§ 26 Vorstand und Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Definitionen
Der Verein ist ein Personenverband des Privatrechts: ein auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter und daher von einem Wechsel der Mitglieder unabhängiger Zusammenschluss von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen.Neudert/Waldner, Rn. 1, zitiert in: Deutscher Bundestag, Kurzinformation Zur Vertretung des Vereins bürgerlichen Rechts (
Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist nach
Die Zusammensetzung des Vorstands wird durch die Satzung festgelegt (