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von Göler (Hrsg.) / Sebastian Höhmann, Elisabeta Schidowezki / § 2331a

§ 2331a Stundung

(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Obwohl die Stundungsvorschrift des § 2331a einem Erben große Entlastung bringen könnte, führt sie in der Praxis ein absolutes Schattendasein.

Pflichtteilsansprüche können Liquiditätsprobleme für Erben auslösen

Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche sind für den Erben naturgemäß lästig: Wie schon der Name sagt („Pflichtteil“) lassen sie sich auch nur begrenzt durch testamentarische und sonstige Gestaltungen des Erblassers vermeiden. Immerhin sind aber die Pflichtteilsansprüche deutlich geringer als der gesetzliche Erbteil (nämlich nur die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 BGB) und der Pflichtteilsanspruch gibt dem Pflichtteilsberechtigten keinerlei unmittelbare Beteiligungsrechte am Nachlass. Der Pflichtteilsberechtigte hat also keine Möglichkeit, mitzubestimmen, was mit dem Nachlass geschieht, ob er verkauft, erhalten oder wie er verwaltet wird. Der Pflichtteilsberechtigte hat "nur" einen Anspruch auf Geldzahlung.

Gerade das kann aber bei dem Erben zu erheblichen (Liquiditäts-) Problemen führen. Da der Pflichtteilsanspruch mit dem Tod entsteht, kann sich der Pflichtteilsberechtigte sofort an den Erben wenden und die Auszahlung verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Nachlass gar kein Bargeld vorhanden ist, sondern nur Sachwerte wie eine Immobilie oder Firmenbeteiligungen.

2Wenn sich der Erbe nicht ohnehin mit dem Pflichtteilsberechtigten einigt (gut beratene Erben und Pflichtteilsberechtigte werden das immer anstreben), kann er beim Nachlassgericht beantragen, dass ihm eine Stundung der Pflichtteilszahlung gewährt wird. Wird die Stundung gewährt, ist der Erbe berechtigt, den Pflichtteil ganz oder teilweise später bzw. in Raten bezahlen.

Stundungsantrag an das Nachlassgericht möglich

Eine Stundung ist von dem Nachlassgericht zu gewähren, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteils für den Erben eine unzumutbare Härte bedeuten würde, also vor allem, wenn der Erbe

  • das Familienheim (also die vom Erben bewohnte Immobilie) oder
  • ein Wirtschaftsgut, das seine Lebensgrundlage bildet (z.B. Mietshaus, Firmenbeteiligung)

verkaufen müsste. Allerdings sind bei der Entscheidung auch „die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen“. Wann und für wie lange im Einzelfall eine Stundung zu bewilligen ist, lässt sich dem Gesetz nicht genau entnehmen. Das Gericht entscheidet nach den Umständen des Einzelfalls nach eigenem Ermessen. Solche Ermessensentscheidungen sind naturgemäß schwer vorherzusehen.

Vermutlich ist das der Grund, warum von der Vorschrift wenig Gebrauch gemacht wird. Andererseits: Mit einem Verweis auf die Möglichkeit eines Stundungsantrages nach § 2331a BGB verbessert sich ggf. die Chance, einen ungeduldigen Pflichtteilsberechtigten bei Verhandlungen zu überzeugen, einer für den Erben tragbaren Einigung zuzustimmen.

Stundungszinsen und Sicherheiten werden vom Nachlassgericht festgelegt

3Bei der Stundung sind die Zinsen zu berücksichtigen: Wie der Verweis auf § 1382 Abs. 2 BGB zeigt, sind während der Stundung Zinsen zu zahlen, über deren Höhe – ebenso wie über eine zu leistende Sicherheit (z.B. Grundschuld) - das Nachlassgericht zu entscheiden hat (§ 2331a Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 1382 Abs. 3 und 4 BGB).

Wird über den Pflichtteilsanspruch schon ein Prozess geführt, so ist nicht mehr das Nachlassgericht (das über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht zu entscheiden hat) für den Stundungsantrag zuständig. Zuständig ist das Prozessgericht, das auch über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs entscheidet (§ 2331a Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 1382 Abs. 5 BGB). In den meisten Fällen, nämlich wenn der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch über 5.000 € liegt, ist zuständiges Prozessgericht das Landgericht.

Haben sich die Verhältnisse seit der ersten Stundungsentscheidung (des Nachlassgerichts oder des Prozessgerichts) wesentlich geändert, kann das Nachlassgericht auch die getroffene Stundungsentscheidung (zu Gunsten und zu Ungunsten des Erben) nochmals ändern (§ 2331a Abs. 2 S. 2 i.V.m.  § 1382 Abs. 6 BGB).

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

Allgemeines, Normzweck

4Die gerichtliche Stundung des Pflichtteils ist eine Ausnahmevorschrift und soll der Gefahrenabwehr des (teilweisen) Verlustes bzw. der Zersplitterung des Nachlasses bei sofortiger Erfüllung des mit dem Erbfall entstandenen und sofort fälligen Pflichtteilsanspruchs (§ 2317 BGB) dienen. Voraussetzung ist eine unbillige Härtesituation, die sowohl aus der sofortigen Zahlungspflicht als auch aus der Art des Nachlassgegenstands resultieren muss. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Stundung sehr eng sind, hat diese Norm wenig praktische Bedeutung.

2) Definitionen

Definitionen

5 Gestundet werden können Pflichtteilsansprüche gem. §§ 2303 ff. BGB, einschließlich der Pflichtteilsrestansprüche i.S.d. §§ 2305, 2307 BGB sowie des Pflichtteilsergänzungsanspruchs i.S.d. § 2325 BGB.

6Jeder Erbe kann als Schuldner des Pflichtteilsanspruchs die Stundung verlangen. Bei mehreren Erben kommt die einem Miterben gewährte Stundung auch den anderen zugute. Verlangen kann die Stundung auch ein Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB), Nachlassverwalter (§ 1984 BGB) und Insolvenzverwalter.

7 Nicht berechtigt, die Stundung zu verlangen, ist dagegen der Testamentsvollstrecker (Argument aus § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB) und der zur Herausgabe verpflichtete Beschenkte nach § 2329 BGB, selbst wenn er Erbe ist (MüKo/Lange, 8. Auflage, § 2331a, Rd. 4).

8 Bei mehreren Gläubigern des Pflichtteilsanspruchs kann der Berechtigte gegen jeden einzelnen von ihnen Stundung herbeiführen.

9 Die sofortige Erfüllung des gesamten Pflichtteilsanspruchs muss den Erben unbillig hart treffen (§ 2331a Abs. 1 S. 1 BGB), insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts (z.B. ein Unternehmen, Mietshaus, Landwirtschaft, Gesellschaftsanteil) zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.

10 Liegt ein Stundungsgrund vor, so sind bei der Entscheidung über die Stundung die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen (§ 2331a Abs. 1 S. 2). Eine Stundung kommt nicht in Betracht, wenn absehbar ist, dass der Erbe auch durch Stundung nicht in die Lage versetzt wird, sich jemals die Mittel zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen (OLG Rostock, Urteil vom 20.06.2019- 3 U 32/17).

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Abgrenzung und Kasuistik

11 Von der gerichtlichen Stundung ist eine Stundung des Pflichtteils durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigten abzugrenzen.

4) Prozessuales

12 Ist der Pflichtteilsanspruch unstreitig, entscheidet das Nachlassgericht auf Antrag des Berechtigten über die Stundung.

13 Zugleich kann das Nachlassgericht auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten die Verpflichtung des Erben zur Zahlung des unstreitigen Pflichtteilsanspruch zwecks Schaffung eines Vollstreckungstitels aussprechen (§ 362 i.V.m. 264 Abs. 2 FamFG).

14 Das Nachlassgericht kann die Stundung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ratenzahlungen (mit Verfallklausel) bewilligen und hat über die Höhe der Verzinsung des gestundeten Betrages nach billigem Ermessen und den Zinsbeginn (§ 1382 Abs. 2, Abs. 4; BayObLG 80,421) zu befinden. Das Verfahren kann auch durch einen vollstreckbaren Vergleich, in den Schuldbetrag, Zahlungsbedingungen, Verzinsung, etwaige Sicherheiten und die Kostenregelung aufzunehmen sind, beendet werden.

15 Ist der Pflichtteilsanspruch streitig oder ein Verfahren anhängig, muss der Stundungsantrag gemäß § 1382 Abs. 5 BGB beim Prozessgericht gestellt werden. Dieses entscheidet über die beantragte Stundung im Urteil.

16 Rechtsmittel ist befristete Beschwerde (§§ 58, 59, 63 ff. FamFG).

17 Bei Gewährung der Stundung wird mit Rechtskraft der Entscheidung ein bereits eingetretener Verzug beendet (BGH NJW – RR 1991, 822). In der Stundung des Pflichtteilsanspruchs (sowohl gerichtlich nach § 2331a BGB als auch durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung) liegt in der Regel ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, so dass die Verjährung neu zu laufen beginnt. Solange die Stundung wirkt, ist die Verjährung darüber hinaus gehemmt (§  205 BGB).


Fußnoten