§ 24 Sitz
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Entsprechend dem Wohnsitz natürlicher Personen haben Vereine als juristische Personen einen Vereinssitz als örtlichen Bezugspunkt. Der in der Vereinssatzung genannte Sitz (Satzungssitz) wird auch Rechtssitz genannt. Üblicherweise bestimmt man in der Vereinssatzung den Ort, an dem auch überwiegend die Verwaltung des Vereins (Verwaltungssitz) erfolgt. Bei Nichtigkeit oder Fehlen einer Sitzbestimmung, gilt nach
Da für den eingetragenen Verein (e.V.) nach
Der Vereinssitz hat eine außerordentlich wichtige zuständigk 2aeitsbestimmende Funktion. Unter anderem ergibt sich aus dem Sitz des Vereins die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, welches die Registereintragung vornimmt bzw. der zuständigen Verleihungsbehörde beim wirtschaftlichen Verein nach
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
Freie Bestimmbarkeit des Vereinssitzes
Eingetragene Vereine (e.V.) als auch rechtsfähige wirtschaftliche Vereine können ihren Sitz in ihrer Satzung grundsätzlich frei wählen.m.w.N. Schöpflin, in: Kommentar zum BGB Band 1, 3. Aufl. 2012,
Grundsätze für die Bestimmung des Satzungssitzes
Der in der Satzung genannte Sitz muss bestimmt sein und sich zumindest auf eine politische Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland beziehen,RG, Urteil vom 27. Oktober 1904 – IV 242/04 –, RGZ 59, 106-109- für eine AG sodass eine Zuordnung zu einem Amtsgerichtsbezirk eindeutig erfolgen kann. Sollten innerhalb der politischen Gemeinde mehrere Amtsgerichtsbezirke wie beispielsweise in Berlin vorliegen, muss in der Satzung zusätzlich entweder der Gerichtsbezirk,Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. Februar 1976 – BReg 2 Z 57/75 ein Ortsteil oder eine StraßenbezeichnungOLG Hamm, Gutachtliche Stellungnahme, Rpfleger 1977, 275,278 für die eindeutige Zuständigkeitsbestimmung genannt werden.
Unzulässigkeit des Doppelsitzes
Ein Verein darf grundsätzlich nur einen Rechtssitz haben. Die Begründung eines Doppelsitzes/Zweitsitzes ist nicht zulässig,Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014,
2) Definitionen
a) Sitz eines Vereins
Der Sitz eines Vereins ist die ortsbezogene rechtliche Beziehung, der Betriebsmittelpunkt, Gerichtsstand und die Adresse dieser juristischen Person. Ein Verein ist ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen, der auf Dauer angelegt einen oder mehrere gemeinsame Zwecke verfolgt.
b) Verwaltungssitz
Als Verwaltungssitz gilt der Ort, an dem die Vereinsverwaltung geführt wird bzw. die Vereinsorgane überwiegend ihren Vereinstätigkeiten nachkommen. Im Zweifel gilt der tatsächliche räumliche Mittelpunkt der Verwaltung als Sitz gemäß
3) Abgrenzungen, Kasuistik
Der eingetragene Verein benötigt in seiner Vereinssatzung u.a. als Mindesterfordernis die Bestimmung des Vereinssitzes nach
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
- 8bOLG Köln, Beschluss vom 03. Oktober 1983 – 2 Wx 26/83.http://www.juris.de/jportal/portal/t/rq1/page/jurisw.psml?doc.hl=1&doc.id=BORE924628409&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
- RG, Urteil vom 27. Oktober 1904 – IV 242/04 –, RGZ 59, 106-109.http://www.juris.de/jportal/portal/t/rdy/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=RGRE059032106&doc.part=K&doc.pid=jpk-BGBPK1GSR0017&doc.ppart=C&doc.price=0.0#focuspoint
5) Literaturstimmen
- 9Palandt, BGB-Kommentar, BGB, 73. Aufl. 2014
- Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010
- Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010
6) Häufige Paragraphenketten
§ 7, § 21, § 22, § 25, § 44,
§ 17,
Art. 43, Art. 48 EGV
7) Prozessuales
11Der Vereinssitz bestimmt nach
Durch Satzungsregelung können neben dem Satzungssitz als Gerichtsstand gemäß
8) Anmerkungen
Im deutschen Internationalen Privatrecht (IPR) ist nach der Sitztheorie nicht der statuarische Sitz entscheidend, sondern der Ort an dem die Hauptverwaltung tatsächlich geführt wird.Weick/Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2005,