogenannter „vorübergehender Sondermarkt“, wie im Falle eines Grundstücks, das im Zuge des Baus eines Flughafens einen extremen Preisanstieg erlebte.BGH vom 13.03.1991, IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900 = WM 1991, 1352 Der Grundgedanke des Gesetzes sieht vor, dass der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so zu stellen ist, als sei der Nachlass beim Tode des Erblassers in Geld umgesetzt worden.BGH vom 30.09.1954, IV ZR 43/54, BGHZ 14, 368
Zu dieser Frage lässt sich eine Tendenz des BGH erkennen, bei außergewöhnlichen Preisverhältnissen zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten eher auf den „wahren inneren Wert“ abzustellenBGH vom 25.03.1954, IV ZR 146/53, BGHZ 13, 45; BGH vom 31.05.1965, III ZR 214/63, NJW 1965, 1589; dagegen: BGH vom 04.06.1954, V ZR 10/54, BGHZ 13, 378, 392 , bei außergewöhnlichen Preissteigerungen zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten dagegen eher den Verkaufswert als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.BGH vom 22.10.1986, Iva ZR 143/85, NJW 1987, 1260; BGH vom 13.03.1991, IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900
7Kann der Wert unter Heranziehung des Veräußerungswertes nicht zuverlässig ermittelt werden, ist dieser durch Schätzung (
Für die Auswahl des Bewertungsverfahrens gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Daher kann grundsätzlich sowohl auf das Vergleichswertverfahren, das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren zurückgegriffen werden.
Das Vergleichswertverfahren ermittelt den einschlägigen Verkehrswert anhand der Veräußerungserlöse vergleichbarer Immobilien in vergleichbaren Lagen.
Das Sachwertverfahren setzt an den „Reproduktionswert“, also dem Wiederbeschaffungswert des Nachlassgegenstandes an.Damrau, Praxiskommentar Erbrecht, Rn 78
8Zeit des Erbfalls
Die maßgebliche Zeit zur Bewertung des Nachlasses als Grundlage der Pflichtteilsberechnung ist der Todeszeitpunkt des Erblassers.BGH vom 23.05.2001, IV ZR 62/00, NJW 2001, 2713, 2714
Es gilt das sogenannte Stichtagsprinzip. Nach dem Todestag eintretende Änderungen des Wertes bleiben unberücksichtigt.BGH vom 14.07.1952, IV ZR 74/52, NJW 1952, 1173, 1174; BGH NJW 1965, 1589, 1590
9Abkömmling
Abkömmlinge sind die Verwandten des Erblassers in gerader absteigender Linie. Oft wird der Begriff „Abkömmling“ zu eng verstanden und nur die leiblichen Kinder darunter gefasst. Dies ist aber nicht der vom Gesetzgeber intendierte Sinn. Als Abkömmlinge werden daher auch die Enkelkinder, Urenkelkinder usw. bezeichnet. Die Abkömmlinge sind gemäß
Nach dem im Erbrecht verankerten Repräsentationsprinzip schließt ein Abkömmling die mit dem Erblasser durch ihn verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Ist also ein Kind des Erblassers vorhanden, erben die Kinder dieses Kindes nichts. Sie werden von ihrem Elternteil „repräsentiert“.
Aus dem Stammesprinzip folgt, dass der Erbteil, der auf einen bereits verstorbenen Abkömmling entfallen wäre, in gleichem Umfang auf die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge übertragen wird. Der Erbteil wird damit in Form des oder der Enkelkinder dem Stamm des verstorbenen Kindes erhalten.
10Erblasser
Als Erblasser wird die verstorbene Person bezeichnet.
11Voraus
Der Voraus des Ehegatten wird in
Dieser Voraus bleibt bei der Pflichtteilsberechnung der Abkömmlinge und der Eltern außer Ansatz. Dies bedeutet, dass der Pflichtteilsanspruch durch den Voraus geschmälert werden kann.
12Schätzung
Ist der Wert eines Nachlassgegenstandes streitig und nicht aus den zeitnahen Veräußerungserlösen zu ermitteln, wird der Wert durch Schätzung des Tatrichters festgelegt.Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 5, Rn 104 Dieser wird jedoch meist sachverständige Unterstützung zu Rate ziehen.
13Wertbestimmung des Erblassers
Eine Wertbestimmung durch den Erblasser könnte nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zugunsten des Pflichtteilsberechtigten erfolgt. Eine Wertbestimmung zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten ist dagegen unbeachtlich.
Auch in dieser Teilnorm des
3) Abgrenzungen, Kasuistik
14Typischer Anwendungsfall der Norm ist die Wertbestimmung des Nachlasses im Rahmen einer Pflichtteilsklage, Klage auf Pflichtteilsergänzung oder auf den Zusatzpflichtteil.
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
15BGH v. 16.09.1987, IVa ZR 97/86, NJW 1988, 136, 137; https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1987-09-16/IVa-ZR-97_86 (zu: Vermächtnisse und Auflagen sind keine Passiva iSd
BVerfG NJW 1952, 1173, 1174; BVerfG vom 26.04.1988, 2 BvL 13/86, NJW 1988, 2723, 2724; BGH vom 13.03.91, IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900, 901; BGH vom 14.10.
5) Literaturstimmen
16Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper: BGB Kommentar, 9. Auflage 2014
Damrau, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage 2011
Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Auflage 2010
6) Häufige Paragraphenketten
7) Prozessuales
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Wurde vom Erben bereits ein Nachlassverzeichnis vorgelegt, läuft der Pflichtteilsberechtigte Gefahr, dass seine Klage abgewiesen wird, wenn er auf Auskunft klagt, da er das Verzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält. Denn auch ein unvollständiges oder unrichtiges Nachlassverzeichnis kann den Auskunftsanspruch erfüllen.
In diesem Fall sollte auf Abgabe eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß
Bereits im Rahmen der Auskunftsstufe wird sodann vor dem Gericht der Nachlassbestand und der Wert der Nachlassgegenstände verhandelt werden. In diesem Stadium kann meist ein sinnvoller und interessengerechter Vergleich erzielt werden. Ist dies nicht möglich, erfolgt – bei Vorliegen eines Auskunftsanspruchs – ein Teilurteil auf Auskunftserteilung,
Grundsätzlich werden die Kosten für die Wertermittlung vom Nachlass getragen. Wenn ein Pflichtteilsberechtigter einen anderen Verkehrswert als den tatsächlichen Veräußerungserlös behauptet, ist dieser insoweit darlegungs- und beweispflichtig und hat damit auch die entsprechenden Kosten für die erforderliche Wertermittlung zu tragenBGH, Urteil v. 29.09.2021 – IV ZR 328/20; BeckRS 2021, 30852.
8) Anmerkungen
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