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von Göler (Hrsg.) / Nina Hake / § 26

§ 26 Vorstand und Vertretung

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

Der Verein ist ein Personenverband des Privatrechts: ein auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter und daher von einem Wechsel der Mitglieder unabhängiger Zusammenschluss von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen.Neudert/Waldner, Rn. 1, zitiert in: Deutscher Bundestag, Kurzinformation Zur Vertretung des Vereins bürgerlichen Rechts (§ 26 BGB)

Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Absatz 1 Satz 2 BGB). 

Die Zusammensetzung des Vorstands wird durch die Satzung festgelegt (§ 58 Nr. 3 BGB). In der Satzung kann so grundsätzlich auch geregelt werden, dass der Vorstand aus einer oder mehreren Personen (sog. mehrgliedriger Vorstand) besteht. Meist bestimmt die Satzung eine konkrete Zahl von Vorstandsmitgliedern.Neudert/Waldner, Rn. 225  


Fußnoten